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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3492/91 DER KOMMISSION vom 29. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

CELEX
31991R3492
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-11-29
In force since
1992-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3492/91 DER KOMMISSION vom 29. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif - Amtsblatt Nr. L 328 vom 30/11/1991 S. 0080 - 0081 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3492/91 DER KOMMISSION vom 29. November 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3402/91 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt worden, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt. Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur müssen Bestimmungen über die Einreihung von Rückständen von der Stärkegewinnung festgelegt werden.

Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände von der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke herrühren. Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, wobei die Maiskeime durch Naßmüllerei gewonnen sein müssen. Der Stärkegehalt der aus der Naßmüllerei herrührenden Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I, Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (3) und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen.

Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission (4) und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Es ist angebracht, den Anwendungsbereich der genannten Unterpositionen durch die Einführung einer Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 23 genau festzulegen. Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgende Zusätzliche Anmerkung 1 wird in Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingefügt. "1.

Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke herrühren. Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, wobei die Maiskeime durch Naßmüllerei gewonnen sein müssen. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I, Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen.

Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen." Artikel 2 Die jetzigen Zusätzlichen Anmerkungen 1, 2 und 3 werden die Zusätzlichen Anmerkungen 2, 3 und 4. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 321 vom 23. 11. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 123 vom 19. 5. 1972, S. 6. (4) ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28.

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