Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 3694/91 der Kommission vom 17. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 645/89 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2404/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31991R3694
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-17
In force since
1992-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3694/91 der Kommission vom 17. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 645/89 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2404/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 350 vom 19/12/1991 S. 0017 - 0018 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0104 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0104 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3694/91 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 645/89 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2404/89 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3537/91 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnungen (EWG) Nr. 645/89 (3) und (EWG) Nr. 2404/89 (4) der Kommission enthalten unter anderem Vorschriften zur Einreihung von Warenzusammenstellungen bestehend aus zwei Kleidungsstücken, die in einer Verpackung für den Einzelhandel aufgemacht sind, in die Kombinierte Nomenklatur. Der KN-Code 6211 ist unterteilt worden, um bestimmte Warenkategorien, die im internationalen Handel von Bedeutung sind, für sich zu betrachten.

Die in den vorgenannten Verordnungen aufgeführten Erzeugnisse sind davon betroffen. Daher ist Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 645/89 zu streichen und die Einreihung und Begründung für diese Waren festzulegen sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2404/89 aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2 Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 645/89 wird gestrichen, und die Verordnung (EWG) Nr. 2404/89 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 335 vom 6. 12. 1991, S. 9. (3) ABl. Nr. L 71 vom 15. 3. 1989, S.

17. (4) ABl. Nr. L 227 vom 31. 7. 1989, S. 32. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei Kleidungsstücken, in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Leichter, weiter Blouson aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser), hergestellt aus zwei Geweben unterschiedlicher Farbe; im oberen Teil des Kleidungsstücks gefüttert, mit einem Kragen, vorn durchgehend mit einem Reißverschluß zu öffnen; die Öffnung hat eine Schutzpatte mit Druckknöpfen, die links über rechts zu schließen ist. Das Kleidungsstück hat weite, lange Ärmel, elastische Verengungen an den Ärmelenden und an seinem unteren Rand, eine Kapuze, die in eine Tasche am Kragen eingeschlagen werden kann.

Die Kapuze hat eine Zugkordel und die Tasche einen Reißverschluß; zwei Innentaschen mit Klappen befinden sich oberhalb der Taille (siehe Foto 407 A) (1) 6201 93 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 13 zu Abschnitt XI, der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 hinsichtlich der langen Hose sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6201, 6201 93 00, 6204 und 6204 63 19. Eine Einreihung als Trainingsanzug ist ausgeschlossen, weil die Kleidungsstücke nach dem allgemeinen Aussehen und der Stoffbeschaffenheit (Schutz vor Wind und Regen) nicht erkennen lassen, daß sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im wesentlichen bei der Ausübung eines Sportes getragen zu werden. b) Leichte lange Hose aus Geweben (100 % synthetische Chemiefaser), einfarbig, von der Taille bis zu den Knöcheln reichend; in der Taille befindet sich eine Verengung in Gestalt eines elastischen Bandes mit einer Zugkordel; die Beinenden der Hose haben Reiß- und Klettverschlüsse; das Kleidungsstück hat ferner zwei Innentaschen unterhalb der Taille (siehe Foto 407 B) (1) 6204 63 19 (1) Die Fotos dienen lediglich zur Illustration.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions