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Seqlense EUR-Lex

Sonderbericht Nr. 2/91 über die Nutzung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Forschung zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
31991Y0523(05)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1991-05-23
In force since
1991-05-23
Status
In force

Text

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Sonderbericht Nr. 2/91 über die Nutzung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Forschung zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 133 vom 23/05/1991 S. 0001 - 0005 INHALT Ziffer 1.Einleitung 1.1 - 1.6 2.Begrenzte Wirkung der Maßnahmen zur Nutzung der Forschungsergebnisse 2.1 - 2.29 Veröffentlichungen 2.1 - 2.8 Umfang der wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen 2.1 - 2.4 Verbreitungspolitik 2.5 - 2.8 Patente 2.9 - 2.16 Erstes Element der technologischen Leistungsfähigkeit: Wert der Errungenschaften 2.10 Zweites Element der technologischen Leistungsfähigkeit: Kreativer Erfindergeist 2.11 - 2.13 Drittes Element der technologischen Leistungsfähigkeit:

Trend 2.14 Viertes Element der technologischen Leistungsfähigkeit: Abstrahlung nach aussen 2.15 Gesamtbewertung 2.16 Verwertung 2.17 - 2.24 Begrenzte Zahl der produktiven Akten 2.17 - 2.22 Wenig Lizenzgewährungen 2.23 Geringe Einnahmen aus Lizenzgebühren 2.24 Auswirkungen der Forschungsprogramme der GD XIII, Dienststellen Brüssel 2.25 - 2.29 Bemerkenswerte Ergebnisse 2.25 - 2.26 Neuer Ansatz 2.27 - 2.29 3.Ursachenforschung: 1. Freiwilliger Einsatz oder passive Verfahren 3.1 - 3.56 Einleitung 3.1 Schwachstellen vor der Direktion XIII-C 3.2 - 3.9 Verbreitung der Kenntnisse 3.3 - 3.5 Verwertung 3.6 - 3.9 Zurückhaltender Einsatz der Dienststellen Patente und Veröffentlichungen 3.10 - 3.15 Verwertung von den vorgeschalteten zu den nachgeschalteten Stellen 3.16 - 3.53 Personalüberhang in den einsatzschwächeren Diensten 3.17 Gelegentliche Untätigkeit der Dienststelle Verwertung 3.18 - 3.31 Vorrang technischer gegenüber kommerziellen Erwägungen 3.32 - 3.43 Zu wenig Forschung im Dienste der Verwertung 3.44 - 3.48 Einzelaktionen bei der Verwertung 3.49 - 3.53 Mangelhafte Bewertung der Auswirkungen der Aktionen 3.54 - 3.56 Dürftige Kennzahlen 3.54 Keine Bewertung der Auswirkungen der Veröffentlichungen 3.55 Keine Feststellung der Einnahmen und Ausgaben nach Vorhaben oder Vorgang 3.56 4.Ursachenforschung:

2. Dem Bedarf nicht angepasste Mittel 4.1 - 4.20 Einleitung 4.1 Personaleinsatz zur Nutzung im Vergleich zum Forschungsaufwand 4.2 - 4.3 Finanzausstattung 4.4 - 4.8 Quote der Finanzausstattung Forschung/Nutzung im 2. Rahmenprogramm 4.5 - 4.6 Quote im Haushaltsplan 4.7 Quote im 3. Rahmenprogramm 4.8 Einige Vergleichsgrundlagen 4.9 - 4.10 Ausgaben für Versuchsentwicklungen nach Angaben der ÖCD 4.9 Demonstrationsprogramm Energie 4.10 Praktische Folgen fehlender Ausstattung 4.11 - 4.19 Schlußfolgerung 4.20 5.Ursachenforschung: 3. Unkoordinierte Tätigkeiten zur Nutzung der Forschungsergebnisse und des Technologietransfers 5.1 - 5.58 Aufteilung der zuständigen Dienststellen 5.1 - 5.30 Verbreitung der Ergebnisse 5.1 - 5.10 Verwertung der Ergebnisse 5.11 - 5.19 Mitverantwortung des Rahmenprogramms 5.20 - 5.22 Begrenztes Ineinandergreifen der Dienststellen 5.23 - 5.30 Trennung von Zuweisungen und Mitteln 5.31 - 5.50 Aufteilung der Mittel für Veröffentlichungen auf mehrere Dienststellen 5.31 - 5.40 Mittel der Direktion XIII-C und Mittel der GFS zur Unterstützung der Kommissionsdienststellen 5.41 - 5.45 Mittel der Direktion XIII-C und EGKS-Maßnahmen 5.46 - 5.50 Vielfältige, getrennt verwaltete Nebentätigkeiten 5.51 - 5.55 Einleitung 5.51 Demonstrationsvorhaben der GD XI und XVII 5.52 Programm SPRINT 5.53 Innovation und verschiedene gemeinsame Politiken 5.54 - 5.55 Schlußfolgerung 5.56 - 5.58 6.Empfehlungen und Ausblicke 6.1 - 6.26 Haushaltstransparenz und Haushaltsdisziplin 6.1 - 6.4 Besserer Mitteleinsatz 6.5 - 6.6 Ist die Nutzung der Ergebnisse das letzte Stadium der Forschung oder eine eigenständige Aufgabe? 6.7 - 6.10 Ist die Verwertung rentabel oder braucht sie öffentliche Mittel? 6.11 - 6.13 Brauchen wir zahlreiche besondere Verwaltungsdienste oder eine integrierte, unabhängige Behörde? 6.14 - 6.20 Anwendung eines vertretbaren Dezentralisierungsgrundsatzes auf die Innovation 6.21 - 6.26 Seite Antworten der Kommission 34 - 46 SONDERBERICHT Nr.

2/91 über die Nutzung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Forschung zusammen mit den Antworten der Kommission (91/C 133/01) 1. Einleitung 1.1. Die Forschung ist eine der wichtigsten Politiken der Gemeinschaft. Sie wird mit Hilfe von sogenannten Rahmenprogrammen mehrjährig geplant, wobei die Schwerpunktbereiche der Forschung für vier oder fünf Jahre festgelegt und der finanzielle Umfang abgesteckt werden. Bis heute wurden drei Rahmenprogramme für die Zeiträume 1984-1987, 1987-1991 und 1990-1994 angenommen (das am 23. April 1990 angenommene Rahmenprogramm überschneidet sich also teilweise mit dem zweiten Programm).

1.2. Die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft erfolgt mit Hilfe zweier Instrumente. Ein Teil der Forschungsarbeiten wird von der Kommission selbst auf eigene Kosten in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchgeführt. Hier handelt es sich um die "direkte Aktion", die im Haushaltsplan 1989 mit 225,7 Mio ECU veranschlagt ist, das entspricht 15,7 % der Gesamtsumme von 1 441,4 Mio ECU. Die übrige Forschungstätigkeit erfolgt hauptsächlich mittels Kostenteilungsverträgen zwischen der Kommission (Generaldirektionen XII und XIII) und Drittstellen (Forschungszentren, Universitäten und Hochschulen, Unternehmen), gelegentlich auch über "konzertierte Aktionen", die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, wobei die Kommission lediglich die Koordinierung übernimmt und auch finanziert, aber die Forschungsarbeit selbst finanziell nicht unterstützt.

Die Forschung auf Kostenteilungsbasis und die konzertierten Aktionen bilden zusammen die "indirekte Aktion", die im Haushaltsplan 1989 mit 1 215,7 Mio ECU veranschlagt ist, was 84,3 % der genannten Gesamtsumme entspricht. 1.3. Die Nutzung der Forschungsergebnisse kann grundsätzlich auf dreifache Weise erfolgen: a)Verbreitung der Kenntnisse mit Hilfe von Veröffentlichungen, aber auch Aufbau und Verwaltung von Datenbanken und Kommunikationsnetzen, Beteiligung an Messen, Ausstellungen oder Kolloquien und Ausbildungsmaßnahmen. b)Schutz des geistigen Eigentums an Erfindungen, hauptsächlich durch Einreichung und Verwaltung von Patenten. c)Verwertung der Erfindungen, indem sie optimiert sowie industriell und gewerblich genutzt werden.

1.4. In der Kommission obliegt die Nutzung der Forschungsergebnisse in erster Linie der Direktion C in der Generaldirektion (GD) XIII, die dafür die Haushaltsposten B 7388 (Ex-Posten B 7306) und B 7530 bewirtschaftet. Für die drei genannten Tätigkeiten sind wiederum drei Dienststellen innerhalb der Generaldirektion zuständig: a)Die Verbreitung der Kenntnisse untersteht dem Referat XIII-C-3 (wissenschaftliche und technische Kommunikation) (jetzt: Verbreitung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse). b)Für Patente ist der erste Sektor des Referats XIII-C-1 zuständig, das sich in einem anderen Sektor auch mit Innovation und Technologietransfer befasst (letzterer jetzt XIII-C-4). c)Die Verwertung (Förderung der Nutzung der Ergebnisse) ist Aufgabe des Referats XIII-C-2.

(Bemerkung zur Begriffsbestimmung: In diesem Sonderbericht wird einheitlich "exploitation" mit "Nutzung", "valorisation" mit "Verwertung", "valorisateur" mit "Forschungsverwerter" übersetzt.) 1.5. Im Zeitraum 1987-1991 (fünf Jahre) wurden gemäß Beschluß des Rates über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung(1) für die Forschung und die Nutzung der Ergebnisse Mittel in Höhe von 5 396 Mio ECU bereitgestellt, davon allein 5 358 Mio ECU für die Forschung und 38 Mio ECU für ihre Nutzung, was einem Verhältnis von 141 zu 1 entspricht. Das für den Fünfjahreszeitraum 1990 bis 1994(2) geltende dritte Rahmenprogramm wurde mit 5 700 Mio ECU ausgestattet, wovon 5 643 Mio ECU für die Forschung und 57 Mio ECU für ihre Nutzung bestimmt waren, was einem Verhältnis von 99 zu 1 entspricht.

1.6. Mit der Erhebung, die als Grundlage für diesen Bericht diente, wollte sich der Hof nicht auf die Prüfung einer Dienststelle oder einer bestimmten Haushaltslinie beschränken, sondern wollte grundsätzlich bewerten, wie die Gemeinschaften eine bestimmte Aufgabe bewältigt haben. 2. Begrenzte Wirkung der Maßnahmen zur Nutzung der Forschungsergebnisse Veröffentlichungen Umfang der wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen 2.1. Wissenschaftliche und technische Veröffentlichungen sind in dem "Jahresprogramm der Veröffentlichungen der Kommission" enthalten und werden auf Antrag der verfassenden oder anweisungsbefugten Dienststellen über den Dienst Veröffentlichungen GD XIII-C-3 ausgeführt, der grundsätzlich eingeschaltet werden muß.

2.2. Die Anzahl wissenschaftlicher und technischer Unterlagen (Zeitschriften, Berichte, Schriften, Konferenzprotokolle), die die Kommission zur Veröffentlichung in ihr Jahresprogramm aufgenommen hat, stieg von 534 im Programm für das Jahr 1979 (50,6 % der Gesamtzahl) auf 847 für das Jahr 1985 (73,5 % der Gesamtzahl). 2.3. Die tatsächlich veröffentlichte Anzahl wissenschaftlicher und technischer Unterlagen durch das Referat XIII-C-3 bleibt zwar hinter den Prognosen im Programm zurück, nimmt jedoch auch weiter zu. Sie stieg von 485 im Jahr 1987 auf 581 Veröffentlichungen im Jahre 1988. 2.4.

In Wirklichkeit werden mehr Veröffentlichungen getätigt, als die offiziellen Zahlen aussagen. In der Praxis werden verschiedene Unterlagen in bestimmter Eigenverantwortung, aber ausserhalb des Programms unmittelbar von den Verfassern in deren Diensten gedruckt, herausgegeben und vertrieben; dabei werden weder das Referat XIII-C-3 noch das Amt für amtliche Veröffentlichungen eingeschaltet. Dies kommt in der GD XII und bei der GFS recht häufig vor. Verbreitungspolitik 2.5. Im Jahre 1988 wurde eine Erhebung anhand einer Stichprobenauswahl von 38 Veröffentlichungsunterlagen durchgeführt, die das Referat XIII-C-3 bearbeitet hatte.

Die Zahl der zur Gratisverteilung von der Kommission beim Amt für amtliche Veröffentlichungen bestellten Exemplare lag zwischen 150 und 400 Stück. 2.6. Ganz anders sieht die Lage bei den vom Amt verkauften Schriften aus. Anhand einer Stichprobe von 25 in der Sammlung EUR erschienenen Berichte, die das Amt veröffentlicht hat und deren Eingang zwischen dem 1. Juli 1987 und dem 31. Dezember 1988 registriert wurde, lag der Durchschnitt der verkauften Exemplare am 14. November 1989 je Dokument knapp über vier Stück. Der meistverkaufte Bericht dieser Probe wurde lediglich 17 mal abgesetzt. Nun stellt aber die Anzahl der verkauften Exemplare einen Gütetest und ein deutliches Merkmal für das Interesse dar, das ein Schriftstück gefunden hat.

Demgegenüber kann man immer grosse Gratisverteilungen vornehmen, deren Einfluß ohne besondere Erhebung kaum zu kontrollieren ist. 2.7. Im Gegensatz zu dieser Feststellung liegt bei einer Herausgabe durch einen privaten Verleger der Umfang der Verkäufe je Werk weitaus höher (bei mehreren hundert Exemplaren). Der erschreckende Rückgang der Verkäufe von mehreren hundert auf wenige Einheiten in dem Augenblick, in dem die Herausgabe aus privaten Händen an das Amt übergeht, legt die Vermutung nahe, daß auf Gemeinschaftsebene nicht wirksam genug für den Verkauf geworben wird. 2.8. Konsequent müsste sich die Kommission fragen, ob ihre Verbreitungsmethoden wirksam genug sind.

Das Amt kann lediglich herkömmliche, relativ grob gestaltete Verkaufswerbung betreiben. Es verfügt über ein einziges Netz zugelassener Vertriebsstellen für sämtliche Gemeinschaftsveröffentlichungen. Nur die Verfasserdienste könnten aufgrund ihrer Kenntnisse der entsprechenden Kreise eine spezifische Werbung entwerfen und anbieten, um die Zielgruppen für das jeweilige Werk anzusprechen. Die potentiellen Leser eines hochwissenschaftlichen Werkes gehören immer zu einem begrenzten Kreis, der relativ genau bekannt ist. Patente 2.9. Zum besseren Verständnis der Tragweite der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet der Einreichung und der Unterhaltung von Patenten muß man sie in ihrem Zusammenhang sehen. - Geographischer Zusammenhang:

Die Leistungen einer Gemeinschaft können nur relativ bewertet werden. - Zeitlicher Zusammenhang: Die Bewertung der aktuellen Lage ist aufgrund der Trendkenntnisse zu ergänzen und eventuell zu berichtigen. Erstes Element der technologischen Leistungsfähigkeit: Wert der Errungenschaften 2.10. Techniken kann man kaufen, verkaufen oder auch mieten, und die Kenndaten der technologischen Zahlungsbilanz lassen erkennen, wo die grössten "technologischen Lagerstätten" liegen, welche Länder mehr liefern und welche mehr kaufen. Hier ist deutlich festzustellen: Nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD)(3) lag im Jahre 1985 die Deckungsquote für technologische Ausgaben im Aussenhandel gegenüber den vergleichbaren Einnahmen bei 268,2 % in den Vereinigten Staaten, bei 79,9 % in Japan und bei durchschnittlich nur 61,4 % in den EWG-Mitgliedsländern(4) , womit die Zwölfergemeinschaft das Schlußlicht unter den Mitgliedern der ÖCD bildet.

Zweites Element der technologischen Leistungsfähigkeit: Kreativer Erfindergeist 2.11. Die Patenteinreichungen können als Eckdaten für den kreativen Erfindergeist gelten, sofern man die nacheinander oder gleichzeitig in mehreren Ländern eingereichten Erfindungen nur einmal zählt. Um Mehrfachzählungen zu vermeiden, trennt die ÖCD die Statistik der "inländischen Patente", das sind in einem Land von den dort mit Wohnsitz gemeldeten Personen eingereichten Patente, von der Statistik der "ausländischen Patente", Patente, die von Einwohnern eines Landes in einem anderen Land eingereicht werden, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben.

Im Jahre 1986 konnten die EWG-Mitgliedsländer 18,0 % sämtlicher inländischer Patente von allen Mitgliedsländern der ÖCD für sich verbuchen, während die Vereinigten Staaten 14,1 % und Japan allein 62,9 % der Patente hielten. 2.12. Noch aufschlußreicher ist die Statistik der Anzahl angemeldeter inländischer Patente je Million Dollar, die für die Forschung aufgewendet wurde, weil so ein Eindruck von der "Erfindungsrendite" der Forschung entsteht. Im Jahre 1986 ergab sich für Japan die Zahl 7,0, für sämtliche EWG-Länder 1,2(5) , für die Vereinigten Staaten 0,6 und für den Durchschnitt aller Mitgliedsländer der ÖCD die Zahl 1,9.

2.13. Ob ein Versuch lohnt, den Standort der Gemeinschaftstätigkeit auf diesem Gebiet festzustellen? Anhand statistischer Daten lässt sich für die Gemeinschaftstätigkeit die erste Einreichung jeder Erfindung (in einem bestimmten Land) sowie Einreichungen von Erweiterungen derselben Erfindungen in anderen Ländern unterscheiden. Auch wenn keine absolute Gleichheit besteht, darf man die "ersten Einreichungen" der Gemeinschaft mit den "inländischen Einreichungen" der ÖCD vergleichen. Denn wenn ein Erfinder ein Patent in einem oder mehreren Ländern einreicht, so vergisst er kaum sein eigenes.

Im Jahre 1986 lag die Anzahl der Ersteinreichungen von Patenten durch die Gemeinschaft je Million Dollar(6) der Forschungsausgaben für direkte Aktionen(7) bei 0,11 und somit 11 mal unter der Gesamtleistung der EWG-Mitgliedsländer und sogar 17 mal unter dem Wert für alle Länder der ÖCD. Drittes Element der technologischen Leistungsfähigkeit: Trend 2.14. Zwischen 1982 und 1986 stieg die Anzahl der inländischen Patenteinreichungen in den Ländern der ÖCD um 22,3 %, in den EWG-Mitgliedsländern jedoch um lediglich 4,9 %, während gleichzeitg die Ersteinreichungen der Gemeinschaft um 24,1 % zurückgingen.

Betrachtet man nicht den Prozentsatz, sondern den absoluten Wert auf einen längeren Zeitraum von 1972 bis 1988, so fielen diese Ersteinreichungen von 67 auf 19. Viertes Element der technologischen Leistungsfähigkeit: Abstrahlung nach aussen 2.15. Auf einem einzigen Gebiet scheint die Tätigkeit der Gemeinschaft dennoch vorne zu liegen, das ist die geographische Ausdehnung für den Schutz der Erfindungen. Häufig reicht die Gemeinschaft dieselbe Erfindung in zahlreichen Ländern der EWG und auch ausserhalb der EWG (Vereinigte Staaten, Kanada, Japan) ein. Auf ein erstmalig eingereichtes Patent nahm die Gemeinschaft im Jahre 1986 7,5 Einreichungen zur Erweiterung auf andere Länder und 1988 10 solcher Erweiterungseinreichungen vor.

Zum Vergleich meldeten die Erfinder der ÖCD-Mitgliedsländer im Jahre 1986 1,2 Patente im Ausland auf ein inländisches Patent an, während es die japanischen Erfinder auf 0,3, die US-Erfinder auf 2,5 und die Erfinder aus den EWG-Mitgliedsländern auf 2,8 Patente brachten. Gesamtbewertung 2.16. Unter dem Strich bleibt bei der Gemeinschaftsaktion für Patente nicht viel Bemerkenswertes. Der Hauptgrund für den Rückgang der von der Gemeinschaft patentierten Erfindungen dürfte im Versiegen des Stroms patentfähiger Erfindungen aus der GFS liegen. Erschwerend kommt eine immer restriktivere Praxis zur Aufrechterhaltung der Patente hinzu, weil der Unterhalt recht hohe Kosten verursacht, und weil festzustellen ist, daß nur ein geringfügiger Anteil der Patente irgendeine industrielle Anwendung findet (nach Angaben von zuständigen Stellen der GFS 2 bis 4 %).

Schließlich ist auch heute noch die direkte Aktion ein beschränkter Teil der Arbeit der Dienststelle Patente (siehe dazu Ziffern 4.16 und 4.17). Verwertung Begrenzte Anzahl produktiver Unterlagen 2.17. Seit die Dienststelle zur Verwertung bzw. zur "Förderung der Nutzung der Ergebnisse aus der gemeinschaftlichen FET" ihre Arbeit aufgenommen hat, wurden in 21 Jahren zwischen 1968 bis 31. März 1989 340 Akten angelegt, was einem Durchschnitt von 16 Akten jährlich entspricht. Das Tempo hat sich gesteigert: 3 Anlagen im Jahre 1968, 9 im Jahre 1973. Im Jahre 1974 wird ein einsamer Hoechststand von 47 Anlagen erreicht, ein weiterer Hochstand 1984 mit 45 Anlagen.

Grundsätzlich werden seit 1975 jährlich zwischen einem Dutzend und rund 20 Akten jährlich angelegt, wobei es im Jahre 1988 23 waren. 2.18. Diese Zahlen sind mit der Anzahl der Forschungsprojekte zu vergleichen. Die GD XII unterzeichnete im Jahr 1986 insgesamt 1 672 Forschungsverträge auf Kostenteilungsbasis; im Jahre 1987 waren es 1 395. Die Forschungsprogramme der GFS für den Zeitraum 1984-1987 umfassten 43 Forschungsthemen, für den Zeitraum 1988-1991 sind es 46 Themenbereiche. Jeder spezifische Themenbereich ist wiederum in Projekte unterteilt. 2.19. Schon die Erwähnung dieser bekannten Tatsachen zeigt, daß nur ein geringer Teil der Forschungsarbeiten schon von vornherein von den verantwortlichen Stellen für die Verwertung erfasst wird.

2.20. Die Anlage einer Akte bedeutet aber nicht immer, daß auch eine Maßnahme zur Förderung der Nutzung ergriffen wird, und noch weniger, daß sie Erfolg hat. Eine zufällige Auswahl aus den Unterlagen ergab, daß die meisten Akten nur wenige Millimeter dick waren. Einige bestanden nur aus zwei Blättern, dem Deckblatt und dem Schlußblatt. Offensichtlich war die Verwertung für einige Unterlagen lediglich vorgesehen gewesen, wobei die Maßnahmen der Dienststelle sich auf die Sammlung einiger Grundinformationen beschränkten. 2.21. Von den 327 bis zum 31. Dezember 1988 angelegten Akten waren 121 aufgegeben worden, 41 lagen auf Eis und nur 165 galten im Sinne der Kommission als aktuell.

Der Hof konnte feststellen, daß von diesen aktuellen Akten einige zumindest vorläufig als gescheitert anzusehen sind, wobei man auf eine mögliche theoretische Reife warten kann. 2.22. Seit Beginn wurden über die Maßnahmen des Dienstes Verwertung rund 50 Erfindungen verschiedenster Art und Herkunft bis zur Kommerzialisierungsreife gebracht, was zur Schaffung von etwa 280 direkten Arbeitsplätzen führte(8) . Wenig Lizenzgewährungen 2.23. Jährlich werden durchschnittlich fünf Lizenzverträge oder Verträge über Know-how- bzw. Technologietransfer abgeschlossen (ein Vertrag im Jahre 1984, fünf im Jahre 1985, vier im Jahre 1986 und sechs im Jahre 1987).

Ausgehend von den Zahlen für 1987 steht ein Vertrag für 177,9 Mio ECU der für die Forschung eingegangenen Verpflichtungen. Geringe Einnahmen aus Lizenzgebühren 2.24. Tabelle 1 liefert Angaben über die Lizenzgebühren und das Entgelt für die technische Hilfe. Die Anzahl der Einnahmen erwirtschaftenden Akten ist ohnehin schon recht klein und nimmt zu allem Überfluß auch noch radikal ab. Die Einnahmen stellten im Jahre 1988 1 ECU für 204 ECU Ausgaben zur Nutzung der Ergebnisse der Forschung dar (Posten B 7306 und B 7530 des Gesamthaushaltsplans) sowie für 45 762 ECU an Forschungsausgaben (Kapitel 73 des Gesamthaushaltsplans).

Aufgrund von Prüfungen in mehreren Mitgliedstaaten(9) konnte der Hof diese schwachen Ergebnisse(10) bestätigen. Tabelle 1 - Entwicklung der vereinnahmten Lizenzgebühren Haushaltsjahr Anzahl der ertrag- bringenden Akten Höhe der Einnahmen (in ECU) 1984 15 19 563 1985 13 15 310 1986 15 79 782 1987 11 28 308 1988 4 21 043 1989 4 18 299 Auswirkungen der Forschungsprogramme der GD XIII, Dienststellen Brüssel Bemerkenswerte Ergebnisse 2.25. Die gewerblichen Ergebnisse der ESPRIT-Programme(11) , die nicht vom Dienst Verwertung, sondern im Rahmen der Forschungsaktion selbst verwertet werden, erreichen bereits heute ein ganz anderes Ausmaß als die übrigen Forschungsprogramme.

Das ESPRIT-Programm wurde von Oktober 1988 bis Mai 1989 von unabhängigen Stellen bewertet, wobei eine Umfrage bei den Teilnehmern an den Projekten erfolgte. Insgesamt wurden 949 Antworten ausgewertet. Auf die Frage "Welche wirtschaftlichen Vorteile hat ihre Organisation aus diesem Vorhaben gezogen?", antworteten 69 % mit "Verbesserung des Know-how", während 45 % erklärten, sie hätten neue Erzeugnisse produziert, gleichzeitig hatten 35 % ihre Erzeugnisse verbessert, 29 % hatten die Normung weiterentwickelt, 25 % konnten ihre Kosten oder ihre Herstellungsfristen reduzieren und 12 % hatten ihre Produktionstechniken verbessert.

Lediglich 15 % erklären, ihre Teilnahme habe ihnen keinen Gewinn gebracht. Übrigens handelt es sich dabei um praktische Ergebnisse im gewerblichen Stadium. 2.26. Das ESPRIT-PROGRAMM lief 1984 an. Es ist noch nicht genügend zeitlicher Abstand vorhanden, um den Einfluß der Programme RACE(12) , AIM(13) , DELTA(14) und DRIVE(15) (1987 und 1988) zu bewerten, die dieselben Dienststellen (GD XIII in Brüssel) wie für das Programm ESPRIT mit demselben Vorgehen lanciert hatten. Ein Zwischenbericht über das Programm RACE bis September 1989 lässt jedoch deutlich werden, daß 58 % der Teilnehmer Erzeugnisse entwickeln konnten, 42 % Patente eingereicht haben, 28 % Dienste aufgebaut und entwickelt haben und 79 % den Stand der Technik fortentwickeln konnten.

Neuer Ansatz 2.27. Die weitaus umfangreicheren und rascheren Ergebnisse der Verwertung dieser Art von Programmen ist grösstenteils auf ihre Besonderheit und den gewählten Ansatz zurückzuführen. Bei diesen Programmen gehört die Nutzung der Forschungsergebnisse in doppelter Hinsicht zum Programmumfang. Einmal sind einige der im Programm vorgesehenen Projekte Nutzungsinstrumente für die anderen Programmprojekte, vor allem bei der Verbreitung der Kenntnisse. Diese Aussage gilt für das Vorhaben "Informationsaustauschsysteme" (IES) und für seine Datenbank, die den Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern am Programm ESPRIT erleichtern, oder auch für den elektronischen Postdienst Eurocom, ein Meldedienst für heutige und künftige Anwender der Daten, die zu demselben Programm gehören.

Zum anderen ist der Ansatz der Forschung im Programm ESPRIT vollkommen integriert, die Zielsetzungen sind als konkrete zu erreichende Ergebnisse definiert, beispielsweise als zu erobernde Marktanteile. Die von der Kommission finanzierte Forschung reicht zwar nicht bis zum Stadium des kommerziellen Markenerzeugnißses, sie bleibt im Vorwettbewerb, doch erreicht sie durchaus ein Reifestadium, das anschließend den gewerblichen Teilnehmern die Möglichkeit bieten soll, selber im eigenen Namen Ergänzungsforschungen zu betreiben und die Verfahren und die zu kommerzialisierenden Erzeugnisse zur Serienreife zu entwickeln.

