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Verordnung (EWG) Nr. 3514/91 des Rates vom 2. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 450/89 hinsichtlich der Anpassung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Saudi- Arabien

CELEX
31991R3514
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-02
In force since
1989-02-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3514/91 des Rates vom 2. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 450/89 hinsichtlich der Anpassung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Saudi- Arabien Amtsblatt Nr. L 334 vom 05/12/1991 S. 0001 - 0001 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3514/91 DES RATES vom 2. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 450/89 hinsichtlich der Anpassung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Saudi-Arabien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 (2) wurde ein Antidumpingzoll von 40 % auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Saudi-Arabien eingeführt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 450/89 (3) wurde dieser Antidumpingzoll nach einer teilweisen Überprüfung auf 12,8 % herabgesetzt, nachdem Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.

3339/87 in einem Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88 für nichtig erklärt worden war, soweit er einen Antidumpingzoll gegenüber den saudi-arabischen Antragstellern einführte. Unter diesen Umständen wird es als angemessen angesehen, den mit Verordnung (EWG) Nr. 450/89 eingeführten Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Saudi-Arabien aufzuheben, da die Fakten, die der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 zugrunde lagen - die Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-49/88 war -, während der Untersuchung, die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr.

450/89 führte, im wesentlichen nicht überprüft worden waren. Ausserdem wird es als angemessen angesehen, die Tatsache zu berücksichtigen, daß die betreffenden Einfuhren in die Gemeinschaft seit der Ausgangsuntersuchung unbedeutend waren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 450/89 eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Saudi-Arabien wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 25. Februar 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 317 vom 7. 11. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1989, S. 1.

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