Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 3861/91 des Rates vom 23. Dezember 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Estland, Lettland und Litauen

CELEX
31991R3861
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-23
In force since
1991-12-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3861/91 des Rates vom 23. Dezember 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Estland, Lettland und Litauen Amtsblatt Nr. L 362 vom 31/12/1991 S. 0087 - 0087 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3861/91 DES RATES vom 23. Dezember 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Estland, Lettland und Litauen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29.

Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen können für den Markt Angebotsverhältnisse kennzeichnend sein, die den Absatz dieser Erzeugnisse unter besonderen Bedingungen rechtfertigen. Der Bevölkerung von Estland, Lettland und Litauen sind, um die Versorgung der dortigen Bevölkerung zu verbessern und den Viehbestand in diesen Ländern zu erhalten, Getreideerzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaft verfügt infolge von Interventionsmaßnahmen über landwirtschaftliche Erzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung.

Zur Durchführung der genannten Maßnahme sollte auf diese Erzeugnisse zurückgegriffen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme werden von der Kommission erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter den Bedingungen der nachstehenden Artikel werden im Rahmen einer Dringlichkeitsmaßnahme noch zu bestimmende Getreideerzeugnisse, die infolge von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen, kostenlos an die Bevölkerung Estlands, Lettlands und Litauens geliefert. Für diese Maßnahme stehen höchstens 45 Millionen ECU zur Verfügung. Artikel 2 (1) Die Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert werden.

(2) Die Maßnahme kann sich auch auf Nahrungsmittel erstrecken, die im Handel zwischen Erzeugnissen aus Interventionsbeständen und Nahrungsmitteln derselben Erzeugnisgruppe getauscht worden sind. (3) Die Lieferkosten einschließlich der Transport- sowie gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreibung oder, wegen der bestehenden Dringlichkeit, durch freihändige Vergabe bestimmt. (4) Die Kosten werden den Händlern für Lieferungen erstattet, bei denen nachgewiesen wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die vorgesehene Lieferstufe erreicht haben. (5) Für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt.

Artikel 3 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen. Artikel 4 Die Kommission wird mit der Kontrolle der Lieferung sowie der Anwendung der geltenden Kriterien bei der Verteilung der Nahrungsmittelhilfe an die genannte Bevölkerung beauftragt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23.

Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident Y. VAN ROOY (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions