Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 3860/91 des Rates vom 23. Dezember 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung Albaniens

CELEX
31991R3860
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-23
In force since
1991-12-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3860/91 des Rates vom 23. Dezember 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung Albaniens Amtsblatt Nr. L 362 vom 31/12/1991 S. 0085 - 0086 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3860/91 DES RATES vom 23. Dezember 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung Albaniens DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 35, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen können für den Markt Angebotsverhältnisse kennzeichnend sein, die den Absatz dieser Erzeugnisse unter besonderen Bedingungen rechtfertigen.

Der albanischen Bevölkerung sind Nahrungsmittel zur Verfügung zu stellen, damit sich die in diesem Land sehr kritische Versorgungslage verbessert. Die Gemeinschaft verfügt infolge von Interventionsmaßnahmen über landwirtschaftliche Erzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung. Diese Erzeugnisse sollten zur Durchführung der betreffenden Maßnahme verwendet werden. Bei einigen Erzeugnissen können die Durchführungsbestimmungen in Anwendung der geltenden Regelung von der Kommission selbst erlassen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme werden von der Kommission erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Unter den Bedingungen der nachstehenden Artikel werden im Rahmen einer Dringlichkeitsmaßnahme noch zu bestimmende Nahrungsmittel, die infolge von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen, kostenlos an die Bevölkerung Albaniens geliefert. Für diese Maßnahme stehen 35 Millionen ECU zur Verfügung. Artikel 2 (1) Die Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert werden. (2) Die Maßnahme kann sich auf Nahrungsmittel erstrecken, die im Handel zwischen Erzeugnissen aus Interventionsbeständen und Nahrungsmitteln derselben Erzeugnisgruppe getauscht worden sind.

(3) Die Lieferkosten einschließlich der Transport- sowie gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreitung oder, wegen der bestehenden Dringlichkeit, durch freihändige Vergabe bestimmt. (4) Die Kosten werden den Händlern für Lieferungen erstattet, bei denen nachgewiesen wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die vorgesehene Lieferstufe erreicht haben. (5) Für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt. Artikel 3 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 oder gegebenenfalls nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel der anderen gemeinsamen Marktorganisation erlassen. Artikel 4 Die Kommission wird mit der Kontrolle der Lieferung sowie der Anwendung der geltenden Kriterien bei der Verteilung der Nahrungsmittelhilfe an die genannte Bevölkerung beauftragt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident Y.

VAN ROOY (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23). (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19). (3) ABl. Nr. L 148 vom 29. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16). (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6.

1991, S. 8).

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions