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92/254/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 14. April 1992 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranerzverarbeitungsanlage "Quercus" der ENUSA in Saelices el Chico (Spanien) gemäß Artikel 37 Euratom- Vertrag

CELEX
31992A0254
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1992-04-14
In force since
1992-04-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

92/254/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 14. April 1992 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranerzverarbeitungsanlage "Quercus" der ENUSA in Saelices el Chico (Spanien) gemäß Artikel 37 Euratom- Vertrag Amtsblatt Nr. L 128 vom 14/05/1992 S. 0026 - 0026 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 14. April 1992 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranerzverarbeitungsanlage "Quercus" der ENUSA in Sälices el Chico (Spanien) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (92/254/Euratom) Am 21. Oktober 1991 wurden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von der spanischen Regierung nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Uranerzverarbeitungsanlage "Quercus" der ENUSA in Sälices el Chico (Salamanca) mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung der Anlage vom nächstgelegenen Punkt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Portugals, beträgt etwa 14 km; Frankreich ist rund 510 km entfernt. 2. Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Abfälle nur eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerhebliche Belastung der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. 3. Die anfallenden festen radioaktiven Abfälle haben nur ein sehr niedriges Radioaktivitätsniveau und werden in geeigneten Einrichtungen gelagert; entsprechende geotechnische, umwelttechnische und Bodenwiederherstellungsuntersuchungen wurden durchgeführt.

Diese Studien zeigen, daß die Langzeitlagerung der radioaktiven Feststoffabfälle nicht mit nennenswerten radiologischen Risiken verbunden ist. 4. Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben untersuchten Grössenordnung wären die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten wahrscheinlich empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Entsorgung radioaktiver Abfälle aus der Uranerzverarbeitungsanlage "Quercus" der ENUSA in Sälices el Chico (Salamanca) weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben untersuchten Grössenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaates führen dürfte.

Für die Kommission Carlo RIPA DI MEANA Mitglied der Kommission

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