2.28. Warum derartige Programme Erfolg haben, muß eingehender analysiert werden. a)In diesen Programmen liegen die Projekte meist in der Nähe der Anwendungen. Die Grundlagenforschung wird nur bei ganz wenigen Projekten betrieben. b)Die Unternehmen sind die wichtigsten Teilnehmer am Programm. Im Programm ESPRIT stellten zwölf Grossunternehmen 70 % der Teilnehmer. Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU, weniger als 500 Beschäftigte) beteiligten sich an 65 % der Projekte. Die KMU können sich nicht den Luxus eigener Forschungsarbeiten ohne den festen Willen leisten, die Ergebnisse bis zu rentablen Anwendungen voranzutreiben.

Demgegenüber besteht in den klassischen Programmen der GD XII ein Grossteil der Vertragspartner aus Forschungszentren und Universitäten. c)Die Beteiligung der Unternehmer beschränkt sich nicht auf das Stadium der Durchführung der Projekte auf Kostenteilungsbasis, sondern erfolgt bereits bei der Definition des Programms und seiner spezifischen Themenbereiche, während der wissenschaftliche Gehalt der klassischen Programme von einer Verwaltung definiert wird. Zusammengenommen ergeben alle diese Gründe gute Chancen, daß die geleistete Arbeit zu konkreten Ergebnissen führt. Die Konzeption der ESPRIT-Programme wurde auch für neue, industrieorientierte Programme unter Leitung der GD XII (BRITE-Euram, Biotechnologie) übernommen.

2.29. Wer Aussagen über die Verbreitung der Ergebnisse sucht, sollte nur einmal an einer Veranstaltung wie der jährlichen ESPRIT-Konferenz teilnehmen, wo er sich ein Bild über die Tragweite und die Ausstrahlung des Programms machen kann (im Jahre 1989 wurden mehr als 100 Projekte vorgestellt, mehrere tausend Menschen nahmen teil, Vortragende auf höchstem wissenschaftlichen und politischen Niveau waren eingeladen). Unter den Ergebnissen der Verwertung aufgrund von Maßnahmen der Direktion XIII-C lässt sich nichts Vergleichbares entdecken. 3. Ursachenforschung: 1. Freiwilliger Einsatz oder passive Verfahren Einleitung 3.1.

Es liegt global gesehen in der Natur des Technologietransfers, wovon die Nutzung der Forschungsergebnisse nur eine Sonderform darstellt, daß er viel mit Werbung zu tun hat und eigentlich nur dynamisch erfolgen kann. Ergreifen die zuständigen Stellen keine Initiative, dann passiert auch nichts. In den nachstehenden Ausführungen soll dargelegt werden, inwieweit die wirkliche Tätigkeit der Dienststellen diesen unerläßlichen dynamischen Ansatz widerspiegelt. Schwachstellen vor der Direktion XIII-C 3.2. Das Rahmenprogramm überträgt der GD XII eine bestimmte Rolle bei der Nutzung der Forschungsergebnisse (siehe Ziffer 5.20).

Diese Rolle wird nur unzureichend ausgefuellt. Verbreitung der Kenntnisse 3.3. Die GD XII kommt grundsätzlich durchaus ihrer Verantwortung bei der Verbreitung der Forschungsergebnisse nach. Fast sämtliche Ergebnisse werden entweder vom Vertragspartner oder von der Kommission veröffentlicht. 3.4. Sehr häufig nutzt die GD XII auch andere Möglichkeiten als die Veröffentlichung, etwa den Aufbau von Datenbanken, die Erstellung von Zusammenfassungen für ein mehr oder weniger umfangreiches Gebiet, den Austausch von Erfahrungen zwischen Forschern, die Abhaltung von öffentlichen Kolloquien, die für Hochschulangehörige und Politiker, aber auch für Unternehmer und somit potentielle Förderer der Projekte zugänglich sind, die Ausbildung von Forschern und Anwendern (beispielsweise die Gründung einer europäischen Schule für Klimakunde).

3.5. Leider geht man innerhalb der GD XII in äusserst ungeordneter Formation an die Fragen der Veröffentlichungen heran (Auswahl der Dokumente, Art und Wahl der Träger, Verlagsmodalitäten, Auflage, Zielgruppenfestlegung usw.) und hängt dabei im wesentlichen von den wissenschaftlichen Referaten (Einheiten), von deren Eigeninitiative und den Prioritäten der Dienststellenleiter ab. Diese Dienststellen verbreiten die Ergebnisse in dem ihnen bekannten, jedoch beschränkten Kreis der mit dieser Materie befassten Wissenschaftler und sind nicht weiter an der systematischen Verbreitungsförderung von Ergebnissen interessiert.

Der Einfluß dieser Veröffentlichungen wird nicht bewertet. Die Dienststellen der GD XII brauchen dringend Richtlinien, mit denen einheitliche Methoden eingeführt werden können, mit denen die Verbreitungsarbeit dynamischer gestaltet und ihre Wirkung optimiert wird. Verwertung 3.6. Natürlich kennt die GD XII ihre Zuständigkeiten für die Verbreitung der Kenntnisse, weiß aber wenig über die Rolle, die sie bei der Verwertung der Ergebnisse spielen sollte. Zwischen der Direktion XIII-C, die in der heutigen Lage nur eine unzureichende Feststellung der förderungswürdigen Ergebnisse vornehmen kann, und der GD XII, die diese Feststellung nicht zu ihrem Aufgabenbereich zählt, besteht keine Kontinuität in der Arbeit.

An der Schnittstelle Forschung-Verwertung im Verarbeitungsvorgang der "Forschungsergebnisse" zu "förderungsfähigen Erfindungen" müssen die GD XII und die Direktion XIII-C einander ergänzen. 3.7. Zunächst müsste die GD XII der Direktion XIII-C wirklich sämtliche Forschungsverträge auf Kostenteilungsbasis und die Schlußberichte der Vertragspartner übermitteln, was bisher niemals vollständig erfolgt ist. Die Zusendung der Schlußberichte hängt innerhalb dieser Generaldirektion von den einzelnen wissenschaftlichen Diensten ab, deren dienstliche Praxis jeweils stark voneinander abweicht.

Offensichtlich gibt es aber seit einiger Zeit erkennbare Fortschritte. Sie müsste, auch davon ist man weit entfernt, eine wirksame Überwachung der Vertragspartner nach Abschluß der Verträge vornehmen, von ihnen verlangen, daß sie ihre Absichtserklärung zur Nutzung der Ergebnisse einsenden, und sie müsste dies eventuell zur Bedingung für die Freigabe der verbleibenden Restsummen machen und für die wirksame Übermittlung sämtlicher Erklärungen an die Direktion XIII-C sorgen. Auch diese Praxis hängt in der GD XII von den wissenschaftlichen Referaten/Einheiten ab. 3.8. Dies wäre aber noch immer nicht genug.

Zwar liegt die Aktion der Verwertung im wesentlichen nicht in den Händen der GD XII, doch muß die Zielsetzung Verwertung immer Bestandteil ihrer Bemühungen in sämtlichen Arbeitsphasen sein. In der Phase der Programmdefinition, bei der Wahl der spezifischen Themen, die dem konkreten Bedarf der Wirtschaft entsprechen; in der Phase der Projektauswahl, wo die Verwertungsaussichten ein wichtiges Kriterium der Förderungswürdigkeit werden müssen; bei der Überwachung der Ausführung, um als richtungsweisend für die Forscher hinsichtlich der praktischsten Arbeitsmethoden zu dienen; nach Abschluß der Verträge, um zu überprüfen, ob die früheren Vertragspartner ihre Verpflichtungen zur Verwertung einhalten und damit die Bewertungsgremien sich stärker bemühen, den Einfluß der erzielten Ergebnisse bei den Vertragspartnern festzustellen, und möglichst auch den indirekten, nicht genau definierbaren Einfluß auf das Wirtschaftsleben.

3.9. Erneut ist hier zwischen den einzelnen wissenschaftlichen Dienststellen ein grosser Unterschied festzustellen. Noch bleibt viel zu tun, bis die GD XII ihre Rolle in diesem Sinne begreift. Selbstverständlich kommt es häufig vor, daß die GD XII den Ergebnissen ihrer Forschung sinnvolle Maßnahmen folgen lässt, doch nur durch Wiederverwendung der Ergebnisse in der Forschung selbst, wenn die Ergebnisse als neuer Ausgangspunkt für weitere Forschungsarbeiten gelten können. Demgegenüber ist aus dem Zustand der Projektakten ersichtlich, daß die Ablage in den Akten mit Eingang des Schlußberichts, seiner offiziellen Genehmigung und der Bezahlung der verbleibenden Restsummen endet.

Immerhin bieten sich mit den bereits unter Ziffer 2.28 erwähnten neuen, industrieorientierten Programmen vielversprechende Initiativen an (Technische Tage bei BRITE-Euram; die anwendungsnahen Projekte "T" und "Europäische Labors ohne Mauern" beim Programm Biotechnologie). Zurückhaltender Einsatz der Dienststellen Patente und Veröffentlichungen 3.10. In der Dreierbeziehung Verwertung-Schutz der Erfindungen-Verbreitung kommt dem Dienst Verwertung die stärkste Werbefunktion im Sinne von Ziffer 3.1 zu. Die beiden übrigen Dienste sind naturgemäß in ihrer Tätigkeit passiver. Natürlich ist der Dienst Patente nur ein Hilfsdienst für die Förderung der Nutzung (Verwertung).

Dennoch müsste er aktiver zugunsten der Erfindungen aus der direkten Aktion eingreifen, die bisher zu stark vernachlässigt wurde (siehe Ziffern 4.16 - 4.17). 3.11. Die Dienststelle Veröffentlichung der Direktion XIII-C bleibt im Veröffentlichungssystem der Kommission weitgehend untätig. Sowohl im Rahmen der jährlichen Planung als auch bei der tatsächlichen Veröffentlichung von Einzeldokumenten wird diese Dienststelle nur auf Antrag der Verfasser tätig. Der Dienst muß dazu befragt werden, hat aber keinen grossen Einfluß auf die Veröffentlichungspolitik selbst. Er kann höchstens einige Veröffentlichungen blockieren, etwa wenn ein Forschungsvertrag die Veröffentlichung durch den Vertragspartner selbst vorsieht, und die Veröffentlichungen vor allen Dingen aufschieben, wenn erst ein Patent eingereicht werden muß.

Die Dienststelle spielt somit eine beschränkte Filterrolle, die häufig nur vorläufig ist. Die Suche nach veröffentlichungsfähigen Manuskripten, ausser in wenigen Ausnahmefällen, oder die Analyse der Gestehungspreise gehören nicht zu den Aufgaben dieses Dienstes. Er bewertet auch nicht den Einfluß der Verbreitung auf die Leser (siehe Ziffer 3.55). 3.12. Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung schriftlicher Unterlagen, also die Veröffentlichung, sind nur ein Aspekt der Kommunikation im wissenschaftlichen und technischen Bereich. Die Mikrofiches, Magnetträger Ton und Videoton und vor allem die Datenverarbeitung verändern rapide das Ausmaß der Kommunikation.

Hier bietet sich für die Zukunft die entscheidende Gelegenheit, den Einfluß der wissenschaftlichen Dokumente aus der Forschung erheblich zu steigern. 3.13. Das Referat XIII-C-3 verwendet bereits Mikrofiches und verwaltet die Zeitschrift Euroabstracts und ihr EDV-Gegenstück, die Datenbank EABS, in der rund 80 000 Zusammenfassungen oder Analysen von veröffentlichten Dokumenten mit Referenzangaben gespeichert sind. Sämtliche Veröffentlichungen, deren Herausgeber der Dienststelle bekannt ist, werden in Euroabstracts und in EABS, die den gleichen Inhalt haben, eingerückt. Allerdings ist der Inhalt der Datenbank unvollständig.

Es fehlen zahlreiche nützliche Gemeinschaftsdokumente, die nur beschränkt verteilt werden, etwa an Mitglieder eines beratenden Ausschusses. EABS enthält sämtliche Erzeugnisse der GD XII, der GD XIII und der GFS, aber nicht ausreichend Dokumente aus der Forschung und technische Unterlagen anderer Dienststellen. Ausserdem ist es häufig schwierig, aus den Referenzangaben des "abstract" das Dokument wiederzufinden, weil eine entsprechende Dokumentationsstelle in der Kommission fehlt. Und schließlich dient die Datenverarbeitung in erster Linie dazu, die Tragweite der Verbreitung auszudehnen, aber leider hat die Datenbank EABS nur wenige Benutzer.

3.14. Ganz anders das vom Rat am 20. Juni 1989(16) angenommene Programm Valü: Hier besteht Hoffnung auf entscheidende Änderungen der Grössenordnung in der Politik der wissenschaftlichen Kommunikation, weil neben dem traditionellen Mittel der Veröffentlichung auch der Aufbau der Datenbank Cordis und der Verbund der EDV-Netze vorgesehen ist, die für die Mitteilung der wissenschaftlichen und technischen Informationen auf dem gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Diese beiden Projekte werden derzeit aufgebaut. Vom Informationsgehalt her wird die Datenbank Cordis weitaus grösser und umfassender, weil sie nicht nur Daten über die Forschungsergebnisse enthält, sondern auch über die Programme, die Projekte, die Prototypen, die Informationsstellen, die möglichen Partner usw..

Von der Kommunikation her betrachtet, könnte der Start von Cordis die Gelegenheit bieten, immer ausgedehntere "Zielgruppen" zu definieren (Forscher, einzelstaatliche Behörden, Unternehmen), um zu einem zwar gebührenpflichtigen, aber ansonsten völlig offenen Zugriff zu gelangen. 3.15. Allerdings kann man hier nur im Futurum oder gar im Konditional sprechen. Weder die Datenbank Cordis und noch viel weniger der Netzverbund sind bisher betriebsbereit. Vor allem die Verwaltungsart und die Finanzierung dieser Projekte im vollen Betriebszustand sind im wesentlichen weiterhin unbestimmt. Für die Finanzierung wäre eine Verwaltung von Cordis ohne Betriebskosten durch die Kommissionsdienststellen denkbar, die das im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeiten erledigen; eine andere Möglichkeit wären Finanzierungen, die regelmässig von den Mittelausstattungen entnommen werden, die für Forschungsprogramme reserviert sind; die dritte Möglichkeit wäre eine Rechnungsstellung zum Selbstkostenpreis für die Anwender der offenen Dienste; schließlich käme ein Kompromiß zwischen diesen drei Lösungen in Frage.

Bei der Systemverwaltung liegt die Alternative zwischen dem Aufbau einer Verwaltungsstruktur und der Schaffung einer selbständigen Einheit, die mit der Kommission über eine Art Konzession für einen öffentlichen Dienst verbunden ist. Zwischen all diesen Lösungen ist aber noch keine Entscheidung getroffen worden. Verwertung von den vorgeschalteten zu den nachgeschalteten Stellen 3.16. Von stichprobenartig ausgewählten rund dreissig Verwertungsakten waren diejenigen in der Minderheit, die auf Wunsch oder auf Anregung des Erfinders - GFS oder Vertragspartner - angelegt wurden. Im Gegensatz zu der Veröffentlichung werden die meisten Akten aufgrund einer Maßnahme durch den Verwertungsdienst angelegt.

Nach Auffassung des Hofes wird aber die Wirksamkeit des Verwertungsdienstes geschwächt, weil er einmal wenig Einfluß innerhalb der Direktion XIII-C hat, zum anderen und vor allem durch sein eher passives Verhalten und das ausschließlich auf nachgeschaltete Stellen gerichtete Vorgehen von der Forschung zu den produktiven Tätigkeiten. Mehr Schwung und Dynamik ließe sich ergänzend durch eine umgekehrte Bewegung und mehr freiwillige Aktion hineinbringen, wobei man vom Bedarf der Fertigung in Richtung auf die Forschung vorgehen müsste. Personalüberhang in den einsatzschwächeren Diensten 3.17.

Im Januar 1989 waren von den 57 Beamten und Bediensteten in der Direktion XIII-C insgesamt nur 12 Bedienstete im Referat XIII-C-2 (Maßnahmen zur Förderung der Nutzung der Ergebnisse aus der gemeinschaftlichen FET) (Anmerkung: hier als "Verwertung" bezeichnet) tätig, während 19 im Referat XIII-C-3 (Veröffentlichungen) und 21 im Referat XIII-C-1 arbeiteten, zu dem allerdings die Dienststellen Patente (6 Bedienstete) und Technologietransfer (14 Bedienstete) gehören. Von 34 Beamten der Laufbahngruppen A und B waren lediglich 8 in der Verwertung tätig. Diese Situation ist geradezu paradox für den Dienst, der als Vorreiter der Direktion XIII C- tätig ist, dessen Tätigkeit unterschiedliche Fachkompetenzen erfordert sowie eine ständige Überwachung der Akten und zahlreiche Dienstreisen sowohl zur GFS als auch zu den in allen Mitgliedstaaten verteilten Vertragspartnern, Unternehmern oder Beratern notwendig macht.

Gelegentliche Untätigkeit der Dienststelle Verwertung Fristen 3.18. Bekanntlich ist die Verwertung auf lange Sicht angelegt, was für bestimmte komplizierte Akten mehr als zehn Jahre bedeuten kann, bevor sie abgeschlossen werden. Dennoch überrascht der Zeitraum, der für den Aufbau bestimmter Aktionen notwendig ist. 3.19. Nicht selten vergehen zwei oder drei Jahre zwischen dem Abschluß eines Forschungsprojektes und dem Zeitpunkt der Entscheidung, eine bestimmte Aktion zu unternehmen oder zu unterlassen; dies geschieht manchmal nach einer Bewertungsstudie, die einem Berater übertragen wird, der nach einem Ad-hoc-Verfahren von Ausschreibungen (Verfahren Expect) ausgewählt wird.

Im Falle des Projektes V267(17) wurde die Akte am 11. Juni 1985 angelegt, um die Ergebnisse eines Forschungsvertrags zu nutzen, dessen vertragliches Ende auf den 31. Dezember 1983 fiel. 3.20. Andererseits ist die Kommission darin zu unterstützen, wenn sie, um Zeit zu gewinnen, eine Akte anlegt und erfolgversprechende Forschungsarbeiten zu verwerten beginnt, bevor sie überhaupt abgeschlossen sind; dies ist z.B. der Fall der Akten V275(18) und V307(19) , die erste aus der Forschungsarbeit der GFS, die zweite aus einem Forschungsvertrag auf Kostenteilungsbasis. 3.21. Nach der Anlage der Akte V247(20) am 28.

März 1985 dauert es 18,5 Monate bis zur Auftragsvergabe für die technisch-wirtschaftliche Studie im Rahmen des Expect-Verfahrens, schließlich weitere 15 Monate vor Unterzeichnung eines Vertrags über den Technologietransfer. Einige Verhandlungen nehmen überhaupt kein Ende; es dauert zwei Jahre (vom Juni 1985 bis Juli 1987), bis der Vertrag über den Technologietransfer in bezug auf die Akte V267(21) unter Dach ist. Ein Bieter für eine Studie zur Buchprüfung bei dem Lizenznehmer der Akte V42(22) wird am 22. Mai 1987, mit sieben Monaten Verspätung, über die Ablehnung seines Angebots unterrichtet.

3.22. Zuweilen reagiert die Dienststelle zu langsam auf Ereignisse. Nach einer Dienstreise vom 28. Juli 1988, die der Vorbereitung einer Marktstudie über die Akten V316(23) und V317(24) diente, wurde der entspre- chende Bericht erst sieben Monate später, am 2. März 1989 erstellt, wodurch der Abschluß der Studienverträge entsprechend verzögert wurde, der zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Hof im Mai 1989 noch nicht erfolgt war. Die Kommission reagierte erst im September 1987 auf die ungünstigen Marktprognosen für die betreffende Erfindung in der Akte V61(25) , wo doch bereits im Juni 1982 potentielle Kunden den Preis des Geräts - ein Thermostatherd - als viel zu hoch eingestuft hatten und eine Marktstudie aus dem Jahre 1984 die Kommission und das lizenznehmende Unternehmen gewarnt hatte, daß der Markt in der von der Firma für ihre Produkte gewählten Temperaturskala enge Grenzen hätte.

Die Kommission hofft allerdings immer noch, dieses Projekt auf einer neuen Grundlage neu starten zu können. 3.23. Natürlich kommt es zu Verzögerungen und Aufenthalt, weil die Dienststelle Verwertung häufig von Vertragspartnern abhängt. Zahlreiche Studienverträge werden mit erheblichen Verzögerungen ausgeführt. So addiert sich eine Verzögerung von sieben Monaten zu der vorgesehenen Dauer von lediglich drei Monaten für einen Verkaufsentwicklungsplan für einen Sonnentrockner (Akte V295)(26) . Ein Vertrag über Technologietransfer für eine Erfindung aus der Akte V268(27) wurde in der doppelten Zeit wie vorgesehen, nämlich in achtzehn Monaten, durchgeführt.

Vorbeugung gegen Rechtsstreitigkeiten 3.24. Die Kommission war nicht immer vorausschauend genug, in den im Rahmen ihrer Verwertungstätigkeit abgeschlossenen Verträgen Bestimmungen zu verankern, mit denen sich die jeweiligen Rechte der Untervertragsnehmer in sämtlichen möglichen Fällen zweifelsfrei definieren lassen. Weil der Vertrag über den Technologietransfer Nr. CTT 136 vom 31. Dezember 1985 weder über die Art der Erfindung noch über das auslösende Moment für den Zeitraum der lizenzgebührenpflichtigen Vermarktung klare Angaben machte, verweigerte die begünstigte Stelle die Zahlung der Lizenzgebühren, nachdem sie lediglich die vorgesehenen Abmessungen des Geräts, ansonsten aber nichts am Prinzip der patentierten Erfindung geändert hatte.

Die Kommission äusserte ihre Ablehnung, verzichtete aber anschließend auf jede weitere Beschwerde. 3.25. Im Rahmen der Akte V42(28) schlug die Kommission am 24. Juni 1975 ihrem Lizenznehmer Einzelverhandlungen über die Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühr vor, daß heisst über die genauen technischen Einrichtungen, auf die sie sich beziehen sollte, womit Anfechtungen und Zeitverlusten Tür und Tor geöffnet wurden. Die Kommission erkannte die Nachteile einer solchen Lösung und handelte am 24. Januar 1986 eine Klarstellung aus. 3.26. In bezug auf dieselbe Akte V42 kam es vom 1. Juli 1978 bis zum 30.

Juni 1980 zur Abordnung eines Wissenschaftlers der Gemeinsamen Forschungsstelle zum französischen Commissariat français à l'énergie atomique (CEA) (französische Atomenergiebehörde) für die Dauer von zwei Jahren. Anstatt die Eigentumsrechte an den Erfindungen, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen der CEA und diesem Forscher ergeben könnten, vorher festzulegen, waren für diesen Fall Einzelverhandlungen zwischen der GFS und der CEA vorgesehen. Wie eigentlich bei solcher Unvorsichtigkeit vorherzusehen war, kam es über das Eigentum an einem Patent zum Streit(29) . 3.27. Sobald eine Dienststelle eine Studie in Auftrag gibt, müsste sie selbst Rahmendaten festlegen und diese Aufgabe nicht dem Beratungsbewerber überlassen.

Aber gerade dies tut die Dienststelle Verwertung fast regelmässig, indem sie häufig in allgemeinen und kurzen Worten dem Bewerber das Ziel der Studie angibt. Hier ein Beispiel, mit welcher Anweisung ein Verkaufsentwicklungsplan zur Akte V225(30) am 11. Dezember 1987 in Auftrag gegeben wurde: es sollte ein Verkaufsentwicklungsplan aufgestellt werden, der uns ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Erfindung sowie ihrer Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen bietet. Auf dieser lakonischen Grundlage wurde der Berater aufgefordert, sein Projekt einzureichen(31) .

In der Sache V61 (1) hat der Lizenznehmer selbst das Lastenheft der von der Kommission am 21. Juli 1983 in Auftrag gegebenen Marktstudie verfasst; anschließend beklagte die Kommission, allerdings ohne einzugreifen, er habe die technischen Aspekte zum Nachteil der kommerziellen Überlegungen bevorzugt. In Wahrheit hatte das Lizenzunternehmen den Berater in die einzige Richtung gedrängt, die es selbst bereits technisch erforscht hatte, womit es sicher sein konnte, die einzige von ihm gewünschte Rückmeldung zu erhalten. Kontrolle der ordnungsgemässen Einziehung von Forderungen und des Schuldenansatzes 3.28.

Die Kommission überwacht nicht immer aufmerksam genug die lizenzgebührenpflichtigen Umsätze und allgemein die Bemessungsgrundlage der Lizenzgebühren in den Lizenzverträgen oder den Verträgen über den Technologietransfer. Zwar lassen sich Umsatzangaben, die ein Partner möglicherweise vollkommen oder teilweise verbirgt, nur schwer feststellen, doch muß sich die Kommission darum bemühen und im Betrugsfalle eingreifen. 3.29. Das Lizenzunternehmen in der Sache V42 (4) hat lizenzgebührenpflichtige Verkäufe verschleiert. Nach zahlreichen Mahnungen durch die Kommission zwischen den Jahren 1984 und 1986 hat der Lizenznehmer seine Erklärungen teilweise ergänzt.

Aber mit Hilfe eines von der Kommission am 16. Dezember 1986 abgeschlossenen Buchführungsvertrages kam der ständig vorhandene Verdacht der Kommission ans Licht. Allein im Haushaltsjahr 1982 waren mehrere Verkäufe mit einem Gesamtwert vor Steuern von 954 570 FF (rund 140 000 ECU) nicht angegeben worden. Der Verlust an Lizenzgebühren für die Kommission betrug rund 14 000 ECU. 3.30. Hier liegt ein Versagen des Lizenznehmers, nicht der Kommission vor. Der Kommission war allerdings am 23. Januar 1986 der Umsatz seit 1980 noch nicht bekannt. Sollte es das Verwaltungssystem der Kommission ermöglichen, daß ein Lizenzgebührenpflichtiger über mehrere Jahre vergessen wird? Ausserdem überprüfte der Berater, der die Rechnungsprüfung bei dem betrügerischen Unternehmen vornahm, nur das Haushaltsjahr 1982, obwohl sein Vertrag keine solche Begrenzung vorsah.

Man muß deshalb annehmen, daß auch in anderen Haushaltsjahren nicht entdeckte Verschleierungen vorgekommen sind. Weder hat die Kommission die Rechnungsprüfung für die anderen Haushaltsjahre ergänzt (die Lizenz galt von 1975 bis 1986), noch hat sie trotz einiger Drohungen und der Kündigung des Lizenzvertrags im Jahre 1986, die nicht gezahlten, aber geschuldeten Lizenzgebühren wieder eingezogen, was eventuell per Gerichtsbeschluß hätte geschehen müssen. 3.31. Dieselbe Firma stand gleichzeitig im Lizenzvertrag mit einer französischen Universität, die, geschickter als die Kommission, in den Lizenzvertrag eine Klausel über Verzugszinsen aufgenommen hatte.

Eine solche Klausel müsste in alle Verträge aufgenommen werden, die Lizenzgebühren betreffen (Verträge über die Lizenzgewährung und Verträge über den Technologietransfer). Vorrang technischer gegenüber kommerziellen Erwägungen Hauptgrund für das Scheitern: Eher die Vermarktung als die technische Seite 3.32. Vor einigen Jahren analysierte der Dienst Verwertung die Ursachen für das Scheitern der Verwertung. Die Erhebung ergab, daß mehr als die Hälfte der Fehlschläge auf Vermarktungsfaktoren zurückzuführen war. Der Hof kann aufgrund seiner geprüften Stichproben ähnliche Schlüsse ziehen.

Von 13 festgestellten Fehlschlägen aus den 29 Akten dieser Stichprobe haben drei zum Teil kommerzielle Ursachen, das Scheitern von sechs anderen Akten war hauptsächlich oder auch ausschließlich auf Verkaufsgründe zurückzuführen (eindeutig überhöhter Verkaufspreis, begrenzter Markt, schlechte Anpassung an die Nachfrage). Übertriebener Optimismus bei den Verkaufsergebnissen 3.33. Regelmässig legen die GFS oder der Dienst Verwertung, aber auch die Verfasser der Marktstudien und die Lizenzunternehmen übertriebenen Optimismus hinsichtlich der von einer Erfindung zu erwartenden Ergebnisse an den Tag, was hauptsächlich den Verkaufsbereich betrifft.

