Verordnung (EWG) Nr. 3594/91 der Kommission vom 11. Dezember 1991 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die Referenzmengen unterworfen sind, anzuwenden ist Amtsblatt Nr. L 341 vom 12/12/1991 S. 0020 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0027 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0027 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3594/91 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1991 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), die Referenzmengen unterworfen sind, anzuwenden ist DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 523/91 (2), insbesondere auf die Artikel 16 und 27, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 ist vorgesehen, daß für bestimmte unter dieser Verordnung fallende landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in diesen Ländern die im Rahmen von Referenzmengen und innerhalb bestimmter im voraus festgesetzter Zeitpläne anwendbaren Zollsätze schrittweise abgebaut werden.
Diese Zollsenkung erfolgt schrittweise im Laufe der gleichen Zeiträume und nach dem gleichen Zeitplan, wie dies in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals für die gleichen von diesen Ländern aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 eingeführten Waren vorgesehen ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 3593/91 der Kommission vom 11. Dezember 1991 zur Aufhebung der zweiten Tranche der im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien sowie Portugal aufgrund der Mittelmeerabkommen zu erhebenden Zölle (3) sieht vor, daß die auf die spanischen und portugiesischen Waren 1991 anwendbaren Restzölle, deren zolltariflicher Abbau nach dem 1.
Januar 1993 fortgesetzt wird, am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993 in zwei gleichen Raten abgeschafft werden, wohingegen dieselben Konzessionen für diese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten gewährt werden sollen. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1820/87 des Rates vom 25. Juni 1987 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 2/87 des AKP-EWG-Ministerrates über die vorzeitige Anwendung des Protokolls zum Dritten AKP-EWG-Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (4) gelten die in Frage stehenden Referenzmengen in Spanien und Portugal.
Damit die zuständigen Dienststellen der Kommission eine jährliche Handelsbilanz für jede dieser Waren austellen können und um gegebenenfalls das in Artikel 16 Absatz 3 der obengenannten Verordnung (EWG) Nr. 715/90 vorgesehene Verfahren anzuwenden, werden diese Waren einer statistischen Überwachung unterworfen in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 (6), und (EWG) Nr. 1736/75 (7) des Rates. Bei dem Verwaltungsverfahren werden die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse auf Gemeinschaftsebene auf die Referenzmengen innerhalb im voraus festgesetzter Zeitpläne nach Maßgabe der Gestellung dieser Erzeugnisse bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angerechnet.
Deshalb sind die Referenzmengen im Anhang zu eröffnen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Einfuhren von bestimmten Waren mit Ursprung in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean unterliegen in der Gemeinschaft Referenzmengen und einer gemeinschaftlichen Überwachung. Die Bezeichnung dieser Waren, ihre Codes der Kombinierten Nomenklatur, die Geltungsdauer und die Referenzmengen sind im Anhang angegeben. (2) Auf die Referenzmengen sind die Waren anzurechnen, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine Warenverkehrsbescheinigung vorliegt.
Wenn die Warenverkehrsbescheinigung nachträglich vorgelegt wird, erfolgt die Anrechnung auf die entsprechende Referenzmenge am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr. Der Stand der Ausschöpfung der Referenzmengen wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß Unterabsatz 1 angerechneten Einfuhren festgestellt und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt in Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 und (EWG) Nr. 1736/75. Artikel 2 Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Dezember 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85. (2) ABl. Nr. L 58 vom 5. 3. 1991, S. 1. (3) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts. (4) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 335 vom 6. 12. 1991, S. 9. (7) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3. ANHANG (in Tonnen) Laufende Nr. KN-Code Taric-Code (1) Warenbezeichnung Zeitplan Referenz- menge 12.0020 ex 0703 10 19 0703 10 19 * 91 0703 10 19 * 92 0703 10 19 * 93 Zwiebeln, andere, frisch oder gekühlt 1.
2. - 15. 5. 800 12.0040 ex 0703 20 00 0703 20 00 * 10 0703 20 00 * 20 0703 20 00 * 30 Knoblauch, frisch oder gekühlt 1. 2. - 31. 5. 500 12.0010 ex 0706 10 00 0706 10 00 * 11 Karotten, frisch oder gekühlt 1. 1. - 31. 3. 800 12.0120 ex 0706 90 90 0706 90 90 * 20 Rote Rüben, frisch oder gekühlt 1. 1. - 31. 12. 100 12.0130 ex 0707 00 11 ex 0707 00 19 0707 00 11 * 11 0707 00 11 * 12 0707 00 11 * 18 0707 00 19 * 10 Gurken, mit einer Länge von 15 cm oder weniger 1. 1. - 31. 12. 100 12.0070 0802 31 00 0802 32 00 0802 31 00 * 00 0802 32 00 * 00 Walnüsse, in der Schale oder ohne Schale 1. 1. - 31. 12.
700 12.0140 ex 0805 10 21 ex 0805 10 25 ex 0805 10 29 ex 0805 10 31 ex 0805 10 35 ex 0805 10 39 ex 0805 10 70 0805 10 21 * 0805 10 25 * 0805 10 29 * 0805 10 31 * 10 0805 10 35 * 10 0805 10 39 * 10 0805 10 70 * 13 0805 10 70 * 14 0805 10 70 * 92 Orangen, frisch oder getrocknet 15. 5. - 30. 9. 25 000 12.0150 ex 0805 20 10 ex 0805 20 30 ex 0805 20 50 ex 0805 20 70 ex 0805 20 90 0805 20 10 * 33 0805 20 10 * 35 0805 20 10 * 38 0805 20 10 * 41 0805 20 10 * 46 0805 20 30 * 33 0805 20 30 * 35 0805 20 30 * 38 0805 20 30 * 41 0805 20 30 * 46 0805 20 50 * 33 0805 20 50 * 35 0805 20 50 * 38 0805 20 50 * 41 0805 20 50 * 46 0805 20 70 * 33 0805 20 70 * 35 0805 20 70 * 38 0805 20 70 * 41 0805 20 70 * 46 0805 20 90 * 11 0805 20 90 * 15 0805 20 90 * 21 0805 20 90 * 25 0805 20 90 * 53 0805 20 90 * 55 0805 20 90 * 58 0805 20 90 * 61 0805 20 90 * 66 Mandarinen (einschließlich Tanderinen und Satsumas);
Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 15. 5. - 30. 9. 4 000 12.0160 0809 40 90 0809 40 90 * 00 Schlehen 1. 1. - 31. 12. 500 (1) Die angegebenen Taric-Code sind diejenigen, die am Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anzuwenden sind.