Verordnung (EWG) Nr. 3640/91 der Kommission vom 13. Dezember 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 344 vom 14/12/1991 S. 0062 - 0063 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0102 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0102 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3640/91 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21.
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 335 vom 6. 12. 1991, S. 9. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Warenzusammenstellung aus zwei Kleidungsstücken, in einer gemeinsamen Umschließung für den Einzelverkauf aufgemacht: - leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern (Raschelspitzen mit dekorativen Mustern, in die ein Metallfaden eingearbeitet ist), den Oberkörper bis über die Taille bedeckend, mit langen Ärmeln, am unteren Rand und an den Ärmelenden gesäumt.
Das Kleidungsstück hat einen Kragen aus einem Streifen aus einfarbiger Raschelspitze, die vorn rechts über links überlappt und einen sehr tiefen V-förmigen Halsausschnitt bildet (Siehe Foto Nr. 465 A) (1) - ein Slip aus den gleichen Flächenerzeugnissen, der gleichen Stoffzusammensetzung und den gleichen Farben wie obenstehendes Kleidungsstück (Siehe Foto Nr. 465 B) (1) 6106 20 00 6108 22 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 13 zu Abschnitt XI, der Unterpositions-Anmerkung 2.A. zu Abschnitt XI, der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 (für das Oberteil) sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6106 und 61 06 20 00, 6108 und 6108 22 00.
Siehe auch die Erläuterungen zu KN-Code 6106. (1) Die Fotos dienen lediglich zur Illustration.