3.34. Am 24. Januar 1978 veranschlagte der Dienst Verwertung den Markt für das Magnetschweissen (Akte V42(32) mit 6 Mio FF (rund 1 050 000 ECU) in den kommenden fünf Jahren. Die offiziellen Verkäufe des Lizenznehmers erreichten aber nur insgesamt rund 1,4 Mio FF, anschließend schlief das Projekt ein. Das Unternehmen erhielt im März 1987 eine Lizenz zur Nutzung der Erfindung in der Akte V282(33) und wollte im Jahre 1987 fünf Geräte und in den kommenden vier bis acht Jahren insgesamt weitere zwanzig Geräte verkaufen. Bis heute hat die Firma kein einziges Gerät verkauft. Die in den Marktstudien und vom Lizenznehmer nach Akte V61(34) dargelegten Absatzprognosen wurden von den Tatsachen ständig umfassend widerlegt.

Die Studie von 1984 sprach von einem Weltmarkt für 30 Geräte jährlich, was wenig erscheint, jedoch viel ist gegenüber den bisher seit Abschluß des Lizenzvertrages im Jahre 1978 erzielten Resultaten mit insgesamt sieben verkauften Geräten. Technisches Bewusstsein statt kaufmännischer Einstellung 3.35. Die meisten Mitarbeiter des Verwertungsdienstes sind Wissenschaftler. Mehrere dieser Personen waren einmal Forscher in der GFS. Nun soll die Verwertung die Verbindung zwischen der Welt der Forschung und der Industrie herstellen. Die wissenschaftlichen Qualitäten sind somit nur ein Bestandteil des erforderlichen Profils.

Die Mitarbeiter müssen auch Kenntnisse über die Wirtschaft und die Industrie haben, sich in Rechtsfragen auskennen und kaufmännische Belange beachten können. 3.36. Möglicherweise erklärt dies das eher technische Bewusstsein als die kaufmännische Einstellung, wie bei bestimmten Gelegenheiten festgestellt wurde. Die Kommission darf sich zwar nicht in die Handelsstrategie der jeweiligen Unternehmen einmischen, doch kümmert sie sich ja - durchaus zu Recht - auch um die kommerziellen Aussichten der Projekte. Bei zahlreichen Akten wird spürbar, daß das Projekt technisch gesehen einwandfrei ausgeführt wurde, daß die kaufmännische Seite jedoch unzureichend bewertet und vorbereitet ist.

Deutlich wird dies vor allem bei den Marktstudien. Schwachstellen der Marktstudien 3.37. Zahlreiche technisch-kommerzielle Studien, sogar Marktstudien, machen den Fehler, daß wirtschaftliche und kommerzielle Auswirkungen zu knapp bewertet werden. Dies gilt etwa für die zweite Marktstudie im Rahmen der Akte V42(35) , für die erste und sogar noch für die zweite Marktstudie zur Akte V225(36) und auch für die erste Marktstudie zur Akte V61(37) , die durchgeführt wurde, als das Projekt noch in einem vorzeitigen technischen Stadium war, was bei der Studie auch spürbar wurde und eine zweite Studie notwendig machte, die allerdings zu spät kam und dennoch kommerziell unzureichend war.

Diese Schwachstelle ist allerdings nicht überall anzutreffen. Die technisch-kommerziellen Studien zu den Akten V275(38) und V 247(39) sind sowohl kommerziell als auch technisch ausgewogen. 3.38. In der Sache mit Aktennr. V61 (3) handelte es sich um ein deutsches Lizenzunternehmen, weshalb die Absatzforschung sich fast immer auf den deutschen Markt konzentriert hatte. In den beiden zu dieser Akte finanzierten Marktstudien hatte die Kommission auch deutsche Berater ausgewählt und wollte gleichzeitig sparen, weshalb die geographische Ausdehnung der Erhebung auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt wurde und die Bewertung der europäischen und weltweiten Märkte lediglich proportional extrapoliert wurde.

Hier handelt es sich aber um eine Erfindung, deren Verkaufserfolg nur bei riesigen Märkten denkbar ist. 3.39. Recht häufig verursachen die Beschränkungen und Schwachstellen einer ersten Marktstudie die Finanzierung einer zweiten Studie (siehe Ziffer 3.37 für die Akte V61). Die Rahmendaten für die erste zur Akte V42 (1) durchgeführte Marktstudie waren zu knapp gefasst, weshalb eine zweite notwendig wurde, die leider auch auf wenig umfangreichere Grundlagen gestellt wurde. 3.40. Häufig bemerkt der Dienst Verwertung diese Schwachstellen und reagiert entsprechend. Im Zusammenhang mit der Akte V225 (2) verlangte die für die Förderung zuständige Dienststelle vom Verfasser der zweiten Studie Ergänzungslieferungen über die geplanten Absatzmärkte (4.

März 1986). Zuweilen erinnert die Verwertungsstelle den Lizenznehmer an seine kaufmännischen Verpflichtungen (Akte V167(40) , Vermerk vom 8. Juni 1982) oder gibt ihm entsprechende Empfehlungen (Akte V267(41) , Schreiben vom 7. Dezember 1988). Sicherlich ist auch die Ungenauigkeit der Rahmendaten bei Studienvergaben zum grossen Teil verantwortlich für die bei der Ablieferung der Berichte festzustellenden Enttäuschungen. 3.41. Die Akte V216(42) ist ein typisches Beispiel für eine technisch grossartige Erfindung, die aber gescheitert ist, weil die kaufmännischen Sachzwänge ungenügend berücksichtigt wurden.

Es handelt sich um Software zur Datenübermittlung. Nach Angaben der GFS war die Erfindung eine "bemerkenswerte Errungenschaft der Gemeinschaftsforschung" (10. Juni 1986), ein Bannerträger der europäischen Politik auf dem Gebiet der Informatiknormen, der ein Schulbeispiel dafür darstellt, wie sich überprüfen lässt, ob die Ergebnisse einer europäischen Spitzenforschung sich in eine kaufmännische Wirklichkeit umsetzen lassen (12. November 1986). So groß war die Begeisterung, daß die GFS die Erfindung für ihren Eigenbedarf übernahm. 3.42. Leider scheiterte die Verkaufspolitik vollständig.

Die im Juli 1983 aufgenommenen Verhandlungen über den Lizenzvertrag wurden fast zwei Jahre bis März 1985 auf Eis gelegt, während man auf die Ausfertigung eines neuen Mustervertrags(43) wartete, als ob das Behördenleben so lange stillstehen müsste, bis neue Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Als der Lizenzvertrag im März 1986 endlich abgeschlossen war, ließ die unerläßliche Marktstudie noch weitere 20 Monate auf sich warten (November 1987). Aber es war bereits zu spät. Das System schien zu kostspielig und wurde technisch von einer anderen Software übertroffen, die der Lizenznehmer selbst anbot.

3.43. Dieses unerfreuliche Beispiel zeigt im übrigen, welche Folgen die Aufsplitterung der Verwaltung im Verwertungsbereich hat, die in Kapitel 5 dieses Berichts angeprangert wird. Parallel zu den Bemühungen der Direktion XIII-C vereinbarten die Dienststellen derselben Generaldirektion in Brüssel und die GFS, weil sie schneller voranzukommen glaubten, ohne die Direktion XIII-C zu benachrichtigen, weitere Maßnahmen zu ergreifen und stellten diese Software sogar in der Volksrepublik China vor. Zu wenig Forschung im Dienste der Verwertung 3.44. Die Verwertung verlängert die Forschung in nachgeordneter Richtung auf die Fertigungstätigkeiten.

Die Verwertungsstelle muß sich aber auch rückwärts an den Forscher wenden können, damit dieser die nötigen Abstimmungen und Prüfversuche vornimmt, um die Erfindung an den Bedarf der Industrie und des Marktes anzupassen. Wenn es eine Art "Sperrsystem" gibt, das diese Rückwärtsbewegung auf die Forschung zu verhindert, verliert die Verwertung viel von ihrer Flexibilität, und die Verwertungsstellen müssen diesen Fehler durch kostspielige Einschaltung von Dritten ausgleichen. Dieser Rückgriff auf die Forscher kommt in der Kommission durchaus vor, da die Lizenzverträge eine technische Hilfe für den Lizenznehmer vorsehen, die meist durch die GFS erfolgt.

Dem stehen aber mehrere, nachstehend analysierte Hindernisse entgegen. Zeitmangel bei den Forschern 3.45. Unter den Ursachen für das Scheitern der Akten V134(44) und V164(45) wird in den Schlußbogen dieser Akten erwähnt: "Mangelnde Unterstützung für die Erfindung". Die für die Erfindung verantwortlich zeichnenden Forscher in der GFS, die für die Akte V275(46) zuständig waren, hatten keine verfügbare Zeit, um notwendige Tests in den Jahren 1988-1989 fortzusetzen, weshalb die Kommission sich im März 1989 an ein fremdes Labor wenden musste, um mit ihm ein Abkommen über technische Zusammenarbeit abzuschließen.

3.46. Im August 1985 führten Personalveränderungen im Erfindungsdienst der GFS, die das Projekt V61(47) unterstützte, zu einer geringeren Verfügbarkeit und Hilfeleistung dieser Dienststelle. Im übrigen hatten im Jahr 1982 Weggänge leitender Persönlichkeiten bei dem Hauptlizenznehmer die Fortsetzung des Projekts bereits erheblich erschwert. Nun hängt aber die Dienststelle Verwertung stark von der Verfügbarkeit ihrer Gesprächspartner sowohl in der Industrie als auch in den Forschungsdiensten ab, so daß sie zuweilen allein aus diesem Grunde ein Projekt aufgeben muß. Abschluß der Programme 3.47.

Sollte die Zusammenarbeit der Kommission mit Forschern ausserhalb der indirekten Aktion flexibler sein? Hier ließe sich das Beispiel der Akte V247(48) nennen, deren Förderung zu einer gemeinsamen Finanzierung durch die GD XII über das Forschungsprogramm nichtnukleare Energie und durch die Direktion XIII-C führte, wobei die GD XII den technisch am ausgereiftesten Teil des Projektes finanzierte, die XIII-C den am weitesten vom Wettbewerbsstadium entfernten Teil. Jedoch gleichgültig, ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Aktion handelt, die Möglichkeiten der Zusammenarbeit werden mit Abschluß der betreffenden Forschungsprogramme unterbrochen.

Hinsichtlich der direkten Hilfe war die Einstellung der Unterstützung der GFS für die Akte V42(49) darauf zurückzuführen, daß die Erfindung aus einem Forschungsprojekt stammte, das die GFS seit mehreren Jahren nicht mehr finanzierte. Ein ähnliches Problem bestand für die Erfindung gemäß Akte V268(50) , die aus einem Forschungsprogramm auf Kostenteilungsbasis zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff stammte. Der Abschluß dieses Programms verhinderte, daß die GD XII das Projekt weiterfinanzierte, das ursprünglich zu dieser Erfindung geführt hatte (siehe Bericht 6189 über eine Dienstreise vom 7.

Juni 1985). Verbot der Finanzierung der Forschung aus Mitteln für die Verwertung 3.48. Das schwerwiegendste Beispiel für dieses System einer "Rücklaufsperre" ist das Verbot für den Dienst Verwertung, aus eigenen Mitteln Arbeiten zu finanzieren, deren Durchführung er der GFS anvertrauen möchte. Dieses Hindernis wird eingehend in den Ziffern 5.41 bis 5.45 erläutert. Einzelaktionen bei der Verwertung 3.49. Das heutige Vorgehen, von der Forschung auf die Industrie überzugehen, hat eine Folge: Die Erfindungen werden einzeln bearbeitet. Jedes Forschungsergebnis wird getrennt erfasst und bewertet.

Ist die Bewertung positiv, beginnt man mit der Suche nach einem künftigen gewerblichen Partner. Es gibt keine Strategie, mit der sich die Kommission bemühen würde, für die Verwertung eine globale Mittlerrolle zwischen der Welt der Fertigungstätigkeit und der Forschung zu suchen. Die in Kapitel 4 erwähnten, nicht an den Bedarf angepassten Mittel stellen eine der wesentlichen Ursachen für diese Schwachstelle dar, was sich vor allem auf die Politik bei der Lizenzgewährung auswirkt. De jure nichtausschließliche Lizenzen, de facto aber ausschließliche Lizenzen 3.50. Die geltende Praxis bei der Gewährung von Lizenzen ist unbefriedigend. a)Sämtliche Lizenzen werden nicht ausschließlich gewährt, während nur der Euratom-Vertrag diese Nichtausschließlichkeit vorschreibt (Artikel 12 und 17).

Der EWG-Vertrag bringt keine Klarheit und überlässt es dem Rat, die Modalitäten für die Verbreitung der Kenntnisse festzulegen. Weder das Rahmenprogramm noch das Programm Valü noch die spezifischen Forschungsprogramme bringen hier Aufklärung. b)Trotz dieser Abweichungen hat der Dienst Verwertung nur einen Mustervertrag, der die Bestimmungen des EAG-Vertrags kopiert. c)Auch wenn die Verträge nur nichtausschließliche Lizenzen gewähren, gibt der Dienst Verwertung dem Lizenzbewerber dennoch inoffiziell zu verstehen, daß er sich nicht aktiv um weitere Lizenznehmer für dieselbe Erfindung bemühen wird, solange der jetzige Lizenznehmer seinen Vertrag und seine Nutzungsverpflichtung einhält.

Folglich entsteht de facto die Lage, daß wir es mit ausschließlichen Lizenzen zu tun haben (siehe beispielsweise Akte V42(51) , Schreiben vom 5. März 1975 an den künftigen Lizenznehmer). 3.51. Die zwiespältige Situation bietet dem Dienst Verwertung weder die Vorteile der Ausschließlichkeit noch die Vorteile der Nichtausschließlichkeit. Die fehlende de jure Ausschließlichkeit lässt einen Bewerber oft auch zögern, der über langfristige Garantien verfügen will, bevor er die notwendigen Investitionen vornimmt (siehe als Beispiel die Weigerung des Kernforschungszentrums Karlsruhe, einen Zusammenarbeitsvertrag mit der Kommission zu unterzeichnen, Schreiben vom 29.

Juni 1989, Akte V275)(52) . Aber wenn sich die Kommission die Hände über die üblichen juristischen Verpflichtungen hinaus durch eine inoffizielle Gewährung der Ausschließlichkeit bindet, begibt sie sich auch aller Möglichkeiten, den Lizenznehmer im Versagensfalle abzulösen. Dies geschah in den Sachen V42 (1) und V61(53) . Im Falle der Akte V42 hatte ein Unternehmen im Jahr 1983 bei der Kommission um eine mögliche Lizenzgewährung auf die Erfindung nachgefragt. Weil die Verwertungsstelle bereits einen Lizenznehmer hatte, antwortete sie nicht auf die Anfrage, obwohl das Scheitern des Lizenznehmers und die Aufgabe des Projekts bereits vorhersehbar waren.

Kurze Zeit später (16. Februar 1984) schickte der Dienst dem Lizenznehmer eine Drohung, den Vertrag zu kündigen (was 1986 auch erfolgte). 3.52. Hier lässt sich keine einfache Lösung vorschlagen. Der Hof empfiehlt jedoch der Kommission, sowohl die rechtlichen Aspekte als auch die Wirksamkeit für die tatsächliche Praxis weiter auszubauen und ihre entsprechende Haltung zu verbessern. Einige Anregungen 3.53. Die geschilderte Praxis verdeutlicht das ausschließlich abwärts gerichtete Vorgehen, wie sich die Dienststelle nur aufgrund einer besonderen, für verwertungsfähig gehaltenen Erfindung für die Industrie interessiert.

Wünschenswert wäre ein gleichzeitig nach unten und nach oben gerichtetes Vorgehen. Der systematischen Suche nach brauchbaren Ergebnissen der Forschung entsprächen genauso regelmässige Kontakte mit den Unternehmen und ihren berufsständischen Organisationen, wobei der Dienst Verwertung ein ganzes Arsenal von Erfindungen verwaltet und seine Tätigkeit ähnlich wie eine Erfindungsbörse aufgebaut wäre. Die Kommission könnte natürlich einwerfen, ihr Dienst Verwertung verfüge nicht über ein ausreichendes Angebot von Erfindungen, um sich so auszurichten. Seit den Anfängen hat der Dienst Verwertung aber rund 340 Akten einschließlich der Misserfolge bearbeitet.

Einige einzelstaatliche Verwertungsträger verwalten derzeit einen Bestand von mehreren tausend übertragungsfähigen Techniken und verbreiten ihre Informationen an Tausende von Unternehmen. Warum sollte man sich nicht auf diese nationalen Trägereinrichtungen stützen und ihre Verbreitungs- und Erfassungsnetze nutzen? Hier ein konkretes Beispiel: Die einzelstaatlichen Verwertungsträger für die Forschung in fünf Ländern (BTG im Vereinigten Königreich, Fraunhofer Gesellschaft in der BR Deutschland, Anvar in Frankreich, TNO in den Niederlanden und DIC in Dänemark) haben sich zu einem Club zusammengeschlossen, um verwertungsfähige Akten gemeinsam einzubringen; der Club nennt sich Eurotech.

Jede Trägereinrichtung beliefert den Club mit Akten und die Partner sind aufgefordert, Lizenznehmer vorzuschlagen. Dieser Club wurde im Rahmen des Programms Sprint gegründet, das die Direktion XIII-C verwaltet, doch die Dienststelle Verwertung, die zu derselben Direktion gehört, ist kein Vertragspartner, sondern lediglich Beobachter! Die leichten Einrichtungen mit begrenzten Mitteln müssen versuchen, sich auf die Logistik der "schweren" Einrichtungen zu stützen. Mangelhafte Bewertung der Auswirkungen der Aktionen Dürftige Kennzahlen 3.54. Die Kennzahlen für die Nutzung der Forschungsergebnisse sind selten und schwierig zu interpretieren.

Dies ist allerdings nicht nur der Kommission eigen; der Hof stellte diese Schwachstelle auch bei allen einzelstaatlichen Verwertungsträgern fest, denen er einen Besuch abstattete. Einige wissen um diese Schwäche und bemühen sich, Fortschritte zu erzielen. Der Hof empfiehlt daher der Kommission, ihre Anfangsbemühungen zur Schätzung der geschaffenen Arbeitsplätze und des induzierten Umsatzes zu erweitern und sie auf andere Kennziffern auszudehnen (etwa Wertschöpfung, Marktanteile und allgemein Kosten-Nutzen der Verwertung). Keine Bewertung der Auswirkungen der Veröffentlichungen 3.55. Der Dienst Veröffentlichungen der Direktion XIII-C nimmt keine Bewertung der Auswirkungen der wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen vor.

Wie könnte er auch, da er von vorneherein nicht sämtliche Empfänger der veröffentlichten Dokumente kennt, weil die Vertriebslisten zwischen dem Referat XIII-C-3 selbst, den Dienststellen der GD XIII in Brüssel, der GD XII, der GFS und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen verstreut sind. Dazu kommt eventuell der Verkauf durch private Herausgeber, der allerdings besser bekannt ist. Das Referat XIII-C-3 erhält vom Amt nicht regelmässig statistische Angaben über Vertrieb und Verkäufe. Die Auswirkungen sind schon mengenmässig schlecht erfasst, doch werden sie auch qualitativ nicht bewertet und der Dienst stellt keine Erhebungen bei Empfängern und Lesern über ihre Beurteilung der von der Kommission veröffentlichten Dokumente an.

Weil die Veröffentlichungspolitik aber vollständiger Bestandteil der Nutzung der Forschungsergebnisse ist, kann sie nicht auf eine Mindestbewertung verzichten. Keine Feststellung der Einnahmen und Ausgaben nach Vorhaben oder Vorgang 3.56. Da es sich immer um verschiedene Maßnahmen handelt, ist es im gegenwärtigen Zustand nicht möglich, für ein bestimmtes Verwertungsvorhaben oder innerhalb eines Einzelprojekts für eine bestimmte Art von Vorgängen -beispielsweise Kosten von Studien oder Teilnahmegebühren an Messen und Ausstellungen - festzustellen, welche Ausgaben und eventuell Einnahmen dadurch entstanden sind.

Die Prüfung der Verwertungsakten ermöglicht es grundsätzlich auch nicht, ein genaues Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die jedes Projekt oder jedes in diesem Zusammenhang eingereichte, gewährte und aufgegebene Patent verursacht haben. Darüber hinaus gibt es keine regelmässige Statistik, die die Ausgaben nach den drei Tätigkeitssektoren - Veröffentlichung, Begründung und Aufrechterhaltung der Patente, Verwertung -, aufschlüsselt, wozu noch die eigenen Ausgaben für das Vorhaben Cordis und die Teilprogramme II von Valü kämen (Datenverbundnetze). Um diese Kenntnisse zu bekommen, wäre ein ganz einfaches Kodiersystem für den Dienstgebrauch bei Haushaltsvorgängen einzuführen.

4. Ursachenforschung: 2. Dem Bedarf nicht angepasste Mittel Einleitung 4.1. Ganz unabhängig vom Gesamtaufwand der Gemeinschaft für die Forschung und ihre Nutzung bestehen vielfältige Beziehungen im technischen, menschlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Bereich zwischen den beiden Stufen des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, wobei es unerläßlich ist, sich um einen ausgeglichenen Anteil der für beide eingesetzten Mittel zu bemühen. Während auf der einen Seite zu vermeiden ist, daß die Möglichkeiten der Nutzung nicht ausgeschöpft werden, weil es nicht genügend nutzungsfähige Forschungsergebnisse gibt, ist gleichzeitig darauf zu achten, daß nutzungswürdige Erfindungen nicht in den Aktenregalen enden, weil ausreichende Mittel für eine wirksame Nutzung fehlen.

Hier in Kapitel 4 hat sich der Hof bemüht festzustellen, ob bei den Gemeinschaftsaktionen dieses ausgewogene Verhältnis eingehalten wurde. Personaleinsatz zur Nutzung im Vergleich zum Forschungsaufwand 4.2. Im Januar 1989 waren in der Direktion XIII-C insgesamt 43 Beamte sämtlicher Laufbahngruppen von A bis D mit der Nutzung der Forschungsergebnisse beschäftigt. Demgegenüber weist der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989 einen Personalbestand von 3 176 Planstellen für Forschung und Investitionen aus. Nach diesen Zahlenangaben machte der der Nutzung der Forschungsergebnisse vorbehaltene Personalbestand 1,4 % des Forschungspersonals aus.

Dieser Prozentsatz ist immer noch etwas überbewertet, weil nur die aus Teil B des Haushaltsplans finanzierten Forschungsposten berücksichtigt wurden. Allerdings gibt es auch wenige aus Teil A (Verwaltungshaushalt) finanzierte Posten. 4.3. Diese Zahlen bedeuten folgendes: Wäre das Personal der einzige Produktionsfaktor sowohl für die Forschung als auch für ihre Nutzung, genügte beispielsweise eine geringfügige Veränderung der prozentualen Zuteilung dieses Faktors zur Forschung, um die Mittel für die Nutzungstätigkeit umgekehrt in weitaus grösseren Proportionen zu verändern. Finanzausstattung 4.4.

Ähnlich lässt sich hinsichtlich der Finanzausstattung argumentieren, die der Forschung und der Nutzung ihrer Ergebnisse zugeteilt ist. Quote der Finanzausstattung Forschung/Nutzung im zweiten Rahmenprogramm 4.5. Das Rahmenprogramm für den Zeitraum 1987-1991 (fünf Jahre)(54) erhielt eine Zuweisung von 5 396 Mio ECU. Es enthält eine Rubrik 8.4 "Verbreitung(55) und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung", der 55 Mio ECU zugewiesen wurden. Von dieser Zuweisung wurden noch 17 Mio ECU zur Finanzierung des Programms Eurotra abgezogen, obwohl es eher zur Forschung als zur Nutzung gehört.

Die Nutzung der Ergebnisse erhielt somit nur 38 Mio ECU, der Rest, also 5 358 Mio ECU, stellt die Zuweisung für die Forschung selbst dar, was einem Verhältnis von 141 für die Forschung zu 1 für ihre Nutzung entspricht. Auch diese Zahlen bedeuten wieder folgendes: Eine beispielsweise ganz geringe Veränderung des Prozentsatzes der für die Forschung gewährten Mittel genügte, um eine starke Veränderung des Prozentsatzes der für die Nutzung der Ergebnisse reservierten Mittel zu bewirken, während der Gesamtumfang der Mittel für das Rahmenprogramm gleichbliebe. Hier ließe sich einwenden, daß die Nutzung der Ergebnisse aus der direkten Aktion neben der Gemeinschaftsfinanzierung vermutlich auch Mittel aus einzelstaatlichen Quellen erhält.

Wenn man diese aber überhaupt bewerten könnte, müsste man gerechterweise auch den Anteil berücksichtigen, den die Vertragspartner an den Gesamtkosten derselben indirekten Aktion übernehmen. Dann müsste man nicht mehr nur 5 358 Mio ECU für die Finanzierung der Forschung einsetzen, sondern rund 10 016 Mio ECU! 4.6. Dabei ist näher darauf einzugehen, wie diese 38 Mio ECU verwendet wurden. Das spezifische Programm Valü ist ein Programm zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technologischen Forschung über einen Zeitraum von vier Jahren mit Beginn am 27. Juni 1989(56) .

Ihm wurden 38 Mio ECU zugewiesen, also sämtliche vom Rahmenprogramm für die Nutzung der Ergebnisse übriggelassenen Mittel. Allerdings sind 2 Mio ECU für "Arbeiten an den Erfordernissen der Vertraulichkeit und Zuverlässigkeit der Daten" vorbehalten, die eher einen rechtlichen Rahmen als die Nutzung konkreter Ergebnisse zum Thema haben dürften. Es finden sich 6 Mio ECU für die Sammlung und Verbreitung von Informationen über die Forschungsprogramme und nicht für die Verbreitung der Ergebnisse. Schließlich sind 2 Mio ECU vorhanden, deren Verwendungszweck bis zum fünften Halbjahr des Programms reserviert ist.

Damit bleiben derzeit in Wirklichkeit 28 Mio ECU, die tatsächlich der Nutzung der Ergebnisse zugewiesen sind, und sich nach den Angaben in Tabelle 2 gliedern. Die Kommission wollte eigentlich etwas anderes: In ihrem Vorschlag über die Verwendung der 38 Mio ECU hatte sie für die Nutzung der Ergebnisse 31 Mio ECU (anstatt 28) zugewiesen, wovon 17 Mio ECU (anstatt 10) für die Verwertung vorgesehen waren. Tabelle 2 - Programm Valü - Aufschlüsselung der für die Nutzung der Forschungsergebnisse aufgewendeten Mittel Mio ECU - Verbreitung der Ergebnisse 14,0(1) -rechtlicher Schutz der Ergebnisse 2,0 -Verwertung 10,0 -gemeinsame Aufgaben (Feststellung, Kennzeichnung und Auswahl der Ergebnisse) 2,0 (1) Davon 6 Mio ECU für den Aufbau von Datenübermittlungsnetzen.

Quote im Haushaltsplan 4.7. Nach dem Haushaltsplan betrachtet (Haushaltsjahr 1989) erhielt die Forschung 1 436,0 Mio ECU an Verpflichtungen, und die Nutzung der Ergebnisse wurde mit 8,85 Mio ECU (einschließlich der Mittel in Kapitel 100) ausgestattet, das entspricht einem Verhältnis von 162 zu 1. Quote im dritten Rahmenprogramm 4.8. Das söben angenommene dritte Rahmenprogramm(57) für den Zeitraum 1990-1994 sieht eine Gesamtzuweisung von 5 700 Mio ECU vor, wobei für die Forschung 5 643 Mio ECU und für die Nutzung 57 Mio ECU vorgesehen sind, was einem günstigeren Verhältnis von 99 zu 1 entspricht.

Einige Vergleichsgrundlagen Ausgaben für Versuchsentwicklungen nach Angaben der ÖCD 4.9. Tabelle 3 ist zu entnehmen, wie sich nach Angaben der ÖCD die Forschungsausgaben im öffentlichen Sektor einiger ihrer Mitgliedstaaten aufschlüsseln. Auffällig ist der grosse Anteil für Versuchsentwicklung, vor allem in den Vereinigten Staaten und in Japan als weltweite Technologieführer, deren Regierungen mehr als die Hälfte ihrer Mittel für FuE für die Versuchsentwicklung einsetzen. Die Definition des Begriffs Versuchsentwicklung durch die ÖCD(58) stimmt weitgehend mit dem von der Gemeinschaft "Innovation und Technologietransfer" genannten Bereich überein.

Diese Zahlenangaben der ÖCD verstärken somit auffallend das Gefühl, daß einer der Schlüssel für den technologischen Fortschritt in dem Gewicht liegt, das dem Endstadium der Innovation zugemessen wird, und daß die von der Gemeinschaft für die Verwertung zur Verfügung gestellten geringfügigen Mittel dem wahren Einsatz, um den es hier geht, nicht entsprechen. Demonstrationsprogramm Energie 4.10. Die Finanzierung der Demonstrationsvorhaben im Energiebereich für den Zeitraum 1986-1989 (vier Jahre) betrug 500 Mio ECU. Bis Ende 1992 (in 2,5 Jahren) könnte die Kommission zu Lasten des Programms Thermie(59) , das über den Zeitraum 1990-1994 läuft, 350 Mio ECU binden, was durchschnittlich 140 Mio ECU jährlich entspricht und mehr als 15 mal über der jährlichen Durchschnittszuweisung für Valü liegt.

Die Demonstrationsvorhaben Energie sind aufgrund ihrer Art den im Rahmen von Valü entwickelten Projekten sehr verwandt. Ausserdem ist Thermie ein sektorales Programm, während Valü in allen Sektoren einschließlich eventuell der Energie greifen soll! Gegenüber diesen 350 Mio ECU (bei denen die Mittel nicht berücksichtigt sind, die 1993 und 1994 zugewiesen werden), weist das Rahmenprogramm dem Sektor Energie 1 173 Mio ECU an Forschungsmitteln zu, was einem Verhältnis Forschung/Versuchsentwicklung von 3,35 zu 1 entspricht, verglichen mit einer Quote von 141 zu 1 für Valü (siehe Ziffern 4.5 - 4.6).

Der Hof hat nicht die Absicht, den Gesamtumfang des Programms Thermie zu kritisieren, was weder seinen Vorstellungen noch seinen Aufgaben entspräche, sondern er will bestätigen, in welchem Masse die Mittel für die Verwertung der Forschung vergleichsweise gering angesichts der Forschungsmittel und des Verwertungsbedarfs erscheinen. Praktische Folgen fehlender Ausstattung 4.11. Die Nutzungs- und Verwertungssarbeit deckt bei weitem nicht sämtliche Forschungsergebnisse ab. Somit wird von Anfang an ein Grossteil der Ergebnisse nicht einmal geprüft oder bewertet, um eine, selbst negativ ausfallende Entscheidung über entsprechende Maßnahmen treffen zu können.

Tabelle 3 - Aufschlüsselung der Forschungsausgaben im öffentlichen Sektor auf die drei Phasen der Forschung und Entwicklung, nach Angaben der ÖCD (1) (in Prozent) Land Grundlagen- forschung angewandte Forschung Versuchs- entwicklung Insgesamt Frankreich (1983) 12,4 31,9 5,6 49,9 (2) Spanien (1985) 29,6 54,5 15,9 100,0 Italien (1985) 30,0 47,0 23,0 100,0 Niederlande (1985) 29,3 54,7 16,0 100,0 Portugal (1986) 7,3 53,6 39,1 100,0 Vereinigte Staaten (1985) 14,9 24,2 60,9 100,0 Japan (1985) (Nur Natur- und Ingenieurwissenschaften) 12,9 27,5 56,3 96,7 (3) (1) Nur Binnenforschung. Die ÖCD unterscheidet einen Sektor, der sich aus internationalen oder im Ausland tätigen Forschungsstellen zusammensetzt und in dieser Tabelle nicht erscheint.

(2)Keine Angabe = 50,1 %. (3)Keine Angabe = 3,3 %. 4.12. Was die Informationsquellen angeht, so erhält die Direktion XIII-C wie gesehen nicht sämtliche Verträge und Schlußberichte der Vertragspartner der GD XII und keine Verträge und Schlußberichte aus den Forschungsprogrammen, die von den Dienststellen der GD XIII in Brüssel verwaltet werden (Programme ESPRIT, RACE, AIM, DELTA, DRIVE). Grundsätzlich erhält sie ausserdem auch keine Schlußberichte der Arbeiten der GFS. Da sie die Schlußberichte auch wegen fehlender Ausstattung nicht gründlich durchleuchten kann, hatte die Direktion XIII-C bis vor kurzem auch kaum gegen diese Lage protestiert.

Somit ist schon die praktische Informationsgrundlage für die Arbeit der Direktion XIII-C weitaus enger als sämtliche Informationen, die sie eigentlich bearbeiten müsste. 4.13. Grosse Teile des theoretischen Zuständigkeitsbereichs der Direktion XIII-C werden einfach ausser acht gelassen. Bis heute hat die Direktion die Programme BRITE und Euram oder auch die Programme der Biotechnologie nicht bearbeitet. Unter der Annahme, daß die Brüsseler Dienststellen der GD XIII selbst die Programme ESPRIT, RACE, AIM, DRIVE und DELTA verwerten wollen, hat sie ausser in wenigen Ausnahmefällen (Aktion zur Verbesserung der Verbrennung in Kraftstoffmotoren;

Operation Cristal) diese Programme nicht angerührt und hat auch kaum Kontakte mit den Dienststellen, die sie verwalten, und die dennoch zu derselben Generaldirektion gehören. Rechtlich spricht jedoch nichts gegen ein Eingreifen der Direktion XIII-C in diesen Bereichen. Die Direktion XIII-C beteiligt sich auch kaum an der Verwertung der Demonstrationsvorhaben, insbesondere in der GD XVII (Energie), obwohl sie streng genommen im Sinne des Artikels B 753 des Haushaltsplans dafür zuständig bleibt, gleichzeitig mit der GD XVII an diesen Programmen zu arbeiten. 4.14. Die Arbeit des Dienstes Verwertung konzentriert sich, wie Tabelle 4 zeigt, stark auf wenige Bereiche, für die allein ihr Personal den notwendigen Sachverstand mitbringt.

So beschäftigt sie sich kaum oder sehr wenig mit der Gesundheit, der Kernenergie, der Informatik, der Telekommunikation, der Agrar- und agro-industriellen Forschung, mit der Fischerei und der Nutzung der Meeresressourcen sowie den Techniken im Dienste der Entwicklung. 4.15. Selbst in den Bereichen, in denen die Direktion XIII-C tätig wird, werden die Ergebnisse nicht ausgiebig durchgesiebt. Auch bei Verstärkung durch Berater, die im Rahmen des Verfahrens Expect ausgewählt wurden, können die Bediensteten dieser Direktion physisch nicht sämtliche Schlußberichte der Vertragsforschung lesen.

Allerdings werden die meisten Zwischen- und Schlußberichte der GFS durch einen Forschungsverwerter geprüft, der sie vor Ort in Ispra konsultiert oder abholt. 4.16. Die Arbeit der Dienste Verwertung und Patente bezieht sich derzeit hauptsächlich auf die Ergebnisse der GFS. Die indirekte Aktion verteilt sich weitaus mehr auf zahlreiche Vorhaben als die Aktion der GFS; andererseits ist sie nicht so gut bekannt, weil sie ausserhalb der Gemeinschaftsdienststellen liegt. Die Vertragspartner, die der Kommission ihre Aktionen zur Nutzung der Ergebnisse melden müssen, tun dies nur teilweise, und die Dienststellen Patente und Verwertung verfügen nur über begrenzte Kenntnisse der schützenswerten oder zu verwertenden Erfindungen bei den Vertragspartnern.

Aus diesen Gründen würde die indirekte Aktion sicherlich mehr Mittel, vor allem finanzieller Art und auch an Personalausstattung, verbrauchen als die direkte Aktion, wenn man sie systematisch auswerten wollte. Das erklärt ohne weiteres, daß die Dienststellen aufgrund fehlender Ausstattungen möglichst zuerst die konzentrierte und besser bekannte Aktion der GFS nutzen und verwerten. Ausserdem beschränken sich die eher seltenen Maßnahmen des Dienstes Patente zugunsten der Vertragspartner auf eine technische Hilfe. Der Dienst erlaubt sich keine Finanzierung in diesem Bereich, obwohl in den Verträgen nichts dagegen spricht.

4.17. Der Dienst Patente hat sicherlich noch einen anderen Grund, warum er sich in erster Linie mit der direkten Aktion befasst. Nur das Referat XIII-C-1 ist innerhalb der Kommission für die Einreichung der Patente aus Erfindungen zuständig, die der Gemeinschaft gehören. Die GFS muß sich an dieses Referat wenden. Demgegenüber bleibt es den Vertragspartnern an der Forschung über Kostenteilungsverträge freigestellt, ihre Patente einzureichen, ohne Gemeinschaftsunterstützung in Anspruch zu nehmen. Dieses Übergewicht der direkten Aktion nimmt im übrigen allmählich ab. Während in den Jahren 1972 bis 1982 noch 64,6 % der registrierten Patentvorschläge die direkte Aktion betrafen, war dies zwischen 1983 und 1988 nur noch bei 54,3 % der Fall.

Gleichzeitig ist jedoch zu betrachten, daß im selben Zeitraum 1983 bis 1988 der Anteil der in den ursprünglichen Haushaltsplänen vorgesehenen Forschungsmittel für die direkte Aktion von 36,3 % auf 20,1 % (13,3 % für das Jahr 1989) zurückgegangen ist. 4.18. Dieser zumindest relative Rückgang der Mittel für die GFS, der Kreativitätsverlust in Erfindungen, der sich daraus unleugbar ergibt, aber auch, dies ist festzuhalten, die Tatsache, daß die GFS nicht ausschließt, eines Tages die Verwertungsfunktion in eigenen Mauern durchzuführen, und schließlich der rasche Anstieg der für die Forschung auf Kostenteilungsbasis vorhandenen Mittel sollten für die Direktion XIII-C die dringende Motivation darstellen, einen wesentlichen Anteil ihrer Ausstattung in Richtung auf die indirekte Aktion zu übertragen.

Tabelle 4 - Aufschlüsselung der Verwertungsakten nach beteiligten Forschungssektoren Forschungssektor % % kumuliert 1. GFS 33 33 2.EGKS 22 55 3.Nichtnukleare Energie 15 70 4.Rohstoffe und Wiederverwertung 14 84 5.Umwelt 4 88 6.Verschiedenes 12 100 4.19. Eine letzte Kennziffer ist bezeichnend für die Beschränkung der Arbeit der Dienststelle, weil ihr verfügbare Mittel fehlen; gemeint ist die Anzahl der für jede Verwertungsakte durchgeführten Dienstreisen. Aus einer signifikanten Stichprobe von 100 Verwertungsakten, die die Kommission selbst genommen hat, liegt die durchschnittliche Anzahl der je Akte erfolgten Dienstreisen bei 3,5.

Dabei wurde für 43 Akten nur eine Dienstreise durchgeführt. Schlußfolgerung 4.20. Eine ganze Palette von Daten führt somit zu derselben Schlußfolgerung: Das Verhältnis zwischen den für die Forschung gebundenen Mitteln und den Mitteln für die Nutzung ihrer Ergebnisse ist so ungünstig für die Nutzung, daß ein wichtiger Teil der Forschungsarbeiten zwangsläufig nicht die eigentlich fälligen praktischen Ergebnisse hat. Das dritte Rahmenprogramm(60) korrigiert diese Lage bereits wesentlich. Aber eine bessere Aufteilung der Mittel auf die Forschung und ihre Nutzung bleibt nicht die einzige vorstellbare Lösung.

In Kapitel 5 dieses Berichts wird noch auf die bedeutenden "Lagerstätten" möglicher Mittel hingewiesen, die im Haushaltsplan für die Innovation allgemein vorhanden sind und sich möglicherweise teilweise für die Nutzung der Forschungsergebnisse verwenden lassen. 5. Ursachenforschung: 3. Unkoordinierte Tätigkeiten zur Nutzung der Forschungsergebnisse und des Technologietransfers Aufteilung der zuständigen Dienststellen Verbreitung der Ergebnisse 5.1. Hauptzuständig für die Verbreitung der Forschungsergebnisse ist scheinbar das Referat XIII-C-3. Im Rahmen des jährlichen Programms der Veröffentlichungen der Kommission ist das Referat XIII-C-3 dafür zuständig, was man das Teilprogramm der wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen nennen könnte.

Jedes Jahr werden die Absichten, verschiedenste Dokumente aus unterschiedlichen Dienststellen zu veröffentlichen, von der XIII-C-3 gesammelt und gesichtet und dem Koordinierungsausschuß für Veröffentlichungen übermittelt, der ein interdirektionaler Ausschuß ist. Das Sekretariat des Ausschusses wird seit kurzem vom Generalsekretariat(61) wahrgenommen. Im Laufe des Jahres kann die XIII-C-3 auf eigene Initiative eine Veröffentlichung beschließen; jede Veröffentlichung irgendeines Dienstes mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt unterliegt ihrem Sichtvermerk. Ausserdem verwaltet dieses Referat die Zeitschrift Euroabstracts, in der eine Zusammenfassung oder eine Kurzform jeder wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichung veröffentlicht wird, sowie die Datenbank EABS, die über Computer denselben Inhalt wie Euroabstracts übernimmt und verbreitet.

In Wirklichkeit sind die Zuständigkeiten für die wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen äusserst unkoordiniert. Dienststelle Veröffentlichungen und Forschungsgremien 5.2. Für die meisten Veröffentlichungen über Forschungsergebnisse müssen die Forscher und die Kommissionsdienststellen, die die jeweiligen Programme verwalten, die Auswahl der zu veröffentlichenden Dokumente treffen. Bei der direkten Forschungsaktion wählt die GFS selbst die zu veröffentlichenden Dokumente aus. Bei der indirekten Aktion sind die Forschungsergebnisse Eigentum der Vertragspartner, weshalb es normalerweise ihre Aufgabe ist, die Ergebnisse zu veröffentlichen, sofern sie die vertraglich festgelegte Vertraulichkeit einhalten.

Dieser Ablauf gilt im wesentlichen für alle Programme der GD XIII. In der GD XII wird ein Grossteil der Berichte auf Veranlassung und auf Kosten der Kommission durch diese Generaldirektion veröffentlicht, die sich diese Möglichkeit vertraglich gesichert hat (Artikel 6.6 Anhang II des Mustervertrags). Verfasserdienststellen und Amt für amtliche Veröffentlichungen 5.3. Das Referat XIII-C-3 sieht seine "Entscheidungsfreiheit" eingeengt auf der einen Seite durch die Verfasserdienststellen, die über die Wahl der Titel entscheiden können und mit dem Koordinierungsausschuß für Veröffentlichungen befugt sind, zwischen kostenloser Verteilung und Verkauf zu entscheiden, die sogar im Falle des Verkaufs berechtigt sind, eine Liste von Empfängern von Gratisexemplaren festzulegen und die selbst bestimmen können, ob sie einem privatem Herausgeber eigener Wahl die Arbeit übertragen; auf der anderen Seite steht das Amt für amtliche Veröffentlichungen, das als logistisches Gremium der Gemeinschaften für die Veröffentlichungen die Manuskriptqualität formal kontrolliert, Verwaltungsentscheidungen über die Ausführung der Arbeiten innerhalb des Hauses oder durch Vergabe von Druckverträgen trifft, die Verkaufspreise festlegt und zum Teil den Vertrieb der Werke oder die Werbung für den Verkauf übernimmt.

5.4. Der Dienst Veröffentlichungen muß die Qualität der Manuskripte kontrollieren (Qualität der Aufmachung, wobei jede Kontrolle des wissenschaftlichen Werts ausgeschlossen ist), das richtige Medium für die Veröffentlichung empfehlen (Dokument EUR, Fotokopien von Microfiches, Auswahl eines privaten Herausgebers, soweit der Verfasserdienst diese Wahl nicht bereits getroffen hat), mit dem Amt die Festlegung der Preislisten aushandeln, eine andere Gratisverteilung vornehmen als der Verfasserdienst und eine besser auf Zielgruppen ausgerichtete Verkaufsförderung als das Amt betreiben. Ordentliche Veröffentlichungen, prioritäre Veröffentlichungen 5.5.

Im Jahresprogramm der Veröffentlichungen der Kommission hat jede Generaldirektion und jede Dienststelle ihren Teil an Veröffentlichungen, je nach eigenen Zuständigkeiten, wobei der Koordinierungsausschuß für Veröffentlichungen über das Generalsekretariat der Kommission als Stelle für die Auswahl, die Planung und den Haushaltsansatz dient. Nach Stellungnahme des Koordinierungsausschusses nimmt die Kommission das Programm an, welches ihr der Ausschußvorsitzende und das für die Informationspolitik zuständige Kommissionsmitglied vorlegen. Am 30. Oktober 1986 beschloß die Kommission jedoch, jährlich ihre Veröffentlichungen prioritär auf die im Augenblick politisch relevanten Themen zu konzentrieren.

Bis heute hat ein Thema Vorrang: die Verwirklichung des Binnenmarktes im Jahre 1993. Daher wird ein Teil der Veröffentlichungen mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt sowie die Entscheidung über die Veröffentlichung und die Verwaltung der entsprechenden Mittel der Zuständigkeit der Verwaltungsdienste (GD XII, GD XIII, GFS) entzogen und obliegt in Wirklichkeit dem Generalsekretariat. Nicht gemeldete Veröffentlichungen 5.6. Grundsätzlich ist zwar das Amt für amtliche Veröffentlichungen als technisches Gremium beauftragt, sämtliche Gemeinschaftsveröffentlichungen zu verlegen oder verlegen zu lassen, doch hat die Kommission ihren Dienststellen empfohlen, sich unmittelbar an private Verleger zu wenden.

Diese Empfehlung fand weiten Widerhall bei den wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen. Überdies besitzt die GD IX Vervielfältigungswerkstätten, die allen Dienststellen der Kommission zugänglich sind, und die GFS ist technisch in der Lage, Dokumente im Mehrfarbendruck herzustellen. 5.7. Diese Möglichkeiten zu eröffnen, bedeutet aber nicht, daß die begünstigten Dienste sich dem geltenden System der programmierten Veröffentlichungen entziehen dürfen. Leider führen in der Praxis diese Möglichkeiten dazu, daß zahlreiche Veröffentlichungen durch die Dienststellen ohne Wissen des Referats XIII-C-3, des Koordinierungsausschusses für Veröffentlichungen und des Amtes erfolgen.

Diese Veröffentlichungen tauchen natürlich auch in keiner Planung auf, sind nicht im Katalog der Veröffentlichungen der Kommission enthalten, werden nicht bei den offiziellen Vertriebsstellen der Gemeinschaft hinterlegt und kommen auch nicht in den Genuß der Verkaufsförderungsaktionen des Amtes. Neue Ansätze für die Verbreitung der Forschungsergebnisse 5.8. Derzeit verstärkt die anlaufende Verwirklichung des Programms Valü(62) erheblich die Streuung der Zuständigkeiten bei der Verbreitung der Kenntnisse. Datenbanken und Netze für den Datenumlauf ergänzen einander. Wie aber die Datennetze dem Teilprogramm II von Valü zugeordnet sind, gehört seltsamerweise die Datenbank Cordis zum Teilprogramm I.

Soll das Vorhaben Cordis von der Direktion XIII-C aufgebaut und verwaltet werden, die auch Hauptträger des Programms Valü ist, so wird das Teilprogramm II von der Direktion XIII-A eingerichtet, weil sie Verbindungen zum Programm ESPRIT hat. Darüber hinaus ist die Trägerschaft der Direktion XIII-C, die in Luxemburg angesiedelt ist, an dem Vorhaben Cordis nur theoretisch insofern, als der Projektleiter ein Bediensteter der Direktion XIII-A mit Sitz in Brüssel ist, und verwaltungsmässig und materiell dieser Direktion zugeordnet bleibt. 5.9. Nun könnte man zumindest annehmen, daß zwischen dem Leiter von Cordis und den Leitern des Teilprogramms II eine enge Zusammenarbeit erfolgt, da sie zur selben Direktion gehören und sich in benachbarten Büros begegnen könnten.

In Wirklichkeit sind diese beiden Aktionen voneinander getrennt und nicht synchronisiert. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die Datenbank Cordis betriebsbereit sein, bevor die Arbeit an den Netzen Erfolge zeitigt. Unter dieser Voraussetzung soll zumindest vorläufig die Datenbank Cordis an die Netze angeschlossen werden, die den Bedarf der Teilnehmer am Programm ESPRIT über das Vorhaben IES (Informationsaustauschsystem) abdecken. 5.10. Schließlich laufen derzeit im Rahmen desselben Programms Valü drei Arten voneinander getrennter Aktionen; die herkömmliche Veröffentlichungstätigkeit, der Aufbau der Datenbank Cordis und die Einrichtung der verbundenen Kommunikationsnetze.

Verwertung der Ergebnisse 5.11. Auf den ersten Blick verteilt sich die Zuständigkeit für die Verwertung der Forschungsergebnisse aus Gemeinschaftstätigkeiten auf zwei Schwerpunkte. Die Ergebnisse der von der GFS ausgeführten direkten Aktion gehören der Gemeinschaft und werden von der Direktion XIII-C verwertet. Die Ergebnisse der indirekten Aktion gehören den Vertragspartnern, die sie nach den von der Kommission festgelegten Vertragsbestimmungen nutzen müssen. Direktion XIII-C und Verwaltungsdienste für die Programme der indirekten Aktion 5.12. In Wirklichkeit wird die Kommission durchaus bei der Nutzung der Ergebnisse aus der indirekten Aktion tätig.

Die Kommission kann und muß die Vertragspartner bei der Verwertung unterstützen. Das erfordert Sachverstand und Fachwissen, das in den Forschungsinstituten, den Hochschulen und den KMU nicht immer vorhanden ist. Bei ihren Bemühungen zum Schutz der Erfindungen durch Patente, zur Bewertung der Marktprognosen, zur Vermittlung von Finanzierungen für die Optimierung von Prototypen und die industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Verfahren können sie die technische und finanzielle Hilfe der Kommission benötigen. Diese Hilfe wird normalerweise von der Direktion XIII C geleistet. 5.13. Gemäß dem Mustervertrag müssen die Vertragspartner im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten verwerten (Artikel 7 Absatz 1), und zwar in einer vertraglich festzulegenden Frist (Artikel 17 Absatz 1 Anhang II).

Damit die Kommission diese Verpflichtung überwachen kann, sind "Einzelheiten über eine mögliche kommerzielle Nutzung der Ergebnisse spätestens zusammen mit dem Schlußbericht (vom Vertragspartner) vorzulegen", die sich auf das betreffende Forschungsvorhaben beziehen (Artikel 6 Absatz 1). Weiter heisst es: "Die Vertragspartner halten für die Kommission und die von der Kommission ermächtigten Personen Informationen und Unterlagen bereit und machen sie ihnen auf Verlangen zugänglich, die eine Überprüfung ermöglichen, ob die Verpflichtungen zur Verwertung oder gewerblichen Nutzung der Ergebnisse erfuellt worden sind" (Artikel 17 Absatz 6 Anhang II).

5.14. Soweit die Vorschriften. Bisher muß aber die Absichtserklärung der Vertragspartner nicht an die Direktion XIII-C gerichtet werden, die für Maßnahmen zur Verwertung der Ergebnisse zuständig ist, sondern lediglich an den Verwalter der Programme. Dabei besteht für die Dienststellen der GD XII ein gravierender Nachteil. Da sie keine besonderen Zuständigkeiten für die Verwertung haben, sind sie auch nicht wesentlich motiviert, um die von den Vertragspartnern vorgenommenen Verwertungsmaßnahmen zu überwachen und auf den Eingang der Absichtserklärungen zu achten. Diese fehlende Motivation ist sicher einer der Gründe dafür, daß die Vertragspartner ihre Verpflichtung zur Absichtserklärung so wenig einhalten.

5.15. Die Direktion XIII-C bemüht sich, diesem Nachteil abzuhelfen; sie will einige Zeit vor Ablauf der Verträge regelmässig Kontakt zu den Vertragspartnern aufnehmen, damit diese an die Möglichkeiten erinnert werden, die ihnen diese Dienststelle bietet. In einer neuen Dienstanweisung der GD XII (20. Februar 1990) werden die Leiter der wissenschaftlichen Referate angewiesen, der Direktion XIII-C sämtliche Schlußberichte und Absichtserklärungen mitzuteilen. Überdies müsste die Direktion XIII-C über sämtliche Sitzungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit den von der GD XII verwalteten Programmen unterrichtet werden und daran offiziell teilnehmen.

Dies ist aber keineswegs der Fall. Programme mit starker gewerblicher Beteiligung und herkömmliche Programme 5.16. Im Programm ESPRIT(63) und den anderen Forschungsprogrammen der GD XII führt die bereits unter Ziffer 2.28 erwähnte starke gewerbliche Beteiligung zu einer Verwertung durch die Vertragspartner in Verlängerung der Forschungsaktion, wobei die GD XIII (Dienststellen Brüssel) ein aufmerksamer Überwacher ist. Somit kann es nicht überraschen, daß der Beitrag der Direktion XIII-C zur Nutzung dieser Programme gleich Null oder sehr beschränkt war. 5.17. Einige Programme der GD XII, etwa die Programme BRITE(64) , BRITE-Euram(65) , Eclair(66) und die revidierte Fassung des Programms Biotechnologie(67) entsprechen dem Modell von ESPRIT, vor allem aufgrund der starken Beteiligung von Unternehmen einschließlich der KMU an den Vorhaben.

Zur Nutzung der Programme konnte die GD XII jedoch nicht eine ebenso aktive Rolle wie die GD XIII (Brüssel) für ihre Programme spielen. Obwohl die Programme BRITE und Biotechnologie bereits älteren Datums sind und bereits einen guten Teil verwertbarer Ergebnisse erbracht haben, hat sich die Direktion XIII-C erst seit jüngster Zeit damit befasst. 5.18. Im Rahmen der herkömmlichen Programme der GD XII, die vor allem Programme für gewerbliche Forscher und Wissenschaftler sind, ist die Beteiligung der Unternehmen und Hochschulen geringer, weshalb keine ausreichenden Garantien dafür bestehen, daß die Ergebnisse systematisch genutzt und verwertet werden, wenn dabei keine massive Hilfe erfolgt.

Hier liegt also für die Direktion XIII-C noch ein weites, bisher unzureichend genutztes Betätigungsfeld. Schlußbemerkung 5.19. Schließlich ist die Verwertung auf vier Stellen aufgeteilt, wobei je nach Programm unterschiedliche Modalitäten und Schwerpunkte mitspielen; beteiligt sind die Direktion XIII-C, die Vertragspartner, die GD XII und die Dienststellen der GD XIII in Brüssel. Lediglich die GFS bleibt derzeit unbeteiligt. Die einzige im Dienst Verwertung streng zentralisierte Tätigkeit ist die Einreichung und Verwaltung der Gemeinschaftspatente, für die einzig und allein die Dienststelle Patente des Referats XIII-C-1 zuständig ist.

Mitverantwortung des Rahmenprogramms Doppelte Tätigkeiten zur Nutzung der Ergebnisse im Rahmenprogramm 5.20. Mit dem Rahmenprogramm für die Forschungsaktion im Zeitraum 1987-1991(68) wird eine doppelte Tätigkeit bei der Nutzung der Ergebnisse eingeführt. Einmal enthält es eine besondere Zuweisung für die Verbreitung(69) und die Auswertung der Ergebnisse der Forschung (Rubrik 8.4 in Anhang I), die den Ursprung für die Haushaltslinie B 7388 und eine spezifische Tätigkeit zur Nutzung der Ergebnisse bildet. Zum anderen ist die Tätigkeit der "Verbreitung der Erkenntnisse" im Rahmen der spezifischen Programme (Artikel 2 Absatz 3) vorgesehen.

Diese Bestimmung lässt aber nicht deutlich erkennen, ob die Verwertung eingeschlossen ist, doch fordert die möglicherweise interpretierungsfähige Gemeinschaftsterminologie dazu auf; in Kapitel II des EAG-Vertrags mit dem Titel "Verbreitung der Kenntnisse" werden Aspekte der Verwertung im Zuge der Erteilung von Lizenzen und der Übertragung von Know-how behandelt. Wenn es heisst, daß die Nutzung im Rahmen der Programme festgelegt werden kann, bedeutet dies auch, daß die Verwaltungsdienste für diese Programme - GD XII, GD XIII und GFS -Selbstnutzungstätigkeiten neben den dafür gegründeten Dienststellen wahrnehmen können.

