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BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 1992 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt (92/384/EWG)

CELEX
31992D0384
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1992-06-22
In force since
1992-07-18
Status
In force

Text

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BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 1992 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt (92/384/EWG) - Amtsblatt Nr. L 200 vom 18/07/1992 S. 0020 - 0020 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juni 1992 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt (92/384/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat beschloß auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 1990, die Verhandlungen mit Norwegen und Schweden nicht länger aufzuschieben, und ermächtigte die Kommission, Verhandlungen mit diesen beiden Ländern aufzunehmen; als Grundlage sollten dabei die für die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten erarbeiteten Verhandlungsdirektiven dienen. Die Kommission hat die Verhandlungen in Absprache und enger Beratung mit den Mitgliedstaaten geführt. Das Abkommen erlaubt für den aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden bestehenden Raum die Schaffung von in der Zivilluftfahrt anwendbaren Normen, die es ermöglichen, ein einheitliches System von Regeln für den Marktzugang, die Verkehrskapazitäten der Luftfahrtunternehmen sowie für die Preisbildung in diesem Bereich zu errichten.

Der Abkommenstext, der bei den Verhandlungen vereinbart wurde, entspricht den Verhandlungsdirektiven für den Abschluß eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten. Das Abkommen sollte deshalb genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden über die Zivilluftfahrt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates führt die in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Formalitäten durch.

Artikel 3 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 13 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß; sie wird dabei von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Joaquim FERREIRA DO AMARAL (1) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(2) ABl. Nr. C 40 vom 17. 2. 1992, S. 20.

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