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Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung Nr. 25/67 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

CELEX
31991S3654
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-13
In force since
1991-12-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 3654/91/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung Nr. 25/67 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Amtsblatt Nr. L 348 vom 17/12/1991 S. 0012 - 0013 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0006 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0006 ENTSCHEIDUNG Nr. 3654/91/EGKS DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung Nr. 25/67 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 3, nach Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Entscheidung Nr. 25/67 (1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS (2), hat die Hohe Behörde gemäß Artikel 66 Absatz 3 gewisse Arten von Vorgehen vom Erfordernis vorheriger Genehmigung freigestellt, die wegen der Bedeutung der hiervon betroffenen Vermögenswerte oder Unternehmen und wegen der Natur des bewirkten Zusammenschlusses die in Artikel 66 Absatz 2 verlangten Bedingungen erfuellen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Entscheidung Nr. 25/67 den in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen im Umfang der Erzeugung, in der Wirtschaftsstruktur und in den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugungsgrenzen, angepasst werden muß.

Die Entwicklung der Struktur des Stahl- und Kohlehandels innerhalb der Gemeinschaft rechtfertigt eine Erhöhung der Absatzgrenzen für die Zusammenschlüsse zwischen Vertriebsunternehmen. Angesichts der Entwicklung des Marktes für Schrott als Rohstoff sind die diesbezueglichen Absatzgrenzen anzuheben. Das Verbot der Befreiung vom Erfordernis der vorherigen Genehmigung nach den Kriterien des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 25/67 entspricht nicht mehr den Erfordernissen der Industrie. Insbesondere können sich Beteiligungen von 50 % oder Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen auf Unternehmen geringer Grösse beziehen.

Zusammenschlüsse durch die Begründung einer Gruppenkontrolle, sei es in Form der gemeinsamen Gründung eines neuen Unternehmens oder der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen, können insofern besondere Probleme aufwerfen, als diese Zusammenschlüsse zugleich eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der beteiligten Unternehmen bezwecken oder bewirken können. Es ist angebracht, die gemeinschaftliche Gründung eines neuen Unternehmens oder die Begründung einer gemeinschaftlichen Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von dem Erfordernis der vorherigen Genehmigung zu befreien, wenn diese Transaktion keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Entscheidung Nr. 25/67 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Ziffer 1 erhält von Buchstabe i) an folgende Fassung: "i) Rohstahl (Massenstahl: Blöcke, Halbzeug, Flüssigstahl): 6 000 000 Tonnen, j) Legierter und unlegierter Edelstahl (Blöcke, Halbzeug, fluessiger Stahl): 1 000 000 Tonnen, k) Walzstahlfertigerzeugnisse, einschließlich der weiterverarbeiteten: 6 000 000 Tonnen;". 2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung freigestellt sind Vorgehen, die nach Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß führen zwischen a) Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Stahl ausüben, und b) Unternehmen, die nicht unter Artikel 80 fallen, sofern - die jährliche Erzeugung der Unternehmen in Buchstabe a) 20 % der in Artikel 1 Ziffer 1 Buchstaben g) bis k) bezeichneten Mengen nicht übersteigt oder - der jährliche Gesamtverbrauch an den betreffenden Erzeugnissen durch die gesamte neue Gruppe 50 % ihrer Produktion dieser Erzeugnisse nicht überschreitet oder - die Unternehmen in Buchstabe b) nicht mehr als 50 000 Tonnen Massenstahl oder 5 000 Tonnen Edelstahl verbrauchen, sofern die den Unternehmen in Buchstabe a) dadurch entstehenden besseren Absatzmöglichkeiten 100 000 Tonnen Massenstahl oder 10 000 Tonnen Edelstahl während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht übersteigen." 3.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung: "a) der jährliche Gesamtabsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen 5 000 000 Tonnen Kohle nicht übersteigt oder b) die durch den Zusammenschluß bewirkte Erhöhung des jährlichen Gesamtabsatzes 200 000 Tonnen Kohle nicht übersteigt. Wiederholte Vorgehen dieser Art sowie Vorgehen, die sich gleichzeitig auf mehrere Vertriebsunternehmen beziehen, sind jedoch nur insoweit freigestellt, als die durch sie bewirkte Erhöhung des Gesamtabsatzes 600 000 Tonnen nicht übersteigt." 4. Artikel 5 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Vorgehen, die nach Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die auf dem Gebiet von Stahl eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende (Vertriebsunternehmen), sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern a) der jährliche Gesamtumsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen in Stahl - mit Ausnahme von Schrott - 500 Millionen ECU nicht übersteigt oder b) der jährliche Umsatz in Stahl - mit Ausnahme von Schrott - des auf einer Seite eines nur zwei Parteien betreffenden Zusammenschlusses beteiligten Vertriebsunternehmens 100 Millionen ECU nicht übersteigt.

Wiederholte Vorgehen dieser Art sind jedoch von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung nur insoweit freigestellt, als die durch sie bewirkte Erhöhung des Umsatzes während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 200 Millionen ECU nicht übersteigt. (2) Vorgehen, die unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die eine Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet von Schrott ausüben, sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung freigestellt, sofern a) der jährliche Gesamtabsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen 1 500 000 Tonnen Schrott nicht übersteigt oder b) der jährliche Gesamtabsatz des auf einer Seite eines nur zwei Parteien betreffenden Zusammenschlusses beteiligten Vertriebsunternehmens 500 000 Tonnen Schrott nicht übersteigt.

Wiederholte Vorgehen dieser Art sind jedoch von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung nur insoweit freigestellt, als die durch sie bewirkte Erhöhung des Gesamtabsatzes während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren 1 Million Tonnen Schrott nicht übersteigt." 5. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 (1) Artikel 6 findet keine Anwendung auf Vorgehen nach Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages, wenn sich der Zusammenschluß aus der gemeinschaftlichen Gründung eines neuen Unternehmens oder der Begründung einer gemeinschaftlichen Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen ergibt und wenn das Vorgehen zu einem Zusammenschluß führt zwischen a) einerseits mehreren Unternehmen, von denen mindestens eines unter Artikel 80 fällt und die untereinander nicht zusammengeschlossen sind, jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Kontrolle über das oder die Unternehmen in Buchstabe b) gemeinsam ausüben (Gruppenkontrolle), und b) andererseits einem oder mehreren Unternehmen, die Kohle oder Stahl erzeugen, vertreiben oder als Rohstoff weiterverarbeiten.

(2) Die Artikel 1 bis 5 finden auf Vorgehen nach Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Erzeugung, der Verbrauch, der Absatz oder der Umsatz - ausgedrückt in Tonnen bzw. Ecu - der von dem Zusammenschluß betroffenen Unternehmen 50 % der Beträge überschreitet, die in demjenigen der Artikel 1 bis 5 festgesetzt sind, der auf das Vorgehen anwendbar wäre. (3) Dieser Artikel greift der möglichen Anwendung von Artikel 65 des Vertrages auf die Gründung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen sowie auf Wettbewerbsbeschränkungen, die nicht unmittelbar mit der Durchführung eines Zusammenschlusses verbunden und für diese notwendig sind, nicht vor." Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 154 vom 14. 7. 1967, S. 11. (2) ABl. Nr. L 300 vom 27. 10. 1978, S. 21.

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