Das neue Rahmenprogramm für den Zeitraum 1990-1994(70) behält diese beiden Verwaltungsschwerpunkte und die Doppeldeutigkeit ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei (15. Erwägungsgrund und Artikel 4), kündigt jedoch einen Beschluß des Rates an, der diese Doppeldeutigkeit hoffentlich aufhebt, aber der erst noch erfolgen muß. Trennung der Demonstrationstätigkeiten 5.21. In einigen technologischen Bereichen (nichtnukleare Energie, Umweltschutz) leistet die Gemeinschaft für die Durchführung von Pilotvorhaben finanzielle Hilfe, wobei es sich um innovierende und punktülle Vorhaben handelt, die aber meist von einem Hersteller oder einem Anwender genutzt werden sollen und eine gewisse Verbreitung bei anderen Anwendern finden sollten.

Das sind die sogenannten "Demonstrationstätigkeiten". 5.22. Im Gegensatz zum ersten Rahmenprogramm für den Zeitraum 1984-1987(71) hat das zweite Rahmenprogramm (1) für den Zeitraum 1987-1991 die Demonstrationstätigkeiten ausgeschlossen. Diese Lösung mit der Trennung von Forschung und Demonstration erfolgte, obwohl die Einheitliche Akte im Februar 1986 söben das Gegenteil vorsah, wonach das Rahmenprogramm alle Aktionen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration zusammenfassen sollte (Artikel 24 als Grundlage für den neuen Artikel (EWG) 130 i).

Gleichzeitig wiederum nahm der Haushaltsplan für 1990 vorweg, daß bestimmte Demonstrationsvorhaben im Rahmenprogramm 1990-1994(72) vorhanden sein würden. Dieses inzwischen angenommene Programm (3) lässt die Demonstrationstätigkeit immer noch ausser acht. Das ist höchst inkonsequent. Begrenztes Ineinandergreifen der Dienststellen 5.23. Insgesamt arbeiten die drei Dienste der Direktion XIII-C nebeneinander, jeder in seinem Bereich und ohne hierarchische Abstufung. Dennoch gibt es winzige funktionale Beziehungen. Da ist im wesentlichen die Auflage, daß für jede Genehmigung zur Veröffentlichung das Referat XIII-C-3 einen positiven Sichtvermerk der Dienststelle Patente einholen muß, um zu vermeiden, daß eine möglicherweise verwertbare Erfindung zu früh freigegeben wird, aber der Dienst Patente Zeit hat, die Erfindung zum Patent einzureichen.

5.24. Ausserdem nehmen die Dienststellen Verwertung und Patente jährlich eine Überprüfung ihres Bestandes an laufenden Akten vor. Diese jährliche Inventur macht jeder Dienst unter Beteiligung des anderen. Beabsichtigt der Dienst Patente, ein Patent einzureichen, benachrichtigt er den Dienst Verwertung. Beeinflusst wird seine Entscheidung unter anderem von den Ergebnissen einer oberflächlichen Marktstudie, die auf seinen Antrag vom Dienst Verwertung durchgeführt wird. Will umgekehrt der Dienst Verwertung eine ungeschützte Erfindung nutzen und verwerten, befragt er zuweilen den Dienst Patente, ob das Einreichen eines Patentantrags für die Erfindung sinnvoll ist.

5.25. Soweit jeder Dienst unterschiedliche Aufgaben mit verschiedenen Zielsetzungen verfolgt, sieht der Hof keine Notwendigkeit, das heutige System durch ein schwerfälliges zentralisiertes Planungssystem mit vollständiger hierarchischer Abstufung zu ersetzen. Sinnvoll erschiene ihm jedoch, folgende kleine Änderungen an der heutigen Organisation vorzunehmen. Gemeinsame Informationsquellen 5.26. Die drei Dienste arbeiten mit denselben grundlegenden Informationsquellen - den Forschungsergebnissen; somit wäre eine gemeinsame Erfassung und Speicherung dieser Informationen empfehlenswert. Dies geschieht heute nicht.

Lediglich der Dienst Veröffentlichungen verwendet zusätzliche Informationsquellen eigener Provenienz, nämlich die Anträge auf Veröffentlichung der Verfasserdienste. Der Studiendienst, sofern er überhaupt eingerichtet wird, müsste auch eine gemeinsame Einrichtung sein. 5.27. Die Schlußberichte über die Forschungstätigkeiten werden in den Archiven mit den entsprechenden Forschungsverträgen abgelegt, doch besteht keine Verbindung zwischen der Ablage der Verträge, der Ablage der Verwertungsakten und der Erfindungsakten der Dienststelle Patente. Sämtliche abgeleiteten Akten müssten ohne weiteres auf das Originaldossier aus dem Forschungsvertrag bezogen werden können (oder hinsichtlich der GFS auf das Forschungsvorhaben).

5.28. Auch die heute übliche doppelte Sucharbeit im Parallelverfahren ist nicht befriedigend, weil einmal nach patentfähigen Erfindungen gesucht wird, zum anderen nach verwertbaren Erfindungen. Das Patent oder Schutzrecht ist im Grunde nur eine Vorstufe zu einer eventuellen Verwertung. Diese Verwertung läuft wiederum in sehr unterschiedlichen Folgemaßnahmen ab, als da sind Marktstudie, technische Studien und Finanzierungsvereinbarungen. Vorzugsweise sollte aber die Wahl der künftigen Aktionen ursprünglich und global aus einem Guß sein, wobei dann nachgeordnet jede Dienststelle bei Bedarf graduelle Bewertungen vornehmen kann, mit der sich Häufigkeit und Modalitäten dieser Aktionen genauer bestimmen lassen.

Annäherung der Dienststellen aufgrund von Gemeinsamkeiten 5.29. Warum die Dienststelle Patente von der Dienststelle Verwertung administrativ getrennt wurde, lässt sich schwer nachvollziehen, wo sie sich gegenseitig doch brauchen, um sich dem Dienst Innovation und Technologietransfer anzunähern, mit dem derzeit praktisch keine Beziehungen bestehen. 5.30. Die treibende Kraft bleibt dabei weiterhin die Dienststelle Verwertung, während die übrigen Dienste unabhängiger, aber auch passiver arbeiten oder Hilfsdienste der Verwertung sind. Diese Bemerkung sollte bei der Ansiedlung der bereits erwähnten gemeinsamen Dienste im Organisationsplan berücksichtigt werden.

Trennung von Zuständigkeiten und Mitteln Aufteilung der Mittel für Veröffentlichungen auf mehrere Dienststellen Verfasser-Generaldirektionen und Generalsekretariat 5.31. Mittel für Veröffentlichungen wissenschaftlicher und technischer Art werden zwischen einem ordentlichen Programm, dessen Mittel zur Verfügung der einzelnen Verfasserdienststellen verbleiben, und einem prioritären Programm, das eine Zentralisierung der Mittel erforderlich macht, aufgeteilt. 5.32. Diese Aufteilung der Mittel erfolgt aber nicht über den Haushaltsplan, sondern durch einen reinen Verwaltungsakt; die verschiedenen Haushaltslinien, die Ausgaben für Veröffentlichungen tragen können, werden im Rahmen des jährlichen Programms der Veröffentlichungen der Kommission mit einem Anteil ihrer verfügbaren Mittel für den Bedarf des prioritären Programms belastet.

So musste die GD XII im Jahre 1989 von ihren eigenen Mitteln 100 000 ECU zum prioritären Programm beitragen, die GD XIII leistete einen Beitrag von 250 000 ECU(73) . Damit diese Belastungen nicht verdeckten Mittelübertragungen gleichen, müssten die Ausgaben zu Lasten jeder zur Beitragsleistung herangezogenen Haushaltslinie den im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszweck einhalten. Dies ist aber nicht der Fall. Mit all diesen Mitteln veröffentlicht die Kommission nach Gutdünken alle ihr politisch prioritär erscheinenden Dokumente, ob sie nun in einem Zusammenhang mit dem Zweck der beitragspflichtigen Haushaltslinie stehen oder nicht, wobei die Befugnisse der einzelnen Anweisungsbefugten formal für Veröffentlichungen erhalten bleiben, die häufig in gar keinem Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich stehen.

So wurden auf Artikel B 753, der der Verwertung der Forschung vorbehalten ist, in den Jahren 1988 und 1989 Dokumente zu verschiedenen Themen veröffentlicht: "Audiovision im Binnenmarkt", "Freier Personenverkehr", "Binnenmarkt ohne Grenzen", "Gemeinsame Agrarpolitik für die Jahre 1990", "Der europäische Finanzraum" und ein "Leitfaden der Berufe im Hinblick auf den Binnenmarkt". Der Hof zeigt sich erstaunt, daß diese Haushaltsführung, die dem Grundsatz der Haushaltsspezialität widerspricht (Artikel 202 EWG-Vertrag und Artikel 26 Absatz 1 der Haushaltsordnung), von der Finanzkontrolle genehmigt wurde.

Verfasser-Generaldirektionen und GD XIII-C 5.33. Die Forschungsmittel der Verfasserdienststellen GFS, GD XII, Dienststellen der GD XIII in Brüssel - lassen sich für die Verbreitung der Ergebnisse der Forschung und somit für die Veröffentlichung verwenden. Dies ergibt sich deutlich aus dem zweiten Rahmenprogramm (siehe Ziffer 5.20). Gleichzeitig kann die Direktion XIII-C aber auch Mittel aus den Haushaltslinien B 7388 und B 753 für Veröffentlichungsausgaben verwenden. In den Erläuterungen zu diesen beiden Haushaltslinien ist dies ausdrücklich zugelassen. Folglich spielt das Referat XIII C 3 nicht nur eine Rolle bei der Koordinierung und Sichtung der Vorschläge seitens der Verfasserdienststellen.

Es kann auch Eigeninitiative entwickeln und Dokumente veröffentlichen, was aber selten geschieht. Es kann die Veröffentlichung auch mit den Verfassern gemeinsam finanzieren, was regelmässig erfolgt, wobei die Quoten je nach Programmen und Projekten wechseln, aber meist zwischen 40 und 50 % liegen. 5.34. Sofern keine tiefgreifende Änderung in den ihm übertragenen Aufgaben eintritt, ist die Finanzbefugnis des Referats XIII-C-3 kaum zu rechtfertigen. Die Rolle dieses Referats besteht in der Verwaltung und Logistik; es setzt Veröffentlichungen auf das Programm der Kommission, legt Veröffentlichungen dem Dienst Patente zum Sichtvermerk vor, wählt das Veröffentlichungsmedium aus und achtet auf die Qualität der Aufmachung.

Die Forschungsdienststellen sind für den Inhalt der Veröffentlichungen verantwortlich und sollen diese Verantwortung behalten; sie sind allein für die behandelten Themen zuständig. Das darf selbstverständlich nicht zu einer Streuung der Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung in jedem Verwaltungsdienst eines Programms führen; die Generaldirektionen Forschung müssen eine gemeinsame Politik und zentrale Normen in diesem Bereich festlegen. Ausserdem muß die Dienststelle Veröffentlichungen der Direktion XIII-C die Rolle der behördlichen Anlaufstelle weiterspielen, vor allem mit Hilfe des vorherigen Sichtvermerks für jede Ausgabe in diesem Bereich.

Verfasser-Generaldirektionen und Amt für amtliche Veröffentlichungen 5.35. Was für den logistischen Dienst XIII-C-3 gilt, gilt um so mehr für das Amt für amtliche Veröffentlichungen, welches die technische Seite der Gemeinschaftsveröffentlichungen regelt, aber in der Veröffentlichungspolitik keine Befugnis hat. Aber erneut haben hier die geltenden Bestimmungen zur Folge, daß alltägliche routinemässige Verwaltungsbeschlüsse eines rein logistischen Gremiums bemerkenswerten Einfluß auf die Aufteilung der Haushaltsmittel für Veröffentlichungen auf die Dienststellen haben. Die Ausgaben des Amtes für Dritte, das heisst für Aufgaben, die es Druckern und Dienstleistungsfirmen überträgt, berechnet es den Organen der Gemeinschaft, die sie aus ihren eigenen Veröffentlichungsmitteln finanzieren müssen.

Die eigenen Ausgaben übernimmt das Amt in seinen eigenen Haushaltsplan; sie werden lediglich mit Hilfe der analytischen Buchführung des Amtes nach ihrer Herkunft auf die Organe aufgeschlüsselt. Dieses System führt zu einer Verwässerung der Zuständigkeiten in der Haushaltsführung. 5.36. Zunächst einmal erfolgt die Aufteilung der Mittel des Amtes auf die Organe nicht über den Haushaltsplan, sondern wird vom Amt selbst per Voranschlag einfach geschätzt (auch wenn diese Aufschlüsselung im Haushaltsplan erscheint), wobei die Feststellungen der vorhergehenden Haushaltsjahre als Grundlage dienen.

Die Aufteilung kann somit nur ein Hinweis sein und hat keinen politischen Wert. 5.37. Zweitens hängt die Abgrenzung zwischen Ausgaben für Dritte (die den Organen tatsächlich berechnet werden) und eigenen Ausgaben (die den Organen nicht berechnet, sondern nur zu Analysezwecken auf sie aufgeteilt werden) teilweise von Einzelentscheidungen des Amtes über die Haushaltsführung ab, die grundsätzlich nichts mit der Gemeinschaftspolitik in bezug auf Veröffentlichungen zu tun haben. 5.38. Drittens erscheint diese Analyse der Mittel und Ausgaben des Amtes global auf einer einzigen Haushaltslinie je Organ, während die Mittel für Veröffentlichungen der Kommission auf zahlreiche Haushaltsrubriken aufgeteilt sind.

Die mittelbewirtschaftenden Stellen wissen somit nicht genau, mit welchem Kreditumfang sie jeweils arbeiten können. 5.39. Aus allen diesen Gründen nimmt dieses System zunächst der Haushaltsbehörde und anschließend den Verfasserdiensten einen Teil ihrer Zuständigkeiten für die Veröffentlichungspolitik und macht die Mittelverteilung einmal von Feststellungen über die Vergangenheit und zum anderen von Gelegenheitsentscheidungen über die Haushaltsführung des Amtes abhängig. Der Hof möchte betonen, daß er damit keinesfalls die mittelbewirtschaftenden Stellen des Amtes kritisieren will, die lediglich pflichtgemäß das derzeit geltende Rechtssystem anwenden.

Dieses Rechtssystem selber hat die erwähnten Nachteile. 5.40. Hier ist deutlich das Prinzip hervorzuheben, wonach die Dienststelle, die eine Zuständigkeit hat, auch über die entsprechenden Mittel verfügen muß. Das heutige System führt zu einer Schwächung der Finanzbefugnis bei den Veröffentlichungen, vor allem im wissenschaftlichen Bereich. Diese Finanzbefugnis über die wissenschaftlichen Veröffentlichungen muß den mit der Forschung beauftragten Dienststellen zurückgegeben werden. Sollte sich das geltende System in dem vom Hof empfohlenen Sinne weiterentwickeln, so ist klar, daß im Zuge einer Reform Artikel 124 der Haushaltsordnung revidiert werden muß, der das erste Fundament dieses Systems bildet.

Mittel der Direktion XIII-C und Mittel der GFS zur Unterstützung der Kommissionsdienststellen 5.41. Die gemeinsame Forschungsstelle hat immer über eine Haushaltslinie zur Finanzierung von Vorgängen verfügt, die die Kommissionsdienststellen unterstützen sollten. In den Haushaltsplänen für 1989 und 1990 ist der Posten B 7306 betroffen. Mit der Umstrukturierung der GFS soll sich diese Tätigkeit, die im Jahre 1987 nur 3 % ihrer Ausgaben ausmachte, parallel zu den Aktivitäten für Rechnung Dritter entwickeln und um 1991 14 % und später noch mehr erreichen(74) . 5.42. Nach Angaben der Kommission handelt es sich um eine selbstverständliche "Anwendung des Prinzips Lieferant-Kunde" (1).

Genauer müsste man sagen: eine Beziehung, aufgrund derer der Lieferant über den Haushalt für Ankäufe seines Kunden verfügt. Die Mittel zur Unterstützung der Dienststellen werden wie folgt bewirtschaftet: die Kommissionsdienststellen legen der GFS im Rahmen eines interdirektionalen Ausschusses ihre Anträge vor, die Entscheidungsgremien der GFS wählen aus den Anträgen aus. Folglich verwaltet die GFS die Mittel, und die GFS verteilt sie auch. Die Haushaltsbehörde hatte diese paradoxe Situation sicherlich bemerkt, weil sie selbst im Rahmen des Haushaltsplans 1988 die Mittel zur Unterstützung der Dienststellen auf fünf spezialisierte Haushaltslinien je gemeinsamer Politik aufgeteilt hatte.

Leider ist sie in den Haushaltsplänen 1989 und 1990 zu der einheitlichen, globalen Linie zurückgekehrt. Die Kommission sah vor, daß die Verwertung der Ergebnisse der GFS zu den Unterstützungsaktivitäten(75) gehören könnte. In den Programmen der GFS und den Erläuterungen im Haushaltsplan ist sie aber nicht erwähnt. Folglich musste die Direktion XIII-C jährlich mit der GFS neu verhandeln, um die Vorgänge festzulegen, denen solche Mittel zufließen sollten. 5.43. Diese Lage ist unbefriedigend. Da die Direktion XIII-C für die Nutzung und Verwertung der Forschung zuständig ist, müsste sie logischerweise über sämtliche dafür vorgesehenen Mittel verfügen können, ohne die Möglichkeit auszuschließen, daß sie mit Hilfe derselben Mittel bestimmte Arbeiten an die GFS übertragen könnte, weil diese im Zuge der laufenden Umstrukturierung ihre kommerziellen Tätigkeiten bei Bestellungen von Dritten ausbauen soll (1).

5.44. Dies ist leider untersagt, weil die Kommission für die GFS kein Dritter ist; das Ergebnis sind bedauerliche Behinderungen. Aus der Sicht der GFS wird ihr einmal ein gewisser garantierter Umfang an Tätigkeiten zugeteilt, der die Dienststellen der Kommission zwingt, ihre Dienste über die Mittel zur Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Zum anderen wird sie bestraft, weil ihr verboten ist, die Arbeiten an Gemeinschaftsdienste zu verkaufen, während sie sie an jeden anderen Antragsteller verkaufen darf. Aus der Sicht der Dienststelle Verwertung wie auch anderer Kommissionsdienststellen ist nicht einzusehen, warum die GFS für sie nicht ein Partner wie alle anderen sein könnte.

Dieses Verbot ist sicher durch die Furcht begründet, daß es keinen ordentlichen Wettbewerb geben würde und die Kommissionsdienststellen sicherlich die GFS bevorzugen würden, selbst wenn ihr Angebot nicht das wirtschaftlich günstige ist. Aber nichts und niemand könnte verhindern, die Kommissionsdienststellen zu verpflichten, die GFS dem gesetzlichen Wettbewerb auszusetzen, indem sie bei den Verfahren für Vertrags- und Geschäftsabschlüsse mit den öffentlichen und privaten Bietern gleichgestellt wird. 5.45. Infolgedessen äussert der Hof folgenden dringenden Wunsch: a)Die Mittel zur Unterstützung sollten umgewandelt und auf die vorhandenen Haushaltslinien verteilt werden, welche die Dienststellen verwalten, die derzeit von der GFS(76) "unterstützt" werden könnten.

Wie der Hof im letzten Jahresbericht (Ziffer 9.25) einräumte(77) , verkennt er nicht, daß dazu schließlich eine geringfügige Änderung der Haushaltsordnung notwendig wäre. b)Die Systeme der Tätigkeiten der GFS für Rechnung Dritter und für Rechnung der Kommissionsdienststellen sind zusammenzulegen. c)Für sämtliche Tätigkeiten "ausserhalb der Programme" gilt für die GFS dasselbe Konkurrenzsystem wie für die übrigen Forschungszentren. Mittel der Direktion XIII-C und EGKS-Maßnahmen 5.46. Gemäß Vertrag zur Einsetzung gemeinsamer Exekutivorgane der Gemeinschaften vom 8. April 1965 werden die Funktionsausgaben der EGKS in einem besonderen Haushalt zusammengefasst.

In Teil B (operationelle Mittel) ist der Gesamthaushaltsplan nur ein Haushaltsplan EWG, Euratom. Folglich werden in den Erläuterungen zu Artikel B 753 jedes Jahr zu Unrecht nicht nur die beiden Gründungsverträge für die Gemeinschaften, sondern auch der EGKS erwähnt. 5.47. Andererseits ist es bedauerlich und unnötig restriktiv, daß im Programm Valü nur der EWG-Vertrag als Rechtsgrundlage dient, während doch das Rahmenprogramm, von dem Valü abhängt, sich korrekt auf die beiden Gemeinschaften EWG und Euratom bezieht und die Direktion XIII-C, die die Mittel aus dem Programm Valü (Posten B 7388) verwaltet, immer den Auftrag hatte, mit Hilfe von Artikel B 753 im Rahmen dieser beiden Gemeinschaften tätig zu werden.

5.48. Im Sinne des Fusionsvertrages ist es durchaus verständlich, daß die für die Nutzung der Forschungsergebnisse zuständige Direktion dies für alle drei Gemeinschaften einschließlich der EGKS tut. Die Direktion XIII-C verwaltet aber keinerlei EGKS-Mittel. Praktisch berühren sich der Funktionshaushaltsplan der EGKS und der Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften auf zwei Ebenen. Einmal werden bestimmte Aktionen, die normalerweise zum EGKS-Vertrag gehören, von der Direktion XIII-C durchgeführt und von ihr aus Mitteln des Artikels B 753 finanziert. 22 % der Verwertungsakten gehören dem Inhalt nach zur EGKS.

5.49. Andererseits unterliegen die wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen der EGKS, die aus ihrem Funktionshaushaltsplan finanziert werden, wie die übrigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Kommission den Zuständigkeiten der Direktion XIII-C für Planung und Sichtvermerk. Werden einige dieser Veröffentlichungen über das Amt verkauft, so gehen die Einnahmen des Amtes an die Generaldirektion XIII zurück, was die Möglichkeit eröffnet, sie in Artikel B 753 wiederzuverwenden, also im Rahmen des Gesamthaushaltsplans, während die Einnahmen vom Funktionshaushaltsplan der EGKS bewirkt wurden.

5.50. Der Hof weist auf diese kleinen Unstimmigkeiten hin, nicht um unbedingt die Praxis der Kommission zu kritisieren, sondern um sie vielmehr aufzufordern, den jeweiligen Haushaltsbehörden der EGKS und der beiden übrigen Gemeinschaften Bestimmungen vorzuschlagen, die eine vollkommene Transparenz des Haushaltsplans und eine deutliche Abgrenzung der beiden Haushaltspläne gewährleisten. Vielfältige, getrennt verwaltete Nebentätigkeiten Einleitung 5.51. Unabhängig davon betreibt die Gemeinschaft zahlreiche Tätigkeiten auf dem Gebiet des Technologietransfers. Die Nutzung der Forschungsergebnisse ist nur ein Teil davon.

Hier darf man sich fragen, ob sämtliche oder einige dieser Tätigkeiten nicht besser koordiniert werden sollten, oder ob sie gar in eine gemeinsame, einheitliche geleitete Form übergeführt werden könnten, da sie von der Sache her identisch oder gleich geartet sind und auf jeden Fall ein gemeinsames Endziel haben, die Innovation. Demonstrationsvorhaben der GD XI und XVII 5.52. Zwischen einem Verwertungsvorhaben und einem Demonstrationsvorhaben der GD XI (Umwelt) oder der GD XVII (Energie) besteht grosse Ähnlichkeit. Nehmen wir zwei vergleichbare, miteinander in Wettbewerb stehende Projekte für Obsttrockner mit Sonnenenergie.

Das eine wird als Demonstrationsvorhaben von der GD XVII finanziert, das andere (Akte V 295)(78) von der Direktion XIII-C. Natürlich unterscheiden sie einige systembedingte Merkmale. Die Demonstrationsvorhaben sind sektoral gegliedert und leiten sich nicht automatisch von den Forschungsergebnissen ab. Rund 20 % der Demonstrationsvorhaben im Energiebereich stammen aber aus dieser Quelle; die GD XI arbeitet aktiv mit der GFS zusammen. Programm Sprint 5.53. Das Programm Sprint (1989-1993)(79) ist ein "strategisches Programm zur Förderung von Innovation und Technologietransfer". Das Strategische ist an Sprint, daß dieses Programm die Frage des Technologietransfers umfassender angeht als das Programm Valü.

Es handelt sich nicht darum, vor allem besondere Maßnahmen zu Ende zu führen, sondern die Bedingungen zu verbessern, die den Technologietransfer allgemein begünstigen, indem vor allem gegenseitige Informationsnetze aufgebaut und die Zusammenarbeit auf grenzueberschreitender Grundlage zwischen Einrichtungen gefördert wird, die sich auf irgendeine Weise mit dem Technologietransfer befassen; dies erklärt, warum die Quelle der durchgeführten Aktionen nicht die besonderen Ergebnisse der Forschung sind. Weil jedoch gleichartige Endziele vorhanden sind, weil die Dienststellen zur Nutzung der Forschung sich selbst in Richtung auf ein stärker strategisch ausgerichtetes Vorgehen weiterentwickeln müssen, wäre eine engere Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen angebracht.

Sie gehören zwar alle zu derselben Direktion XIII-C, doch ist die Zusammenarbeit derzeit sehr begrenzt. Innovation und verschiedene gemeinsame Politiken 5.54. Es gibt zahlreiche undurchsichtige Aktionen und Programme, die haushaltsmässig verschiedenen gemeinsamen Politiken zugeordnet sind, jedoch alle um Innovation und Technologietransfer kreisen, manchmal sogar ausgehend von der Gemeinschaftsforschung. Der Austausch wissenschaftlicher Erfahrungen und von Wissenschaftlern wird mit Hilfe des Forschungsprogramms Science gefördert (Stimulierung oder Verstärkung des wissenschaftlichen und technischen Potentials in Europa)(80) .

Mit dem Posten B 7397 des Haushaltsplans 1990 sollen Unterstützungsaktionen für gemeinsame Politiken ausserhalb der Forschung finanziert werden, indem die Infrastruktur und das wissenschaftliche und technologische Potential gestärkt werden. Der "Aktionsplan - Informationstechnologien" gehört zur Industriepolitik (Posten B 7706). Die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen (Posten B 7770 des Haushaltsplans) im Rahmen derselben Politik umfasst Förderungsmaßnahmen für die bessere Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Pilotaktionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Die Ausbildungspolitik trägt zur Verbreitung der technologischen Kenntnisse über die Programme Comett(81) und Eurotecnet(82) ) bei.

Mit Hilfe der Regionalpolitik werden Unternehmens- und Innovationszentren geschaffen, die den Unternehmen regional Hilfe leisten können (Artikel B 543 des Gesamthaushaltsplans)(83) . Im Rahmen des EFRE hat die Kommission im November 1989 das Programm Stride verabschiedet, das mit 400 Mio ECU ausgestattet die regionalen Kapazitäten in Forschung und Entwicklung verstärken soll. 5.55. Sämtliche Aktivitäten machen verglichen mit dem Programm Valü ein erhebliches Finanzvolumen aus. Die genannten Aktionen sind im Haushaltsplan 1989 mit mehr als 87 Mio ECU veranschlagt, im Haushaltsplan 1990 sind es schon mehr als 109 Mio ECU.

Im Vergleich dazu verfügte das Programm Valü im Jahre 1989 nur über 5,35 Mio ECU, einschließlich der vorläufig in Kapitel 100 eingesetzten Mittel, und verfügt im Jahre 1990 nur über 10,15 Mio ECU. Schlußfolgerung 5.56. Die auffallende Streuung der Tätigkeiten im Bereich der Nutzung der Forschungsergebnisse und des Technologietransfers sowie die dafür gebundenen Mittel lassen sich für jeden Einzelfall rational erklären. Die Programme werden den Programmen hinzugefügt, die allmählich immer neue Aspekte der Innovationsaktion abdecken. Anstatt sie einem gemeinsamen Stamm der Innovation zuzuordnen, haben Kommission und Haushaltsbehörde häufig die Zuordnung zur nächstliegenden gemeinsamen Politik vorgezogen.

Dennoch muß die Gesamtlage betrachtet werden, weil fehlende Integration der Tätigkeiten und Mittel niemanden zufriedenstellen kann. Grundsatz der Einheit der Eigenschaften des Mittelverwalters und des Anweisungsbefugten 5.57. Bestimmten sektoralen Zuständigkeiten muß die Befugnis zugeordnet sein, über entsprechende Haushaltsmittel zu verfügen. Es ist ein Unding, eine Dienststelle als zuständig für die Mittelverwaltung eines Aktionsprogramms zu erklären, die Ausgabenbefugnis aber einer anderen Dienststelle zu übertragen. Solche Ungereimtheiten wurden in Ziffern 5.31 - 5.50 mehrfach dargelegt.

