Skip to content
Seqlense EUR-Lex

92/46/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1991 über die Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
31992D0046
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-16
In force since
1992-01-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

92/46/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1991 über die Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 017 vom 24/01/1992 S. 0030 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1991 über die Genehmigung des vom Vereinigten Königreich vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopötischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/46/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/495/EWG des Rates vom 24.

September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 90/495/EWG legen die Mitgliedstaaten ein Programm zur Bestimmung der in ihrem Hoheitsgebiet bei der infektiösen hämatopötischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bestehenden Infektionsquote vor. Mit Schreiben vom 20. März 1991 hat das Vereinigte Königreich der Kommission sein Programm mitgeteilt. Das Programm wurde auf Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/495/EWG, insbesondere mit Artikel 3, geprüft und für konform befunden.

Demnach sind die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 der Entscheidung 90/495/EWG gegeben. Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Bestimmung der in seinem Hoheitsgebiet bestehenden IHN- und VHS-Infektionsquote wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich erlässt bis zum 1. Oktober 1991 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlich sind.

Artikel 3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung 90/495/EWG getätigten Ausgaben. Artikel 4 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 37.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions