Entschließung des Rates vom 13. November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) Amtsblatt Nr. C 308 vom 28/11/1991 S. 0002 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 13. November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) (91/C 308/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation (1), in Kenntnis des auf den Bericht der Gruppe "Rechtsinformatik" vom 30.
September 1991 gestützten Berichts des Ausschusses der Ständigen Vertreter, eingedenk der Bedeutung, die einer leicht und rasch in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zugänglichen automatisierten Dokumentation insbesondere für den Binnenmarkt zukommt, in Übereinstimmung mit dem in dem Bericht der Gruppe zum Ausdruck gebrachten Anliegen, daß das interinstitutionelle System für die automatisierte Dokumentation über das Gemeinschaftsrecht (CELEX) fortentwickelt wird, befriedigt über das im Ausschuß der Ständigen Vertreter zum Ausdruck gebrachte Einverständnis der Kommission mit den Schlußfolgerungen des Berichts der Gruppe, in der Überzeugung, daß es zur Erhöhung der Effizienz von CELEX unerläßlich ist zu prüfen, auf welche Weise die derzeitigen Strukturen des Systems umgestaltet werden können - KOMMT WIE FOLGT ÜBEREIN:
I Eine leicht und rasch in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zugängliche automatisierte Dokumentation (das CELEX-System), mit der eine bessere Kenntnis des Gemeinschaftsrechts sowie des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt werden soll, ist für den Zugang zu der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gesetzgebung und zur Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften von fundamentaler Bedeutung. II Der Rat ersucht daher die Kommission, die Arbeiten zu beschleunigen, damit die vollständige Bereitstellung der CELEX-Datenbasis und insbesondere die vollständige Abdeckung der Texte in allen Gemeinschaftssprachen so bald wie möglich sichergestellt sind, und in enger Zusammenarbeit mit den übrigen Institutionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß binnen sechs Monaten Lösungsansätze zu entwickeln, um - für das CELEX-System eine geeignete interinstitutionelle Struktur zu schaffen und zugleich eine wirksame Koordinierung zwischen der Arbeitsweise dieser Datenbasis und der der übrigen Datenbasen der Institutionen der Gemeinschaft, die Informationen über das Gemeinschaftsrecht verbreiten, sicherzustellen; - in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen zu prüfen, die bei der Eingliederung des CELEX-Systems in das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften auf einer angemessenen Verantwortungsebene alle erforderlichen Garantien herausgeberischer und finanzieller Autonomie bieten; - eine für die reibungslose Arbeitsweise des Systems geeignete Haushaltsregelung mit ensprechenden Kontrollen einzuführen; - die Möglichkeiten einer wirksameren kommerziellen Nutzung dieser Basis zu erkunden; - der Gruppe "Rechtsinformatik" bei der Festlegung der Ziele des Systems und bei der Kontrolle ihrer Verwirklichung eine maßgeblichere Rolle zuzuweisen.
Der Rat ersucht die Kommission, die Gruppe bei der Ausarbeitung dieser Lösungsansätze hinzuzuziehen. III Die Gruppe wird dem Ausschuß der Ständigen Vertreter zu gegebener Zeit über die Durchführung dieser Entschließung Bericht erstatten. (1) ABl. Nr. C 20 vom 28. 1. 1975, S. 2.