Vor einer Bereinigung der Tätigkeiten sollte man auch an die Bereinigung der Mittel denken. Synergieeffekt einer integrierten Tätigkeit 5.58. Stärkere Integration der Tätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers, einschließlich der Nutzung der Forschungsergebnisse, hätte einen Synergieeffekt zur Folge, mit dem die Gesamtwirksamkeit der so integrierten Tätigkeiten weit über der Summe der Teilwirksamkeiten läge, die sich aus jeder getrennt verwalteten Tätigkeit ergeben. So kann man versuchen, einen attraktiven Schwerpunkt zum Thema technologische Innovation zu bilden. 6. Empfehlungen und Ausblicke Haushaltstransparenz und Haushaltsdisziplin 6.1.

Die Nutzung der Forschungsergebnisse hat kleine Fehler bei der Transparenz und vielleicht sogar Unregelmässigkeiten im Finanz- und Haushaltsbereich, die auszumerzen sind. 6.2. Zunächst muß es Aufgabe der Kommission sein, die Kosten der Vorgänge besser festzustellen, die sie mit einer minimalen analytischen Buchführung durchführt (Ziffer 3.56) und den positiven Einfluß ihrer Aktion mit einer Bewertung, vor allem im Bereich der Veröffentlichungen (Ziffer 3.55) und durch Angabe von Kennzahlen, diesmal mehr im Bereich Verwertung (Ziffer 3.54), zu klären. 6.3. Die Kommission müsste die Beschlüsse fassen oder der Haushaltsbehörde entsprechende Vorschläge unterbreiten, um Überschneidungen zwischen dem Funktionshaushaltsplan der EGKS und dem Gesamthaushaltsplan (Ziffern 5.46 - 5.50) zu beseitigen, und vor allem rechtmässige Mittel für die Ausführung ihres prioritären Veröffentlichungsprogramms einsetzen (Ziffer 5.32).

6.4. Schließlich müsste sich die Kommission bemühen, strikter ihre finanziellen Rechte und die Rechte am geistigen Eigentum zu verteidigen (Ziffern 3.28 - 3.31) und darauf achten, vor allem in ihren Verträgen die Rechtsvorschriften sorgfältig zu wählen, die sonst später zu Beschwerden und Streitfällen führen könnten (Ziffern 3.24 -3.27). Besserer Mitteleinsatz 6.5. Der Hof spricht sich zugunsten eines besseren Verhältnisses sämtlicher Mittel, sowohl der Menschen als auch der Finanzen, zwischen der Forschung und ihrer Nutzung aus, um die Nutzung zu begünstigen (Kapitel 4). Bei dem heutigen Verhältnis bleibt ein Grossteil der Forschungsergebnisse ungenutzt (Ziffern 4.11 - 4.20).

6.6. Innerhalb der Tätigkeit zur Nutzung der Forschungsergebnisse ist dringend dafür zu sorgen, daß die indirekte Aktion einen stärkeren Anteil an Mitteln und Aufwand erhält, weil die direkte Aktion von Jahr zu Jahr weniger zu den Gesamtergebnissen der gemeinschaftlichen Forschung beiträgt (Ziffern 4.18 und 5.18). Ist die Nutzung der Ergebnisse das letzte Stadium der Forschung oder eine eigenständige Aufgabe? 6.7. Die Tätigkeit der Nutzung der Forschungsergebnisse, vor allem in der Verwertung, ist grundsätzlich als unterschiedlich von der Forschung zu betrachten, weil sie Fähigkeiten und eine Geisteshaltung erfordert, die dem Wissenschaftler meist nicht zu eigen sind.

Der Wissenschaftler hat die Aufgabe, die Kenntnisse zu erweitern. Der Nutzer und Verwerter muß mehr das Profil eines Werbefachmanns haben. Zwar ist er kein Fachmann, doch ist es sein Fach, sämtliche für den Erfolg des Vorhabens notwendigen Fachleute an einem Projekt zu vereinen und zusammenarbeiten zu lassen, Wissenschaftler und Forscher, Geschäftsleute, Juristen, Bankfachleute oder Unternehmer. Die Verwertung als Schnittstelle zwischen Industrie und Forschung kann weder dem einen noch dem anderen Gebiet angehören. 6.8. Diese grundlegende Haltung wird durch drei Einschränkungen nuanciert.

Zunächst muß sich die Tätigkeit der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse mehr auf Seiten der Forschung als auf der Seite der Nutzung der Ergebnisse halten. Die Verbreitung der Ergebnisse ist das logische Endergebnis der Forschung (Ziffer 5.34). Folglich muß den Forschungsdienststellen ihre vollständige Finanzierungsbefugnis bei Veröffentlichungen zurückgegeben werden (Ziffer 5.40), die heute zwischen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen (Ziffer 5.39) und vor allem dem Referat XIII-C-3 (Ziffer 5.34) aufgeteilt ist. In Wechselbeziehung dazu muß jedoch die Verwaltungsrolle desselben Referats aufrechterhalten oder sogar gestärkt werden (Ziffer 5.34), damit eine allgemeine Planung und Koordinierung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewährleistet ist und der Mißbrauch durch nicht gemeldete Veröffentlichungen (Ziffer 5.7) zurückgeht.

Einhergehen muß diese vollständige Rückgabe der Veröffentlichungsbefugnis an die Forschungsdienste mit Bemühungen ihrerseits, dynamischer zu werden und eine zentrale Rationalisierung anzustreben (Ziffer 3.5). 6.9. Die zweite Einschränkung betrifft die Forschungsprogramme, an denen sich in erster Linie Unternehmen beteiligen. Die Erfolge der Valorisierung im Rahmen des Programms ESPRIT und ähnlicher Programme beweisen, daß in Bereichen, die der konkreten gewerblichen Anwendung sehr nahe kommen, alles getan werden muß, die Unternehmen, die in den Genuß der technologischen Fortschritte als Ergebnis dieser Forschung kommen könnten, soweit wie möglich mit Beginn der Planungsphase einzubeziehen.

Sie bilden die beste Garantie dafür, daß die vorwettbewerblichen Ergebnisse bis in die gewerbliche Nutzung weitergeführt werden, was vor allem für die KMU gilt (Ziffern 2.28 - 2.29). Dieser Ansatz einer "Verwertung durch die Unternehmen" hat gleichzeitig unbestritten pädagogische Wirkung auf die Unternehmerkreise. Eine eigenständige Verwertung bleibt dennoch notwendig, wenn die Grossunternehmen dazu tendieren, möglicherweise nutzbare Informationen zurückzuhalten, damit sie nicht in diese Haltung verfallen. Sie bleibt auch sinnvoll zur Verwertung der Nebenprodukte der Hauptverwertung, der von den beteiligten Industrieunternehmen vernachlässigten Nebenerzeugnisse, die man unter dem Namen "spin off" kennt.

6.10. Die dritte Einschränkung bezieht sich darauf, daß Forschung und ihre Nutzung zwar unterschiedlich sind, aber dennoch in enge Beziehungen miteinander treten müssen. Die Forschung muß sich mehr mit der Nutzung und der Verwertung bereits im Stadium der Konzipierung ihrer Tätigkeiten befassen (Ziffer 3.8) und muß auf Kontinuität zwischen Forschung und Nutzung achten, indem sie vor allem sämtliche brauchbaren Informationen an die Dienststellen weitergibt, die die Forschungsergebnisse verwerten sollen (Ziffern 3.6, 3.7, 5.14 - 5.15). Umgekehrt müssen sich die Dienststellen für die Nutzung und Verwertung auch an die Forschungsstellen wenden und ungehindert Zusammenarbeit, evtl. gegen Entgelt, erwarten können (Ziffern 3.44 - 3.48).

Ist die Verwertung rentabel oder braucht sie öffentliche Mittel? 6.11. Warum sollte man auf Rentabilität verzichten, wenn sie möglich ist? Überall, wo ein gewerblich orientiertes Unternehmen seinen Haushaltsplan ausgleichen kann, indem es entweder den Wissenschaftlern oder den Unternehmen Dienste gegen Entgelt anbietet, gibt es keinen Grund, es nich zuzulassen oder sofar zu fördern. In keinem der vom Rechnungshof besuchten Länder hat die Verwertung heute noch eine Monopolstellung. 6.12. Allerdings kann man auf dem Gebiet der Verwertung und des Technologietransfers nicht in die volle Rentablität gehen und sie damit dem gewerblichen Sektor überlassen.

Nur wenige Unternehmen sind bereit, in einigen risikoreichen Sektoren die finanziellen Verluste bei einem möglichen Scheitern zu übernehmen oder die manchmal sehr langen Fristen - zehn, fünfzehn, ja zwanzig Jahre - abzuwarten, bis eine Innovation Gewinn abwirft. Schließlich lässt sich die Innovation nicht immer in greifbare Handelserfolge umsetzen, etwa im Umweltschutz. Diese unrentablen Sektoren können dennoch für die technologische Zukunft der Allgemeinheit lebenswichtig sein. 6.13. Das darf die öffentlichen Dienste für Innovation und Verwertung, die ständig mit Verlust arbeiten, nicht veranlassen, unter einem solchen Vorwand Renditeueberlegungen bei ihren Tätigkeiten zu vernachlässigen.

Renditestreben ist immer ein guter Wirksamkeitstest und auch ein Anreiz für die verwertenden Stellen. Es dürfte durchaus möglich sein, daß innerhalb einer selben Organisation rentable und nicht rentable oder gar nur verlustbringende Tätigkeiten nebeneinander bestehen. Geht die gesamte Umstrukturierung in der GFS nicht von der Vorstellung aus, daß sich neben den vollständig mit Hilfe öffentlicher Mittel finanzierten und verwaltungsgeführten Forschungsprogrammen auch ein rentabler Tätigkeitssektor für Rechnung Dritter entwickeln und langfristig einen wichtigen Anteil der Gesamttätigkeit übernehmen soll? Brauchen wir zahlreiche besondere Verwaltungsdienste oder eine integrierte, unabhängige Behörde? Integration 6.14.

Zunächst einmal ist für Integration innerhalb der Direktion zu sorgen, die mit der Nutzung der Forschungsergebnisse betraut ist. Dort sind Doppelbeschäftigungen (Ziffer 5.28) zu vermeiden, die möglicherweise zusammenlegbaren Dienste zu vereinen (Ziffern 5.26. - 5.28) und die kooperierenden Dienste im Organisationsplan nebeneinander einzustufen (Ziffern 5.29. -5.30). 6.15. Stärker integrierte Dienste bedeutet stärker integrierte Tätigkeit. An die Stelle schwerpunktmässiger Aktionen bei der Verwertungstätigkeit ist ein Konzept zu setzen, das eine globale Vermittlerrolle zwischen Wirtschaft und Forschung zum Ziel hat (Ziffer 3.53).

Die Bediensteten im Verwertungsbereich müssen ein umfassenderes Ausbildungs-und Erfahrungsprofil aufweisen (Ziffer 3.35). 6.16. Im Grunde verfolgen die Tätigkeiten Technologietransfer und Verwertung der Forschungsergebnisse dieselben Ziele und sind gleichartig aufgebaut; sie unterscheiden sich lediglich in der Herkunft der von ihnen zu verarbeitenden Informationen (Ziffer 5.51). Die meisten einzelstaatlichen Innovationsdienste bemühen sich recht wenig darum, bei den vorhandenen Technologien zwischen aus der Forschung stammenden und sonstigen Technologien zu unterscheiden. In der Kommission dagegen besteht eine vollkommene Trennung.

Darüber hinaus wird die Zielsetzung Innovation über zahlreiche zersplitterte Initiativen verfolgt. Eine Zusammenlegung, eine stärkere Integration der Tätigkeit des Technologietransfers um einen einheitlichen, einflußreicheren Schwerpunkt hätten einen Synergie- und Multiplikatoreffekt zur Folge (Ziffern 5.51, 5.53, 5.56, 5.58). 6.17. Auch diese Integration hat selbstverständlich Grenzen. In einigen Fällen zeigt die innovierende Tätigkeit derartige Übereinstimmungen mit einer bestimmten gemeinsamen Politik, daß sie besser in diesem Zusammenhang bleiben als einem künftigen intersektoralen Innovationsschwerpunkt zugeordnet werden sollte.

Der Wunsch, wirtschaftliche und soziale Konvergenz und Einheitlichkeit zu fördern, würde bei einem Programm wie Stride (siehe Ziffer 5.54) dafür sprechen, dieses Programm in die Politik der regionalen Entwicklung eingebunden zu lassen. Ansonsten könnte man im Kern dieses Innovationsschwerpunkts befürchten, daß der Wunsch nach ausgeglichener räumlicher Entwicklung "untergeht" und zugunsten des globalen technologischen Ehrgeizes der Gemeinschaft in Vergessenheit gerät. Bei einer solchen Lösung ist allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die beiden beteiligten gemeinsamen Politiken zuständigen Dienststellen erforderlich.

Das Programm Stride, das für die regionale Entwicklung der Forschung eingesetzt wird, muß über eine enge Zusammenarbeit der Leiter im Bereich des EFRE mit den gemeinschaftlichen Diensten für Forschung und Innovation funktionieren. 6.18. Soweit diese Vorbehalte; der Hof sieht andererseits durchaus die Vorteile, diejenigen Aktionen zu einer zusammenhängenden Einheit zusammenzufassen, die mit Innovation und Technologietransfer zu tun haben; dabei zählt nicht, ob diese Aktionen aus den Ergebnissen der Forschung wie im Programm Valü oder aus allgemein verfügbaren Technologien wie im Programm Sprint stammen (Ziffer 5.53).

Die verwaltungsmässige Trennung zwischen den Datenübermittlungsnetzen der Forschung und ihrer Nutzung (Teilprogramm II von Valü, Cordis) und den allgemeinen Netzen der allgemeinen Innovation (Programm Sprint) ist künstlich hergestellt. Wie kann es angehen, daß die Verwaltungsstellen des Programms Sprint mit den Verantwortlichen des Programms Valü kaum praktische Kontakte pflegen, während sie zur gleichen Verwaltungsdirektion gehören? Muß man sich nicht gleichzeitig Fragen stellen wegen der starken Ähnlichkeiten, die einige Fördermaßnahmen der Industrieunternehmen, vor allem der KMU (Ziffer 5.54) bzw. die Demonstrationsvorhaben (Ziffer 5.52) und andere Pilotprojekte, mit dem Technologietransfer im allgemeinen haben? Es wäre unklug, sofort genaue Abgrenzungen vorzuschlagen.

Die Kommission muß zunächst analysieren und überlegen, bevor sie die Umrisse des "gemeinschaftlichen Innovationsschwerpunkts" festlegt. Flexibilität und Selbstverwaltung 6.19. Die Selbstverwaltung ist ein allgemeines Merkmal der Verwertungseinrichtungen, die wir in den Mitgliedstaaten besucht haben. Ob es sich um Firmen, Verbände oder öffentliche Anstalten handelt, immer besitzen diese Organisationen die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person und finanzielle Eigenständigkeit. Der Hauptgrund, der für eine gewisse Selbstverwaltung spricht, ist der Werbeaspekt der Verwertungstätigkeiten und die unerläßliche Dynamik, die dabei an den Tag gelegt werden muß.

Eine mehr nach dem Modell der privaten Geschäftsführung gestaltete Verwaltung verleiht der inneren Organisation der Dienststellen weitaus grössere Flexibilität bei der Verwendung des Personals und der Zuweisung der Mittel für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche. Diese Flexibilität ist unbedingt notwendig, wenn die Verwertung sich nicht nur mit der absteigenden Richtung von der Forschung zur Industrie zufriedengeben soll, sondern auch, wie der Hof angeregt hat, umgekehrt vom Bedarf der Industrie in Richtung auf die Forschung aufsteigt und in der Lage sein soll, sich dem veränderlichen Bedarf der Industrie selbst anzupassen.

Bestimmte Kompetenzen brauchen entsprechende Mittel 6.20. Eine integrierte, eigenständige Einheit (bis zu einem Punkt, der selbstverständlich definiert werden muß), das setzt natürlich eine konsequente Übereinstimmung zwischen den dieser Einheit anvertrauten Aufgaben und den Mitteln, vor allem Haushaltsmitteln, voraus, die ihr die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen müssen (Ziffer 5.57). Wenn ein bestimmter Vorgang von einer ganzen Reihe verschiedener Dienststellen gemeinsam finanziert wird, so verstösst dies gegen den Grundsatz der finanziellen Eigenständigkeit und der Einheit der Direktion, ebenso wie gegen die Kohärenz und die Dynamik der Maßnahme.

Die finanzielle Befugnis zur Veröffentlichung, die derzeit zwischen den Dienststellen für die Forschung der Direktion XIII-C, dem Generalsekretariat der Kommission und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen (Ziffern 5.31 - 5.40) aufgeteilt ist, muß neu geordnet werden; das gleiche gilt für die Finanzierungsbefugnis in der Verwertung, die derzeit zwischen der Direktion XIII-C und der GFS aufgesplittert ist (Ziffern 5.41 - 5.45). Die übermässige Stückelung im Haushaltsplan nach Posten und Artikeln, die bis zum Überdruß die Zweckgebundenheit der Mittel angibt, stellt einen vergleichbaren Nachteil dar (Ziffern 5.20 - 5.22), auch wenn die einzelnen Haushaltsrubriken von derselben Dienststelle verwaltet werden.

Einheit, Eigenständigkeit, Konsequenz - das sind Schlüsselbegriffe, die den mit der Förderung der Innovation betrauten Dienststellen der Gemeinschaft mehr Produktivität verschaffen könnten. Anwendung eines vertretbaren Dezentralisierungsgrundsatzes auf die Innovation 6.21. In einem dezentralisierten System werden diejenigen Zuständigkeiten, die auf der lokalen Ebene oder von untergeordneten Stellen wahrgenommen werden können, diesen überlassen; die Zentralgewalt behält nur die Zuständigkeiten, die sie allein wirksam verwalten kann. Dieses Prinzip gilt in den Mitgliedstaaten und muß auch in der Gemeinschaft angewendet werden, vor allem auf dem Gebiet der Innovation und des Technologietransfers.

Keine Doppelarbeit mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten 6.22. Verschiedene Anregungen in diesem Bericht dürften sicherlich schwierig durchführbar erscheinen, wenn man das tun will, ohne die gegenseitige Ergänzung zwischen den Aktionen der Mitgliedstaaten und denen der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Einige der in einem "gewichtigen" Verwertungsgremium, wie es die meisten Mitgliedstaaten besitzen, gültigen Vorgehensweisen sind offenbar nicht auf eine schwach ausgestattete Organisation wie die Direktion XIII-C übertragbar. Wie könnte man etwa in der Direktion XIII-C, die nur eine geringe Anzahl von Akten bearbeitet, einer Vorstellung wie der "Erfindungsbörse" Gestalt verleihen, die von mehreren staatlichen Einrichtungen eingeführt wurde? Die Antwort lautet:

Unmöglich, wenn die Direktion XIII-C hartnäckig allein an ihren eigenen Akten arbeitet, doch wird eine solche Vorstellung denkbar, wenn sie sich auf die logistische Kraft der einzelstaatlichen Verwertungsgremien stützen kann. Die Datennetze sind heute aktuell, einschließlich im Programm Valü; dann soll sich die Direktion XIII-C doch in die transnationalen Datennetze einschalten, die sie selber propagiert! Der in Ziffer 3.53 erwähnte Club Eurotech ist der Initialzuender für einen möglichen Schritt in diese Richtung. Weiterhin soll die Kommission vermeiden, eigene territoriale Ebenen zu bilden, sondern vielmehr auf diejenigen der Mitgliedstaaten zurückgreifen.

Selbstverständlich kann eine solche Entwicklung nur allmählich erfolgen und muß mit den Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Keine Doppelarbeit mit den Aktionen der Unternehmen 6.23. Es ist sinnlos, verwaltungsmässige Verwertung zu "machen", wenn dies die Unternehmen wirkungsvoll selber tun. Der Hof hat in den Ziffern 2.25 - 2.29 und 6.9 darauf hingewiesen, daß bei bestimmten Formen der Forschung die Industrieunternehmen natürlicherweise die besten Verwertungsträger sind. Immer, wenn dieser Ansatz möglich ist und sich als wirksam erweist, ist er einer verwaltungsmässigen Verwertung vorzuziehen.

Fester Kern der verwaltungsmässigen Verwertung auf Gemeinschaftsebene 6.24. Eingeschränkt durch ein vertretbares Dezentralisierungsprinzip, bleibt den Dienststellen der Gemeinschaft immer noch ein weites Betätigungsfeld bei der Nutzung der Forschungsergebnisse, wofür unter anderem hauptsächlich folgende Gründe sprechen. a)Die Innovation ist grenzueberschreitend Über Aktionen der Mitgliedstaaten hinaus müssen die EG-Dienststellen immer noch zur Förderung der grenzueberschreitenden Qualität der Innovation beitragen, indem sie sowohl Innovationen übernehmen, deren Kosten oder Maßstab eine Verwirklichung auf der zu beschränkten Ebene eines einzelnen Mitgliedstaates unmöglich machen, als auch die Ausdehnung von Innovationen, die in einem Mitgliedstaat entstanden sind und sich üblicherweise dort verschanzen, auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft gewährleisten. b)Die Innovation ist sektorübergreifend In den Programmen mit starker industrieller Beteiligung wie ESPRIT oder RACE bleibt der gewählte Ansatz zur Verwertung, wenn er auch noch so anziehend wirkt, vor allem sektoral und ist an einem bestimmten wissenschaftlichen Gebiet "aufgehängt".

Der technologische Fortschritt erfordert in der Wirklichkeit häufig eine Wechselwirkung von Techniken, die offensichtlich nichts miteinander zu tun haben. In diesem Fall muß eine aus allen Fachrichtungen zusammengesetzte Verwertungsgruppe der Ort sein, an dem alle Fragen zu demselben Vorhaben mit gegensätzlichen Techniken zusammenlaufen und miteinander in Verbindung gebracht werden. c)Berücksichtigung gesellschaftlicher Zielsetzungen: Konvergenz und Förderung der KMU Der Ansatz einer Verwertung nach Programmen ist, wie wir gesehen haben, sehr positiv für die Programme mit starker Industriebeteiligung (siehe Ziffern 2.25 - 2.29), doch gewährleistet er nicht unbedingt die Berücksichtigung der Zielsetzungen wie Konvergenz, soziale Entwicklung, großräumige Schaffung von Arbeitsplätzen und systematische Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen.

Folglich wird eine Dienststelle, die an einem Gesamtkonzept der Verwertung festhält, insbesondere darauf achten müssen, daß diese qualitativen, aber wesentlichen Zielsetzungen der Gemeinschaft in die Tat umgesetzt werden. Strategieanweisung angesichts beschränkter Mittel 6.25. Eine Gruppe mit beschränktem Personalbestand und begrenzten finanziellen Mitteln muß noch lange nicht unwirksam sein, sondern muß ihre Strategie dieser Lage anpassen. Da sie nicht selbst die Verwaltung bei grossen Vorgängen übernehmen kann, muß sie eine Rolle als Katalysator anstreben, als eine Einrichtung, die diejenigen Organisationsformen in Bewegung bringt, die über schlagkräftige Logistik und wesentlich mehr finanzielle Mittel verfügen.

6.26. Diese Strategie ist für alle Gemeinschaftsdienststellen und -organisationsformen zu entwickeln, wobei eine bessere Koordinierung sämtlicher Programme und Dienststellen, die auf irgendeine Weise für die Innovation arbeiten, zu fördern ist (Ziffern 5.51 - 5.58). Das gleiche gilt für Organisationsformen - öffentliche Dienste, Unternehmen, Berufsverbände - die das gleiche Ziel auf einzelstaatlicher Ebene verfolgen. Bei diesen nicht zur Gemeinschaft gehörenden Organisationen geht es darum, sie entweder zur Unterstützung aufzufordern oder ihnen Zusammenarbeit vorzuschlagen (Ziffer 3.53).

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 7. März 1991 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Aldo ANGIOI Präsident i.V. André MIDDELHÖK, Mitglied ANTWORTEN DER KOMMISSION 1. Einleitung Die Gemeinschaft hat sich in Anwendung von Artikel 130 f des Vertrages zum Ziel gesetzt, mit der Durchführung von Programmen zur Forschung und technologischen Entwicklung die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der europäischen Industrie zu verbessern und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. In diesem Zusammenhang ist die optimale Nutzung der Ergebnisse dieser Programme von grosser Bedeutung, weil die Integration und allgemeine sowie effektive Übernahme der neuen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen.

Der Bericht des Rechnungshofes ist daher sowohl thematisch als auch inhaltlich von grossem Interesse; die Kommission dankt dem Rechnungshof für seinen Beitrag zu diesem wichtigen Thema. Die Kommission hält es dennoch für notwendig, in einem ersten allgemeinen Teil einige Merkmale der Gliederung der Nutzungstätigkeit sowie ihrer Besonderheiten und ihrer Zielsetzungen herauszustellen; der zweite Teil enthält ihre detaillierte Antwort. Allgemeine Bemerkungen über die Nutzung Hintergrund Verbreitung, Schutz und Verwertung haben sich schrittweise aus der Nutzung der Ergebnisse der von der GFS gemäß dem EURATOM-Vertrag ausgeführten Forschung entwickelt.

Auf diese Weise wurden Praktiken eingeführt, die durch diesen Forschungsbereich gerechtfertigt sind, so zum Beispiel die Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen. Diese anfänglichen Praktiken haben den im folgenden vertretenen Ansatz beeinflusst als sich die Nutzung, mit sehr bescheidenen menschlichen und finanziellen Mitteln und ohne eigene Rechtsgrundlage, schrittweise auf einige Gebiete der Forschung auf Kostenteilungsbasis ausdehnte. Das Programm VALÜ über die Verbreitung und Nutzung der aus den besonderen Programmen des Rahmenprogramms hervorgegangenen Ergebnisse wurde erst im Juni 1989 genehmigt: die vom Rechnungshof durchgeführte Analyse der Nutzung betrifft daher im wesentlichen den Zeitraum vor dessen Durchführung.

Komplexität und Besonderheit der Verwertung Der analytische Teil des Entwurfs dieses Sonderberichts, der der Behandlung von Verwertungsvorgängen gewidmet ist, veranlasst die Kommission im übrigen zu verschiedenen allgemeinen Bemerkungen über die Besonderheit dieser Tätigkeit: - diese Tätigkeit ist sehr komplex, weil sie den Rückgriff auf pluridisziplinäre Fachkenntnisse erfordert; - die Verwertung der Forschungsergebnisse ist langwierig: zwischen Forschungsergebnis und Einführung eines Erzeugnisses vergehen schätzungsweise 5 bis 7 Jahre; je nach Tätigkeitsbereich sind jedoch grosse Unterschiede zu verzeichnen; - dies mag im Nachhinein einige Fehleinschätzungen hinsichtlich der potentiellen Märkte erklären; - die Risiken des Scheiterns sind groß, insbesondere wenn sich die Forschung grösstenteils dem Markt vorgeschaltet vollzieht, was häufig der Fall ist, da die gemeinschaftlichen Programme zur Forschung und technologischen Entwicklung einen vorwettbewerblichen Charakter aufweisen; - die Dienststellen der GD XIII-C greifen im wettbewerblichen Stadium nicht ein.

Die Marktchancen eines Erzeugnisses hängen somit mindestens im gleichen Masse von der kommerziellen Strategie wie von seinen technischen Qualitäten ab. Diese Strategie ist jedoch allein den betreffenden Unternehmen überlassen. Anwendungsbereich und Integration der Nutzung Die Kommission teilt den Standpunkt des Rechnungshofes, demzufolge die Nutzung der Ergebnisse in erster Linie den Unternehmen obliegt. Dennoch ist, wie der Rechnungshof ausführt, nach wie vor eine zentrale Aktion für die Verteilung und die Verwertung erforderlich, um die Nutzung der sich aus den besonderen Programmen ergebenden Kenntnisse zu fördern.

