Verordnung (EWG) Nr. 3451/91 des Rates vom 25. November 1991 zur Festlegung der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/89 des Assoziationsrates EWG- Malta beigefügten gemeinsamen Erklärung Amtsblatt Nr. L 327 vom 29/11/1991 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0026 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0026 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3451/91 DES RATES vom 25. November 1991 zur Festlegung der Vorschriften zur Durchführung der dem Beschluß Nr. 1/89 des Assoziationsrates EWG-Malta beigefügten gemeinsamen Erklärung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem am 5. Dezember 1970 unterzeichneten Abkommen (1) wurde eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta gegründet. Die gemeinsame Erklärung, die dem in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2229/89 (2) für anwendbar erklärten Beschluß Nr. 1/89 des Assoziationsrates EWG-Malta beigefügt ist, sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung der infolge der Einführung des Harmonisierten Systems vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln vor. Der Assoziationsrat hat nach dieser gemeinsamen Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einer der Vertragsparteien einen Beschluß zu fassen.
Die Überprüfung betrifft diejenigen Fälle, in denen die Übertragung bestehender Ursprungsregeln in das Harmonisierte System nicht vollkommen neutral war und in denen es sich als notwendig erweist, den Inhalt der früheren Ursprungsregeln wiederherzustellen. Im Hinblick auf entsprechende Beschlüsse des Assoziationsrates muß ein gemeinsamer Standpunkt der Gemeinschaft festgelegt werden. Bei diesem Beschlußverfahren kann die in der gemeinsamen Erklärung festgelegte Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden. Daher empfiehlt es sich, das Verfahren zu beschleunigen und zu verfügen, daß der gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr.
802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung des Warenursprungs (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 456/91 (4), von der Kommission festgelegt wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf Beschlüsse des Assoziationsrates EWG-Malta zur Überprüfung von infolge der Einführung des Harmonisierten Systems vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln im Rahmen der dem Beschluß Nr. 1/89 des Assoziationsrates beigefügten gemeinsamen Erklärung wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr.
802/68 erlassen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. November 1991. Im Namen des Rates Der Präsident J. M. M. RITZEN (1) ABl. Nr. L 61 vom 14. 3. 1971, S. 2. (2) ABl. Nr. L 217 vom 27. 7. 1989, S. 2. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 54 vom 28. 2. 1991, S. 4.