Diese Aktion muß insbesondere folgendes umfassen: - Festlegung der Strategie der Kommission in diesen Bereichen sowie interne und externe Koordinierung dieser Tätigkeiten; - interdisziplinäre Unterstützung im Hinblick auf eine vollständige Nutzung der Ergebnisse; - Durchführung einiger begrenzter beispielhafter Aktionen zur gezielteren Verwertung der Ergebnisse; dabei ist sicherzustellen, wie auch der Rechnungshof unterstreicht, daß die Verwertung in zwei Richtungen stattfindet; - Begleitung der gesamten Veröffentlichungstätigkeit sowie Herausgabe insbesondere zusammenfassender oder interdisziplinärer Veröffentlichungen; - Einführung einer modernen Verbreitungsinfrastruktur, die sich auf Informationstechnologien stützt (Datenbasen und damit verbundene elektronische Dienste); - Überwachung des Schutzes gemeinschaftlicher Forschungsergebnisse sowie effektiver Schutz der Ergebnisse der direkten Forschung.

Die Kommission teilt die Auffassung des Rechnungshofs hinsichtlich der Notwendigkeit, sich bei ihrer Aktion auf die zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zu stützen. Daher beabsichtigt sie in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden, eine gewisse Anzahl von Einrichtungen auszuwählen, die als Verbindungsstellen für die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse dienen. Dieser Ansatz hat überdies den Vorteil, eine bessere Integration der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Forschungsergebnisse zu gewährleisten. 2. Begrenzte Wirkung der Maßnahmen zur Nutzung der Forschungsergebnisse Veröffentlichungen Umfang der wissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen 2.4.

Die Vielfalt der Forschungstätigkeiten erfordert für die Verfasser-Dienststellen eine gewisse Veröffentlichungsautonomie. Dennoch bemüht sich die Kommission, diesen Bereich zu koordinieren und ihn in das jährliche Veröffentlichungsprogramm zu integrieren. Verbreitungspolitik 2.5. Wie die Prüfung der veröffentlichten Titel ergeben hat, sind diese in der Mehrheit der Fälle derart technisch, daß als Zielgruppe für ihre Vermarktung nur ein sehr kleiner Kreis von Spezialisten in Frage kommt, der über die normalen Vermarktungskanäle nur zu schwer zu erreichen ist. Diese Feststellung hat im übrigen das Amt für Veröffentlichungen veranlasst, der Kommission für diese Art von Dokumenten ein System der Veröffentlichung auf Anfrage vorzuschlagen, das ausser der Anzeige im Katalog nur auf entsprechende Anfrage und damit im Hinblick auf eine Einnahme eine finanzielle Investition erfordert (s.

Dokument im Anhang zum Programm der Veröffentlichungen der Kommission für 1991(84) mit dem Titel Allgemeine Grundsätze für die Veröffentlichungen der Kommission). 2.6 und 2.8. Diese Veröffentlichungen sind sehr speziell und interessieren nur ein sehr begrenztes Zielpublikum, das im allgemeinen schon durch die Gratisverteilung bedient wird. Die GD XIII hat dennoch eine ergänzende Werbeaktion unternommen. Die Einrichtung eines Netzes von Verbindungsstellen für die Verbreitung und Verwertung in den Mitgliedstaaten dürfte im übrigen dazu führen, die potentielle Nachfrage besser zu bewerten.

2.7. Die Kommission ist der Auffassung, daß die kommerzielle Effizienz privater Herausgeber nicht mit der des Amtes für Veröffentlichungen verglichen werden kann. In der Tat ist die Produktion der GD XIII - wie der Rechnungshof auch erwähnt - zum Teil privaten Herausgebern übertragen, zum Teil wird sie vom Amt für Veröffentlichungen ausgeführt und verteilt. Die privaten Herausgeber interessieren sich naturgemäß für den Teil des Programms, für den gute Absatzaussichten bestehen, während das Amt für Veröffentlichungen hauptsächlich die Rolle eines "öffentlichen Unternehmens" übernimmt, dem die Aufgabe obliegt, den kommerziell weniger attraktiven Teil der Veröffentlichungen zu verbreiten.

Patente 2.9 - 2.16. Die Abnahme der Anzahl patentierter Erfindungen ist nicht auf eine Stagnation der erfinderischen Kreativität der GFS zurückzuführen, sondern auf die seit einigen Jahren stattfindende Neuausrichtung ihrer Tätigkeiten, die vom Rat beschlossen und vom Parlament unterstützt wurde. Die Umorientierung der GFS auf pränormative Forschung im Hinblick auf Rechtsetzungstä- tigkeit, insbesondere im Sicherheits- und Umweltbereich, hatte naturgemäß derartige Konsequenzen. Dies gilt im übrigen auch für andere öffentliche Forschungszentren, deren Ausrichtung mit der der GFS vergleichbar ist.

Verwertung Begrenzte Anzahl produktiver Unterlagen 2.17 - 2.18. Die Nutzung der Ergebnisse obliegt zunächst den Unternehmen und Laboratorien, die die Forschung durchgeführt haben: die Dienststelle Verwertung soll Vertragsnehmer unterstützen, die ohne eine Hilfe der Kommission selbst nicht in der Lage wären, ihre Ergebnisse zu verwerten. Die Situation hat sich seit der Durchführung des Programms VALÜ verbessert; 1990 wurden ca. 50 Verwertungsvorgänge angelegt: gegenüber der vom Rechnungshof für 1988 genannten Zahl entspricht dies einer Steigerung um 117%. 2.20 - 2.23. Einschlägigen Veröffentlichungen zufolge scheitern Maßnahmen zur Verwertung relativ häufig; von 1000 Vorhaben führen schätzungsweise 120 zu einer Lizenzvergabe und 10 bis 30 zur Einführung eines neuen Produkts auf dem Markt.

Geringe Einnahmen aus Lizenzgebühren 2.24. Die von der Kommission angewandten Gebührensätze sind relativ niedrig, weil die Forschungsergebnisse einen vorwettbewerblichen Charakter haben und seitens der Lizenznehmer bedeutende zusätzliche Investitionen erfordern. 3. Ursachenforschung: 1. Freiwilliger Einsatz oder passive Verfahren Schwachstellen vor der Direktion XIII-C 3.2. Zur Bewertung der Nutzung der gemeinsamen Forschungstätigkeiten sind einerseits ihre Verschiedenartigkeit und andererseits die unterschiedlichen Durchführungsmodalitäten zu berücksichtigen. Einige FTE-Programme fallen in den Bereich der Grundlagenforschung oder der technologischen Grundforschung, während andere, gleichwohl auf vorwettbewerblicher Ebene, eine deutlichere Industrieorientierung aufweisen.

Daher müssen die Art ihrer Auswirkung und die Einzelheiten ihrer Verbreitung und Verwertung sowie die Rollenverteilung zwischen den Dienststellen der GD XII und der GD XIII dementsprechend angepasst werden. Diese Aufteilung beruht auf zwei Prinzipien, nämlich einem Horizontalprinzip für die auf zentraler Ebene durchgeführte Verbreitung und Verwertung und einem Prinzip der internen Komplementarität, um jede Aufgabenredundanz zu vermeiden. Es ist im übrigen wichtig, daß die Zusammenarbeit zwischen den besonderen Programmen und der zentralen Verbreitungs- und Verwertungsebene effizient ist; seit der Durchführung des Programms VALÜ sind daher entsprechende Maßnahmen ergriffen worden.

Ausserdem zeigen die ca. 40 bereits vorliegenden Auswertungsberichte über die besonderen Programme, daß die positive Auswirkung dieser Programme auf die Verbesserung der Effizienz und der Qualität des wissenschaftlichen und technischen Potentials der Gemeinschaft auch durch die Entwicklung grenzueberschreitender Zusammenarbeit, die Einführung von FTE-Netzen, die Durchführung von Konferenzen und Kolloquien, die Mobilität der Wissenschaftler, die Beseitigung von Doppelarbeit oder die Synergieforschung auf gemeinschaftlicher Ebene erreicht wird. So wurde unlängst in einem irischen Bericht über die Auswirkungen des Programms BRITE auf die nationale Forschungspolitik hervorgehoben, daß dieses Programm den Bedürfnissen der KMU am besten entsprach.

Verbreitung der Kenntnisse 3.5. In den Bemerkungen des Rechnungshofes wird nicht erwähnt, daß die direkt an den Programmen teilnehmenden Laboratorien ausserordentlich viele wissenschaftliche Artikel veröffentlichen, die für die wissenschaftlichen Kreise von erstrangiger Bedeutung sind. Die GD XII verfolgt im übrigen sehr genau Veröffentlichungen, in denen Zweck und Nutzen eines Programmes untersucht werden. So werden zum Beispiel die Jahres- und Schlußberichte der Biotechnologieprogramme (BEP, BAP und demnächst BRIDGE) der GD XIII-C regelmässig übermittelt; sie enthalten eine Zusammenfassung aller Ergebnisse sowie Statistiken über die dazu erschienenen Veröffentlichungen (Anzahl der Artikel je Bereich, Verzeichnis der einschlägigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften, transnationaler Charakter der Artikel, ...).

Verwertung 3.6. Die Beziehungen zwischen der GD XII und der Direktion XIII-C werden von dem Prinzip der internen Komplementarität geleitet; die Verfahren der Zusammenarbeit zwischen dem Programm VALÜ und den anderen Programmen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes dieser Programme festgelegt. Beispielhaft kann eine gegenwärtig laufende gemeinsame Studie BRITE-VALÜ genannt werden, mit der die Ergebnisse von 77 BRITE-Vorhaben herausgearbeitet und ihr Nutzungspotential bewertet werden sollen. 3.7. Durch eine dienstinterne Anweisung an die GD XII konnte die in dem Bericht des Rechnungshofes dargelegte Situation verbessert und die Praktiken der verschiedenen von dieser Generaldirektion verwalteten wissenschaftlichen Programme konnten angeglichen werden.

3.9. Die Direktion XIII-C hat 1990 zum ersten Mal im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Anzeige veröffentlicht, die die Verwertung der aus den besonderen Programmen hervorgegangenen Ergebnisse betrifft. Auf diese Anzeige hin haben Vertragspartner, die an Programmen der gemeinschaftlichen FTE teilgenommen haben, ca. 60 Vorschläge zur Verwertung der Resultate eingereicht. Die Dienststellen, die mit der Verwaltung der besonderen Programme, aus denen die zu verwertenden Ergebnisse hervorgegangen waren, betraut sind, werden von der Direktion XIII-C zur Auswertung der eingegangenen Vorschläge hinzugezogen.

Desgleichen hat die Ausweitung der Verwertung auf neue Bereiche, wie die Biotechnologien, BRITE, usw. seit der Durchführung des Programms VALÜ dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der GD XII und der Direktion XIII-C bei der Identifizierung und Auswertung der Ergebnisse zu verstärken (vergl. Antwort auf Punkt 3.6). Zurückhaltender Einsatz der Dienststellen Patente und Veröffentlichungen 3.10. Die Ausdehnung der Aktion "Patente" auf die Forschung auf Kostenteilungsbasis wirft standesrechtliche Fragen auf, da im allgemeinen der Vertragspartner das Eigentum an den Ergebnissen hat.

3.11. Vergleiche Punkte 3.5 und 3.55. 3.12 - 3.15. Der Informationsdienst CORDIS, der die Datenbank EABS enthält, wird zur Zeit weiterentwickelt. Er ist künftig in experimenteller Form über den Server ECHO zugänglich. Ausserdem wird die Einführung neuer Technologien wie zum Beispiel CD-ROM untersucht, um die Verbreitung der Kenntnisse zu modernisieren. Im Rahmen der zentralisierten Aktion (drittes Rahmenprogramm) wird ein gemeinschaftsweiter elektronischer Informationsdienst eingeführt, in den CORDIS einbezogen werden soll. Verwertung von den vorgeschalteten zu den nachgeschalteten Stellen 3.16.

In der Tat muß die Nutzung auf zweifachem Wege erfolgen: Im Rahmen der Durchführung von VALÜ ist die GD XIII-C bestrebt, ihre Tätigkeit in Richtung der nachgeschalteten Stellen zu vervollständigen und zu erweitern. Gleichzeitig hat sie Studien durchführen lassen, die es ermöglichen sollen, die Erfordernisse der produktiven Tätigkeiten im Wege der Errichtung eines Netzes von Verbindungsstellen, das die im Bereich Verbreitung-Verwertung zuständigen Einrichtungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten umfasst, zu berücksichtigen. Durch dieses Netz dürfte das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage im technologischen Bereich verbessert werden.

Personalüberhang in den einsatzschwächeren Diensten 3.17. Der nur geringe Personalbestand der Einheit Nutzung erklärt sich aus der Geschichte der Schaffung und Einrichtung dieser Einheit (siehe erster Teil). Im Zuge der Durchführung des Programms VALÜ konnte der vom Hof festgestellte unzureichende Personalbestand in gewissem Umfang korrigiert werden. Die im dritten Rahmenprogramm (1990-1994) vorgesehene zentralisierte Aktion wird über 1 % des den besonderen Programmen zugewiesenen Personals verfügen. Gelegentliche Untätigkeit der Dienststelle Verwertung Fristen 3.18 - 3.19. Der eher geringe Personalbestand der Dienststelle Verwertung und das Fehlen einer soliden Rechtsgrundlage (vor Inkrafttreten der Einheitlichen Akte) ließ es nicht zu, eine systematische Begleitung der Ergebnisse auszuführen und in verkürzter Zeit Vorhaben grösseren Ausmasses zu finanzieren.

Dies trifft insbesondere auf die in Punkt 3.19 erwähnte Akte zu; die darin angeführten Fristen sind grösstenteils auf unzureichende finanzielle Mittel zurückzuführen. 3.22. Wie der Hof unterstreicht, lassen jüngere Entwicklungen darauf schließen, daß dieses Verfahren eventuell wieder aufgenommen wird: ein Beweis dafür, wie komplex die Verwertungsverfahren tatsächlich sind. Vorbeugung gegen Rechtsstreitigkeiten 3.24. Die Kommission wird überprüfen, ob gewisse Vertragsklauseln überarbeitet werden sollen. Im vorliegenden Falle hat sie wegen der rechtlichen Unsicherheit über die gegenseitigen Rechte und wegen des geringen Werts der betreffenden Lizenzgebühr darauf verzichtet, kostenträchtige rechtliche Schritte einzuleiten.

3.27. Die Rahmendaten der Studien werden nach den Bedürfnissen der Kommission festgelegt. Es ist jedoch natürlich, daß sie auch die Fragestellungen der Lizenznehmer, die ihre Partner sind, und gegebenenfalls im Rahmen der Verhandlung die Stellungnahmen der mit der Studie beauftragten Sachverständigen berücksichtigt. Kontrolle der ordnungsgemässen Einziehung von Forderungen und des Schuldenansatzes 3.29 - 3.30. Bei den von der Kommission durchgeführten Aktionen wurden die geringe Höhe der betreffenden Beträge und die Kosten-Nutzenaspekte derartiger Tätigkeiten berücksichtigt. 3.31. Die Kommission wird prüfen, ob eine zusätzliche Klausel über Verzugszinsen eingeführt werden soll.

Vorrang technischer gegenüber kommerziellen Erwägungen Technisches Bewusstsein statt kaufmännischer Einstellung 3.35 - 3.36. Die zwei im Rahmen der Durchführung des VALÜ-Programmes für die Verwertung eingestellten Mitarbeiter verfügen über eine wirtschaftliche bzw. eine wissenschaftliche Ausbildung in Verbindung mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Einführung neuer Produkte in der pharmazeutischen Industrie. Schwachstellen der Marktstudien 3.37 - 3.38. Die Verwertung eines Forschungsergebnisses wird im Mittel auf 5 bis 7 Jahre geschätzt; daher ist es notwendig, daß Marktstudien "zukünftige Märkte" vorwegnehmen.

Die Risiken einer falschen Einschätzung sind somit recht hoch. Die Studie des europäischen Marktes ist sehr kostspielig; mitunter haben die zur Verfügung stehenden Mittel dazu geführt, die Kosten derartiger Studien auf den herausragenden Markt zu beschränken und für die anderen Märkte eine Extrapolierung vorzunehmen. 3.41 - 3.43. Die in dem vom Hof beschriebenen Fall aufgetretenen Schwierigkeiten erklären sich durch die Entwicklung der Strategie des Lizenznehmers. Diese ist direkt mit seinen wirtschaftlichen Vorgaben verbunden, die seiner alleinigen Beurteilung unterliegen. (Siehe Antwort auf den vorhergehenden Punkt).

Hinsichtlich der vom Hof genannten "Aufsplitterung der Verwaltung" ist zu bemerken, daß Maßnahmen ergriffen worden sind, um den Prozeß der Verwertung der Forschungsergebnisse der GFS zu rationalisieren; so wurde insbesondere in jedem Institut der GFS eine Kontaktperson "Verwertung" benannt, um die Beziehungen mit der GD XIII-C zu erleichtern. Zu wenig Forschung im Dienste der Verwertung Zeitmangel bei den Forschern 3.45 - 3.46. Die vom Hof aufgeführten Fälle sind auf den fortschreitenden Rationalisierungsprozeß der GFS sowie auf später getroffene Maßnahmen zur Sicherstellung der Mobilität des Personals zurückzuführen.

Folglich war es nicht mehr möglich, die Unterstützung für die Erfindungen systematisch in die besonderen Programme einzubeziehen. Einzelaktionen bei der Verwertung 3.49. Wie der Hof ist die Kommission der Auffassung, daß der Ansatz, die Ergebnisse einzeln zu behandeln, nicht ausreicht. Im Laufe des Jahres 1990 wurden folgende Initiativen ergriffen: - Veröffentlichung einer Anzeige im Amtsblatt; - Aktion zur Auswertung des industriellen und kommerziellen Potentials einer bedeutenden Untergruppe von Ergebnissen (Beispiel: gemeinsame Studie mit BRITE betreffend 77 Ergebnisse); - schrittweise Einführung eines "Kontaktnetzes" mit anderen Gemeinschaftsaktionen (SPRINT, PME, EUROTECH CAPITAL, ...);

De jure nicht ausschließliche Lizenzen, de facto aber ausschließliche Lizenzen 3.50 - 3.52. Der Berichtsentwurf weist auf die Gewährung von de jure nicht ausschließlichen jedoch de facto ausschließlichen Lizenzen, die Schwachstellen bestimmter Vertragsklauseln sowie die geringe Höhe der Lizenzgebühren hin. "Hier lässt sich keine einfache Lösung vorschlagen", wie der Hof feststellt, der der Kommission empfiehlt, die rechtlichen Aspekte und die Wirksamkeit weiter zu vertiefen. Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, bestimmte Vertragsklauseln, die vom Hof als unzureichend oder als Quellen für Rechtsstreitigkeiten bezeichnet wurden, zu überarbeiten.

Die von der Kommission angewandten Lizenzgebührensätze sind relativ gering, weil die verwerteten Forschungsergebnisse einen vorwettbewerblichen Charakter haben und seitens des Lizenznehmers während mehrerer Jahre bedeutende Investitionen erfordern, mit einem nicht zu vernachlässigenden Risiko des Scheiterns (siehe Antwort auf Punkt 2.24). Die Kommission beabsichtigt im übrigen, in der Zukunft die Gebührensätze für die Lizenzverträge gemäß den erwarteten Ergebnissen (potentieller Markt) und der erwarteten Dauer für ihre Verwirklichung anzupassen. Einige Anregungen 3.53. Die Kommission teilt die Auffassung des Hofes hinsichtlich der Notwendigkeit, sich stärker auf die zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zu stützen.

Deshalb beabsichtigt sie, in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden eine bestimmte Anzahl von Einrichtungen als Verbindungszentren für die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse auszuwählen. Diese Lösung erscheint angemessener als der Rückgriff auf den Club "Eurotech", der andere Zielsetzungen hat. Im übrigen stützt sich das Programm VALÜ auf ein Netz von Beratern und Sachverständigen, die im Wege der öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sind. Mangelhafte Bewertung der Auswirkungen der Aktionen Keine Bewertung der Auswirkungen der Veröffentlichungen 3.55. Die Angaben über die Verkaufsergebnisse (Gesamteinnahmen aus den Verkäufen) der Veröffentlichungen der GD XIII stehen zur Verfügung; auf Anfrage kann das Amt für Veröffentlichungen auch nach Titeln aufgeschlüsselte Ergebnisse übermitteln.

Gegenwärtig werden Verbesserungen vorgenommen, um über systematische und präzisere Indikatoren zu verfügen (siehe auch Antwort auf Punkt 3.5). Keine Feststellung der Einnahmen und Ausgaben nach Vorhaben und Vorgang 3.56. Gegenwärtig wird ein elektronisches System zur Verwaltung und Begleitung der Vorgänge eingeführt, so daß in der Zukunft detailliertere Informationen hinsichtlich der Verwaltung verfügbar sein dürften. 4. Ursachenforschung: 2. Dem Bedarf nicht angepasste Mittel Praktische Folgen fehlender Ausstattung 4.12 - 4.15. In Anbetracht ihrer Ausstattung hatte die GD XIII-C nicht die Mittel, um die Begleitung aller besonderen Programme sicherzustellen.

Vor der Annahme der Einheitlichen Akte (Artikel 130G-c) verfügte sie zudem nicht über eine solide Rechtsgrundlage, um dies systematisch zu tun (siehe erster Teil und die Antwort auf Punkt 3.17). Seit der Durchführung des Programms VALÜ wurden spürbare Fortschritte erzielt: - die Weiterleitung der Dokumente von den Dienststellen der GD XII an die GD XIII-C ist jetzt organisiert; ein System der Begleitung und des Umlaufs der Dokumente innerhalb der GD XIII-C wurde eingeführt; - in jedem Institut der GFS wurden Kontaktpersonen "Verwertung" benannt; - zwischen der GD XIII-C und der Mehrzahl der besonderen Programme wurden regelmässige Arbeitsbeziehungen eingeführt.

Dies ist insbesondere bei den vom Hof in Punkt 4.13 genannten Programmen der Fall. 4.18. Eine Betrachtung der Angaben für das Jahr 1990 zeigt, daß die Forschung auf Kostenteilungsbasis künftig das Haupttätigkeitsfeld sein wird. So beträgt 1990 die Anzahl der Vorgänge aus der GFS nur noch 13 % der Gesamtzahl der angelegten Vorgänge. Diese relative Abnahme ist auf das Ansteigen der Gesamtzahl der angelegten Vorgänge zurückzuführen. 5. Ursachenforschung: 3. Unkoordinierte Tätigkeiten zur Nutzung der Forschungsergebnisse und des Technologietransfers Aufteilung der zuständigen Dienststellen Verbreitung der Ergebnisse 5.1 - 5.10.

Die Kommission ist der Auffassung, daß die Aufteilung der Veröffentlichungen nicht so alarmierend ist. Diese beruht im übrigen auf dem Prinzip der internen Komplementarität, das eine gewisse Autonomie der besonderen Programme garantiert. Dieses Prinzip findet sich im dritten Rahmenprogramm (1990-1994) wieder, das vorsieht, daß die Verbreitung einerseits von den besonderen Programmen und andererseits auf einer zentralen Ebene (GD XIII-C) vorgenommen wird. Inoffizielle Veröffentlichungen 5.6 - 5.7. Siehe Antwort auf die Punkte 2.4, 2.5 und 3.5. Neue Ansätze für die Verbreitung der Forschungsergebnisse 5.8 - 5.10.

Im Lauf der letzten Monate ist die GD XIII-C neugeordnet und dabei unter anderem eine Dienststelle "Verbreitung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse" geschaffen worden. Diese Dienststelle deckt alle Verbreitungstätigkeiten, und zwar sowohl die informatisierten Verfahren (insbesondere CORDIS) als auch die herkömmlichen Tätigkeiten (Veröffentlichungen, Konferenzen, ...) ab. Verwertung der Ergebnisse Direktion XIII-C und Verwaltungsdienste für die Programme der indirekten Aktion 5.13 - 5.15. Seit der Prüfung durch den Hof wurden spürbare Fortschritte erzielt (siehe Antwort auf die Punkte 4.12 bis 4.15).

Programme mit starker gewerblicher Beteiligung und herkömmliche Programme 5.16 - 5.18. Die Direktion XIII-C hat sich erst kürzlich für bestimmte Programme interessieren können, weil sie vor der Annahme des Programms VALÜ hierfür nicht die Zuständigkeit hatte (siehe auch die Antwort auf die Punkte 4.12 bis 4.15). Mitverantwortung des Rahmenprogramms Doppelte Tätigkeiten zur Nutzung der Ergebnisse im Rahmenprogramm 5.20. Der von der Kommission vorbereitete Vorschlag für einen Beschluß des Rates betreffend die Verbreitung und Verwertung der aus den besonderen FTE-Programmen der Gemeinschaft hervorgehenden Kenntnisse, der dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 130q Absatz 2 des Vertrages vorgelegt wurde, enthält in seinem Artikel 7 die Regeln, die im Bereich der Verbreitung der Kenntnisse zu beachten sind; ausserdem ist vorgesehen, daß die Kommission die Anwendungsbestimmungen für diese Regeln erlässt.

Begrenztes Ineinandergreifen der Dienststellen Gemeinsame Informationsquellen 5.26 - 5.27. Es wurde ein elektronisches System zur Begleitung der Vorgänge eingerichtet. Dieses System ermöglicht die Einbeziehung von Informationen über die Verträge, ihre Ergebnisse sowie ihre etwaige Verbreitung oder Verwertung. 5.28. Durch die Benennung von Kontaktpersonen für die Verwertung (einschließlich des Schutzes) in den Instituten der GFS dürften die vom Hof dargelegten Probleme gelöst werden. Annäherung der Dienststellen aufgrund von Gemeinsamkeiten 5.29. Anläßlich der letzten Neuordnung der GD XIII-C wurde eine vom Bereich "Patente" getrennte Dienststelle Innovation und Technologietransfer geschaffen, um die vom Hof beschriebene Situation zu verbessern (siehe auch die Antwort auf die Punkte 5.8 bis 5.10).

Trennung von Zuständigkeiten und Mitteln Aufteilung der Mittel für Veröffentlichungen auf mehrere Dienststellen Verfasser-Generaldirektion und Generalsekretariat 5.32. Die Kommission betont, daß sie auf Anregung der Finanzkontrolle beschlossen hat, der Haushaltsbehörde vorzuschlagen, für das prioritäre Veröffentlichungsprogramm 1991 eine Mittelübertragung aus den betreffenden Haushaltslinien auf eine Linie vorzunehmen, bei der diese Ausgaben eingesetzt werden können; ausserdem beabsichtigt sie, im Haushaltsplan 1992 eine Haushaltslinie zu schaffen, die der Finanzierung prioritärer Veröffentlichungen vorbehalten werden soll.

Sie macht weiterhin darauf aufmerksam, daß die Veröffentlichungen über die Nutzung der Forschung keinesfalls eingeschränkt worden sind. Verfasser-Generaldirektionen und Amt für amtliche Veröffentlichungen 5.35 - 5.40. In diesen Punkten gesteht der Hof dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften finanzielle Befugnisse, die es ihm ermöglichen, im einfachen Verwaltungswege über die Zuteilung seiner bei der Haushaltslinie 342 des Haushaltsplans der Kommission eingestellten Finanzmittel zu entscheiden. Die Kommission erinnert daran, daß es sich bei den Mitteln für das Amt für amtliche Veröffentlichungen um Verwaltungsmittel und damit um zweckbestimmte Mittel handelt.

Die Haushaltsmittel des Amts für amtliche Veröffentlichungen sind daher für eine Gesamtheit von genau bestimmten Tätigkeiten bestimmt, die allen Institutionen gemeinsam sind. Dazu gehören insbesondere: - Herstellung und Vertrieb des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften - Erstellung der in den Programmen der Institutionen aufgeführten Veröffentlichungen - Verwaltung von Druckverträgen für Rechnung der Institutionen - Verkauf und Vertrieb gemeinschaftlicher Veröffentlichungen einschließlich der Erstellung von Katalogen und der Werbung. Folglich übernimmt das Amt für amtliche Veröffentlichungen jeden derartigen Auftrag.

Die Aufteilung der Mittel auf die anweisungsbefugten Dienststellen, die sich aus der analytischen Buchführung des Amts für amtliche Veröffentlichungen ablesen lässt, wird daher nicht auf dessen Veranlassung vorgenommen, sondern zeigt lediglich den Umfang der Aktivitäten der anweisungsbefugten Dienststellen an. Es handelt sich hierbei um Informationen über die jeweilige Arbeitsbelastung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen. Die Haushaltsbehörde hat dem Amt für amtliche Veröffentlichungen bisher ausreichende Haushaltsmittel zur Durchführung seiner Aufgaben zugewiesen. Das Amt für amtliche Veröffentlichungen verfügt über eine eigene kleine Druckerei, deren Hauptaufgabe darin besteht, in dringlichen Fällen Sonderausgaben des Amtsblatts der EG zu drucken, wenn im Privatsektor besondere Schwierigkeiten auftreten.

Dadurch soll vermieden werden, daß der Rechtsetzungsprozeß der Gemeinschaften zum Stillstand kommt. In normalen Zeiten wird diese Produktionseinrichtung zur Herstellung anderer Veröffentlichungen eingesetzt. Die für dieses Büro vorgesehenen Mittel beliefen sich 1989 auf 3 370 771 ECU, also 11,1 % eines Gesamtbudgets von 30 239 400 ECU. Vorrangig wird der Druck von Veröffentlichungen übernommen, die dem Auftrag des Amtes entsprechen, insbesondere Kataloge und Werbematerial. Die verfügbare Restkapazität wurde unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses des Amtes und gemäß den geltenden Bestimmungen stets angemessen auf die Institutionen aufgeteilt.

Mittel der Direktion XIII-C und Mittel der GFS zur Unterstützung der Kommissionsdienststellen 5.41 - 5.45. Hinsichtlich der allgemeinen Frage der Anwendung des Prinzips Lieferant-Kunde auf die Arbeiten der GFS zur Unterstützung der Dienststellen der Kommission verweist die Kommission auf ihre Antworten zu den Bemerkungen des Hofes zu dieser Frage; in diesen Antworten, die im Jahresbericht 1989 (Kapitel 9 GFS; Absätze 9.23 - 9.25) enthalten sind, legt die Kommission die ihr durch die Haushaltsordnung und die finanzielle Vorausschau 1988-1992 vorgegebenen Verpflichtungen dar. Im übrigen decken diese Antworten auch die vom Hof in Absatz 5.42 aufgeworfene spezifische Frage über die Mittel zur Sicherstellung des Wettbewerbs ab.

Hinsichtlich der besonderen Unterstützung der GD XIII durch die GFS ist es offensichtlich, daß es aus Gründen der Effizienz und des Know-how-Transfers schwierig wäre, für die Nutzung ihrer eigenen Erfindungen auf andere Organisationen als die GFS zurückzugreifen. Hier ist anzumerken, daß die Verwertungstätigkeit für die GD XIII nur ungefähr 6 % des Gesamtarbeitsaufkommens der GFS für die Unterstützung anderer Generaldirektionen darstellt. Wie mehrere andere Generaldirektionen haben auch die GD XIII und die GFS unlängst eine mehrjährige Vereinbarung über die Nutzung der Forschungsergebnisse abgeschlossen.

Ihre Anwendung wird in den jährlichen Arbeitsprogrammen und den begleitenden Sitzungen sowie in den Jahresberichten und den satzungsmässig vorgesehenen Sitzungen genauer beschrieben werden. Mittel der Direktion XIII-C und EGKS-Maßnahmen 5.46. Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung gemeinsamer Exekutivorgane, auf den sich der Hof bezieht, sieht vor, daß die Verwaltungsausgaben der EGKS zusammen mit den Verwaltungsausgaben der anderen Institutionen in den Gesamthaushaltsplan eingestellt werden. Daher wurde eine Anzahl von Ausgaben - seinerzeit als Verwaltungsausgaben bezeichnet - im EGKS-Haushalt gestrichen und in den Gesamthaushaltsplan eingestellt.

Die vom Hof angeführten Ausgaben gehören dazu. Da es sich also eindeutig um EGKS-Ausgaben handelt, muß auch weiterhin im Erläuterungsteil des Haushaltsplans auf diesen Vertrag verwiesen werden. 5.49. Die Feststellungen des Hofes treffen zu. Die GD XIII-C wird für jede Veröffentlichung die genaue Haushaltsquelle angeben, damit das Amt für amtliche Veröffentlichungen die wiederzuverwendenden Einnahmen genau zuweisen kann. Vielfältige, getrennt verwaltete Nebentätigkeiten Demonstrationsvorhaben der GD XI und XVII 5.52. Die Tätigkeiten der GD XIII-C sowie der GD XI und XVII überschneiden sich nicht, sondern ergänzen sich.

Im übrigen existiert eine aktive Zusammenarbeit zwischen den GD XIII-C und XVII auf dem Gebiet der Verbreitung, Verwertung und gegenseitigen Förderung der erzielten Ergebnisse. Programm Sprint Innovation und verschiedene gemeinsame Politiken Schlußfolgerung 5.53 - 5.56. Die Integration dieser unterschiedlichen Tätigkeiten, deren Rechtsgrundlage und Zielsetzungen voneinander abweichen, ist schwierig. Demgegenüber wird innerhalb der Kommission ein Zusammenwirken dieser Tätigkeitsbereiche unterstützt; gegenwärtig werden mehrere gemeinsame Initiativen erarbeitet. 5.57. Siehe Antwort auf die Punkte 5.35 - 5.40.

(1)Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1). (2)Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28). (3)Zu den Ausführungen in Ziffern 2.10 - 2.14 und 4.9 wurden vor allem die Statistiken herangezogen, die die ÖCD dem Rechnungshof anläßlich einer Dienstreise im April 1989 übergab.

(4)Ausser Griechenland, Irland und Luxemburg.(5)Ausser Luxemburg.(6)Der Vergleich mit den Statistiken der ÖCD ist zu relativieren. Bei den Gemeinschaftsdaten werden Ecu in US-Dollar umgerechnet, während die ÖCD mit vom US-Dollar abgeleiteten fiktiven Dollars rechnet, aber mit Kaufkraftparität in allen Ländern.(7)Da es sich vor allem um Patente für Erfindungen der GFS handelt, wurden nur Ausgaben für die direkte Aktion berücksichtigt. (8)Nach einem internen Vermerk der Dienststelle Verwertung vom März 1988 mit einem Überblick über die Verwertungsakten, gültig für Anfang 1988.(9)Folgende einzelstaatlichen Einrichtungen zur Nutzung und Verwertung der Forschungsergebnisse hat eine Prüfergruppe des Hofes im Rahmen der Erhebung besucht, deren Ergebnis dieser Bericht ist: -British Technology Group (BTG)(UK); -Fraunhofer Gesellschaft (FhG)(D); -Gesellschaft für Strahlen und Umweltforschung (GSF) (D); -Garching Instrumente (GI)(D); -Agence nationale de valorisation de la recherche (Anvar) (F).

Der Hof hat eine Unterlage mit der Beschreibung dieser Einrichtungen und ihrer Arbeitsweise zusammengestellt, die an seinem Dienstort in Luxemburg verfügbar ist.(10)So nimmt in einem ersten Mitgliedstaat ein Forschungsunternehmen, das im Bereich des Umweltschutzes arbeitet, einen ECU an Lizenzgebühren für nur 85 ECU Ausgaben ein (sämtliche Ausgaben für Forschung und Verwertung zusammen). In einem zweiten Mitgliedstaat nimmt eine grosse Trägereinrichtung zur Nutzung der Forschungsergebnisse einen ECU Lizenzgebühren für 2,9 ECU Ausgaben für Verwertung ein (hier ist die Vergleichsgrundlage restriktiver und enthält nicht, wie im vorigen Fall, sämtliche Ausgaben).

Die wichtigste Verwertungseinrichtung eines dritten Mitgliedstaates macht derzeit Gewinn.(11)Für ESPRIT II: Entscheidung 88/279/EWG des Rates vom 11. April 1988 über das Europäische Strategische Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT) (ABl. Nr. L 118 vom 6. 5. 1988, S. 32).(12)Entscheidung 88/28/EWG des Rates vom 14. Dezember 1987 über ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien - Forschung und Entwicklung im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien für Europa (ABl. Nr. L 16 vom 21. 1. 1988, S.

35).(13)Entscheidung 88/577/EWG des Rates vom 4. November 1988 über eine Gemeinschaftsaktion für den Einsatz der Informationstechnologie und der Telekommunikation im Gesundheitswesen - Fortgeschrittene Informationsverarbeitung in der Medizin (AIM) - Voruntersuchung (ABl. Nr. L 314 vom 22. 11. 1988, S. 22).(14)Entscheidung 88/417/EWG des Rates vom 29. Juni 1988 über eine Gemeinschaftsaktion auf dem Gebiet der Lerntechnologie Pilotaktion DELTA (Development of European Learning through Technological Advance) (ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1988, S. 20).(15)Entscheidung 88/416/EWG des Rates vom 29. Juni 1988 über ein Gemeinschaftsprogramm auf dem Gebiet der Strassenverkehrsinformatik und -telekommunikation DRIVE (ABl.

Nr. L 206 vom 30. 7. 1988, S. 1).(16)Es handelt sich um ein Programm von 1989-1993 und nicht von 1989-1992, wie es im Titel heisst: Entscheidung 89/412/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung (VALÜ) (1989-1992) (ABl. Nr. L 200 vom 13. 7. 1989, S. 23).(17)Zweischrauben-Extrudiermaschine zur mechanischen Herstellung von Papierstoff in vergleichbarer Qualität wie chemisch hergestellter Zellstoff.(18)Dichtungssystem zwischen zwei Metallflanschen.(19)Expertensystem zur Auswahl von Wärmetauschern.(20)Hydrolyse von Schwachholz zu einfacheren Polymeren.(21)Zweischrauben-Extrudiermaschine zur mechanischen Herstellung von Papierstoff in vergleichbarer Qualität wie chemisch hergestellter Zellstoff.(22)Schweissen und Verformen durch Magnetimpulse.(23)Röntgenfluoreszenzanalysator.(24)Gerät zur Analyse durch Neutronenaktivierung.(25)Präzisionswärmeschrank mit Gasdruckregelung.(26)Sonnentrockner für Frischobst.(27)Wasserstofferzeuger nach dem Elektrolyseverfahren.(28)Schweissen und Verformen durch Magnetimpulse.(29)Patent Nr.

1974. Apparatur zum Schweissen der Kappen von Brennelementstäben. (30)Methode zur Erzeugung von Verbundwerkstoffen auf der Grundlage von Werk- und Kunststoffen aus Zellulose und Lignozellulose. (31)Schreiben Nr. 10605 vom 27. Oktober 1986.(32)Schweissen und Verformen durch Magnetimpulse.(33)Vorrichtung zur Erzeugung eines definierten Gas-Staub-Gemischs. (34)Präzisionswärmeschrank mit Gasdruckregelung.(35)Schweissen und Verformen durch Magnetimpulse.(36)Methode zur Erzeugung von Verbundwerkstoffen auf der Grundlage von Werk- und Kunststoffen aus Zellulose und Lignozellulose. (37)Präzisionswärmeschrank mit Gasdruckregelung.(38)Methode zur Erzeugung von Verbundwerkstoffen auf der Grundlage von Werk- und Kunststoffen aus Zellulose und Lignozellulose.

(39)Hydrolyse von Schwachholz zu einfacheren Polymeren.(40)Steuerung für vereinfachte Ultraschallwandler.(41)Zweischrauben-Extrudiermaschine zur mechanischen Herstellung von Papierstoff in vergleichbarer Qualität wie chemisch hergestellter Zellstoff.(42)Software zur Datenübermittlung "Dual network".(43)Bericht vom 12. April 1985 über die Dienstreise vom 29. März 1985 nach Aix-lès-Milles.(44)Chemische Aufbereitung für photoselektiven Kupferüberzug.(45)Einsatz eines Energiestrahlenbündels zur Oberflächenbehandlung. (46)Dichtungssystem zwischen zwei Metallflanschen.(47)Präzisionswärmeschrank mit Gasdruckregelung.(48)Hydrolyse von Schwachholz zu einfacheren Polymeren.(49)Schweissen und Verformen durch Magnetimpulse.(50)Wasserstofferzeuger nach dem Elektrolyseverfahren.(51)Schweissen und Verformen durch Magnetimpulse.(52)Dichtungssystem zwischen zwei Metallflanschen.(53)Präzisionswärmeschrank mit Gasdruckregelung.(54)Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28.

September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1). (55)In der französischen Fassung steht "dißémination", eine nachlässige falsche Übersetzung, kopiert nach dem englischen Wort. (56)Es handelt sich um ein Programm von 1989-1993 und nicht von 1989-1992, wie es im Titel heisst: Entscheidung 89/412/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung (VALÜ) (1989-1992) (ABl. Nr.

L 200 vom 13. 7. 1989, S. 23).(57)Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28). (58)Die Definition der ÖCD lautet folgendermassen: Die Versuchsentwicklung besteht aus systematischen Arbeiten auf der Grundlage vorhandener Kenntnisse, die aus der Forschung und/oder der praktischen Erfahrung stammen, um die Herstellung neuer Werkstoffe, Erzeugnisse oder Vorrichtungen zu fördern, neue Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen einzuführen, oder bereits vorhandene entscheidend zu verbessern.

(La mesure des activités scientifiques et techniques, "Manuel de FRASCATI", ÖCD, Paris 1981, S. 65). (59)Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 des Rates vom 29. Juni 1990 zur Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie-Programm) (ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 1).(60)Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28). (61)Bis zum Oktober 1989 hieß dieser Ausschuß "Beratender Ausschuß für Veröffentlichungen"; sein Sekretariat führte die GD IX.

(62)Es handelt sich um ein Programm von 1989-1993 und nicht von 1989-1992, wie es im Titel heisst: Entscheidung 89/412/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung (VALÜ) (1989-1992) (ABl. Nr. L 200 vom 13. 7. 1989, S. 23).(63)Für ESPRIT II: Entscheidung 88/279/EWG des Rates vom 11. April 1988 über das Europäische Strategische Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT) (ABl. Nr. L 118 vom 6. 5. 1988, S. 32).(64)Beschluß 85/196/EWG des Rates vom 12.

März 1985 über ein Mehrjahres-Forschungs- und Entwicklungsprogramm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der technologischen Grundlagenforschung und der Anwendung neuer Technologien (BRITE) (1985-1988) (ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1985, S. 8), geändert durch den Beschluß 88/108/EWG (ABl. Nr. L 59 vom 4. 3. 1988, S. 23).(65)Entscheidung 89/237/EWG des Rates vom 14. März 1989 über ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung in den Bereichen industrielle Fertigungstechnologien und Verwendung fortgeschrittener Werkstoffe (BRITE/EURAM) (1989-1992) (ABl.

Nr. L 98 vom 11. 4. 1989, S. 18).(66)Entscheidung 89/160/EWG des Rates vom 23. Februar 1989 über ein erstes mehrjähriges Programm (1988-1993) für auf Biotechnologie gestützte agro-industrielle Forschung und technologische Entwicklung (ECLAIR) (ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1989, S. 48).(67)Beschluß 88/420/EWG des Rates vom 29. Juni 1988 zur Revision des mehrjährigen Forschungsaktionsprogramms für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der Biotechnologie (1985-1989) (ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1988, S. 38).(68)Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) (ABl.

Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1). (69)In der französischen Fassung steht "dißémination", eine nachlässige falsche Übersetzung, kopiert nach dem englischen Wort. (70)Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28). (71)Entschließung des Rates vom 25. Juli 1983 über Rahmenprogramme für die Tätigkeiten der Gemeinschaft im Bereich von Forschung, Entwicklung und Demonstration und über das erste Rahmenprogramm 1984-1987 (ABl. Nr. C 208 vom 4.

8. 1983, S. 1).(72)Posten B 7391 - hier ist auch zu beachten, daß der Posten B 7388 die Demonstrationsvorhaben im Einflußbereich des Programms Valü einschließt, was dem offiziellen Wortlaut dieses Programms widerspricht.(73)Programm der Veröffentlichungen der Kommission für 1989. Dok. SEC(88) 1929 vom 12. Dezember 1988.(74)Neue Perspektiven für die Gemeinsame Forschungsstelle. Dok. COM(87) 491 endg./2 vom 20. April 1988, Absatz 232, S. 13 (Unterstützung der anderen Dienststellen der Kommission) und Absatz 233, SS. 15-16 (Leistungen für Dritte).(75)Dok. COM(87) 491 endg./2, Tabelle Nr. 2, S.

14.(76)Diese Lösung hätte einen weiteren Vorteil; damit wäre die heute Praxis der Wiederverwendung des Entgelts für die technische Hilfe der GFS auf den von der Direktion XIII-C verwalteten Haushaltslinien "Verwertung" gerechtfertigt; diese Praxis entspricht der wirtschaftlichen Haushaltsführung, ist jedoch rechtmässig gesehen ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Mittel bei derselben Linie wiederverwendet werden müssen, bei der auch die ursprüngliche Ausgabe verbucht wurde (Artikel 27 Absatz 2 der Haushaltsordnung). Derzeit geht die Ausgabe bei den Unterstützungsmitteln zu Lasten der GFS.

In einem nach den Wünschen des Hofes gestalteten System ginge sie zu Lasten der Direktion XIII-C und würde bei deren Mitteln für die Verwertung verbucht.(77)ABl. Nr. C 313 vom 12. 12. 1990, S. 164.(78)Sonnentrockner für Frischobst.(79)Entscheidung 89/286/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Durchführung auf Gemeinschaftsebene der Hauptphase des strategischen Programms für Innovation und Technologietransfer (1989-1993) (Programm SPRINT) (ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1989, S. 12).(80)Entscheidung 88/419/EWG des Rates vom 29. Juni 1988 über einen Programmplan zur Stimulierung der internationalen Zusammenarbeit und des erforderlichen Austausches für europäische Forscher (1988 bis 1992) (SCIENCE) (ABl.

Nr. L 206 vom 30. 7. 1988, S. 34).(81)Beschluß 86/365/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Annahme des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft auf dem Gebiet der Technologie (COMETT) (ABl. Nr. L 222 vom 8. 8. 1986, S. 17) und Beschluß 89/27/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 über die Verabschiedung der zweiten Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie (COMETT II) (1990-1994) (ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1989, S. 28).(82)Entschließung des Rates vom 2. Juni 1983 über Maßnahmen der Berufsbildung im Hinblick auf die Einführung der neuen Informationstechnologien (ABl.

Nr. C 166 vom 25. 6. 1983, S. 1) und Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft auf dem Gebiet der beruflichen Bildung und des technologischen Wandels (EUROTECNET II), von der Kommission vorgelegt am 27. Juli 1989 (Dok. COM(89) 355 endg. und ABl. Nr. C 242 vom 22. 9. 1989, S. 7).(83)Beschluß 83/624/EWG des Rates vom 25. November 1983 über einen Plan für die transnationale Entwicklung der Infrastruktur zur Unterstützung von Innovation und Technologietransfer (1983-1985) (ABl. Nr. L 353 vom 15. 12. 1983, S. 15) und geänderter Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Gemeinschaftsaktion zur Schaffung von Unternehmens- und Innovationszentren und zum Aufbau ihrer Netzorganisation, von der Kommission vorgelegt am 7.

Juli 1988 (ABl. Nr. C 214 vom 16. 8. 1988, S. 65).(84)SEK(90) 2473 von 13. 12. 1990. ANLAGE Veröffentlichungsprogramm der Kommission für 1991 Allgemeine Grundsätze für die Veröffentlichungen der Kommission I.Vorrangige Gesichtspunkte A.Der Beschluß der Kommission vom 31.10.1989 enthält eine Reihe von Grundsätzen für die Veröffentlichungstätigkeit: - die zur Verfügung stehenden Mittel sind (im Hinblick auf die Erfordernisse und die entsprechenden Strategien) gezielt und ausgewogen einzusetzen; - die Prioritäten der Kommission sind (entsprechend dem vorrangigen Veröffentlichungsprogramm) zu wahren; - die kulturellen Eigenheiten der verschiedenen Kulturräume sind zu berücksichtigen; - Konzeption, Aufmachung und Vertrieb der Veröffentlichungen sind professionell zu gestalten und abzuwickeln; - bei der Durchführung der Veröffentlichungstätigkeit ist nach dem Prinzip der Subsidiarität und der Zusammenarbeit vorzugehen; - der technische Ablauf der Veröffentlichung und insbesondere die Fristen für die Übersetzung der Produkte sind genau zu planen.

B.Diesen Kriterien wird im Rahmen der derzeitigen Veröffentlichungspolitik Rechnung getragen. Bei der Auswahl der Themen, der Konzeption, der Aufmachung sowie dem Vertrieb werden die Bedürfnisse der Zielgruppen und die verlegerischen Erfahrungen in den verschiedenen Kulturräumen, auf die die Veröffentlichungen abgestimmt werden sollen, berücksichtigt. In diesem Zusammenhang soll anhand der Informationen aus Vertriebskreisen, der Bewertung der beim Vertrieb erzielten Ergebnisse sowie der Zusammenarbeit mit privaten Verlegern gewährleistet werden, daß den verschiedenen kulturellen und sprachlichen Eigenheiten Rechnung getragen und Themenauswahl, Konzeption, Träger, Aufmachung sowie die entsprechenden Vertriebsmethoden verbessert werden.

C.Schwerpunkte: 1.Präzise Darstellung des prioritären Programms für 1991 anhand folgender Kriterien: - gezielte Auswahl der für die Veröffentlichung in Frage kommenden Themen, - überlegte Auswahl der Zielgruppen, - Auswahl angemessener Titel, - angemessene Formen der Veröffentlichung, - entsprechende Aufmachung, - optimale Vertriebsstruktur, - wirksame Werbemaßnahmen, - enge Zusammenarbeit mit privaten Verlegern. 2.Bei jedem Dokument wurde zuvor geprüft, ob - eine Veröffentlichung unbedingt erforderlich ist, - Aufmachung und Form angemessen sind, oder ob in diesem Zusammenhang Änderungen vorgenommen werden sollen.

II.Formen der Veröffentlichung 1.Die amtliche Veröffentlichung (aV) Offizielle gedruckte Veröffentlichungen werden in einer bestimmten Auflagenhöhe grundsätzlich in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht. Die Kommission als Herausgeber zeichnet für den Inhalt und die dem Markenzeichen der Kommission entsprechende Aufmachung verantwortlich. Voraussetzung für die derartig kostspielige Form der Veröffentlichungen ist jedoch, daß sie wichtigen Themen vorbehalten sind und ein entsprechender Absatz gesichert ist, damit die Kosten in etwa gedeckt werden können. Die amtliche Veröffentlichung erscheint in regelmässigen Abständen oder wird als Monographie herausgegeben.

Wenn die erste Auflage vergriffen ist und die anweisungsbefugte Dienststelle keine gegenteiligen Anweisungen erteilt, kann das Amt für Veröffentlichungen entsprechend der Nachfrage Neuauflagen veranlassen und diese aus Mitteln finanzieren, die zu diesem Zweck global bereitgestellt wurden. Um die Herstellungskosten zu senken und den technischen und kulturellen Mindestanforderungen gerecht zu werden, sind diese Veröffentlichungen nach modernen Verlagstechniken herzustellen. 2.Die Veröffentlichung (V) 2.1.Die Veröffentlichung ist die geeignete Form für Informationen allgemeiner Art, die die Kommission der Öffentlichkeit zugänglich machen will, ohne jedoch dafür verantwortlich zu zeichnen (in diesem Fall ist es ausreichend, wenn ein Generaldirektor den entsprechenden Auftrag erteilt).

Die Veröffentlichung kann grundsätzlich in den bereits erschienenen Sprachfassungen und der entsprechenden Aufmachung vervielfältigt und mit den notwendigen bibliographischen Angaben veröffentlicht werden. Die genannten Veröffentlichungen werden in den monatlich und jährlich herausgegebenen Veröffentlichungskatalogen unter denselben Rubriken wie die amtlichen Veröffentlichungen geführt. Der Unterschied zu den amtlichen Veröffentlichungen ist für einen Benutzer nur daran zu erkennen, daß diese Veröffentlichung sowohl im Katalog als auch auf der Titelseite mit dem Vermerk gekennzeichnet ist, daß die Kommission für den Inhalt dieser Veröffentlichung keine Verantwortung übernimmt.

Für diese Veröffentlichungen ist nur eine geringe Auflagenhöhe vorgesehen. Weitere Exemplare werden vom Amt für Veröffentlichungen nur auf Anfrage zum Gestehungspreis aufgelegt und müssen sich selbst tragen. Auch in diesem Bereich können durch den Einsatz moderner Techniken Einsparungen erzielt werden. 2.2.Es können auch Originaldokumente veröffentlicht werden, die auf Papier, als Mikrofiche oder elektronisch bzw. optisch gespeichert sind. Obwohl sich für den Benutzer von ausserhalb diese Veröffentlichung von einer amtlichen Veröffentlichung nicht unterscheidet, macht sich der Unterschied für die für die Veröffentlichung verantwortlichen Dienststellen umso stärker bemerkbar, als von einer derartigen, in den Katalogen aufgeführten Veröffentlichung nur eine Originalfassung existiert, von der das Amt für Veröffentlichungen auf Anforderung Kopien erstellen lässt.

Diese Dokumente werden nur bestimmten, bereits bekannten Benutzerkreisen zur Verfügung gestellt. Damit entfällt die Archivierung, und Kosten fallen nur entsprechend dem Bedarf an. Da derartige Veröffentlichungen problemlos herzustellen und einfach aufgemacht sind, eignen sie sich am ehesten für einen begrenzten oder nicht vorauszuschätzenden Bedarf. Bei dieser Art von Produktion entfällt die Vorausschätzung der Auflagenhöhe und die Lagerung von Exemplaren; die anfallenden Kosten werden durch die zu erwartenden Einnahmen in etwa gedeckt. Nach diesem Verfahren werden insbesondere die umfangreichen technischen Berichte im Bereich EGKS und EURATOM, die von der GD V, XII sowie XIII erstellt werden, veröffentlicht.

2.3.In diesem Zusammenhang ist die "document delivery", d.h. die Veröffentlichung von Textteilen aus Dokumenten, die auf Papier, Mikrofiche oder elektronisch bzw. optisch gespeichert sind, zu nennen, bei der nur Archivauszuege (z. B eine Richtlinie, die in einem Amtsblatt erschienen ist, ein Kapitel eines Leitfadens, ein Kapitel einer Studie oder statistische Daten usw.) zur Verfügung gestellt werden. Diese Archive sind über Datenbanken zugänglich. Diese können über private oder öffentliche telematische Dienste (Videotex), die wiederum an ein elektronisches Befehlssystem oder an ein System zur raschen Kommunikationsübermittlung (Post, Fernkopie, informatisierte Systeme) angeschlossen sind, abgefragt werden.

Die Erfassung der archivierten Dokumente soll entscheidend verbessert werden, da diese Archive nur dann optimal genutzt werden können, wenn sie über effizient konzipierte Verzeichnisse verfügen und über Datenbanken abzufragen sind. 2.4.Andere Informationen können elektronisch gespeichert und den Benutzern über ein Terminal zur Verfügung gestellt werden. Sie können von dem Benutzer anhand eines Suchsystems entweder unmittelbar oder im Rahmen des "document delivery" abgerufen und ausgedruckt werden, und die Kopien können dem Benutzer anschließend über Post oder Fernkopie übermittelt werden.

Die Datenbanken CRONOS (Statistiken), TED (Öffentliche Auftragsvergabe) sowie INFO 92 (Vollendung des Binnenmarktes) sind bekannte Beispiele für diese Art von Informationsvermittlung, in die insbesondere auch praktische Leitfäden, aktuelle Informationen sowie häufig aufzulegende Dokumente einzubeziehen sind. Diese Informationen sollten über die traditionellen Datennetze oder über der breiten Öffentlichkeit zugängliche Kommunikationssysteme (Videotex) bereitgestellt werden können. 3.Referenzdokumente (RD) Diese Veröffentlichungen sind grundsätzlich Teil des prioritären Programms. Die Kommission überwacht die inhaltliche Konzeption dieser Dokumente, die jedoch unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen von privaten Verlagen (Subsidiarität) hergestellt und vertrieben werden können.

Die Kommission würde nur dann als Herausgeber des Referenzdokuments in einer bestimmten Sprachfassung auftreten, wenn kein privater Verleger dafür zu gewinnen wäre. Diese Dokumente sind als Diskussionsanstösse für wichtige Themen im Zusammenhang mit der europäischen Einigung gedacht. Sie sollen die breite Öffentlichkeit mit bestimmten aktuellen Orientierungen vertraut machen und gegebenenfalls von den Medien aufgegriffen werden. Diese Veröffentlichungen sollen von bekannten Publizisten verfasst und von anerkannten Werbefachleuten vermarktet werden. Es liegt im Interesse der Kommission, diese Veröffentlichungen in Zusammenarbeit mit privaten Verlegern professionell aufzumachen und über Vertriebs- und Werbekanäle gewinnbringend zu kommerzialisieren.

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