92/581/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1992 über die besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Pferdepest in Marokko Amtsblatt Nr. L 390 vom 31/12/1992 S. 0127 - 0128 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0089 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0089 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1992 über die besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Pferdepest in Marokko (92/581/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1991 sind in Marokko Ausbrüche von Pferdepest gemeldet worden. Die Seuchenentwicklung in Marokko stellt eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Es ist also angezeigt, Marokko bei der Bekämpfung der Pferdepest gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zu unterstützen. Mit Schreiben vom 13. April 1992 hat sich das Königreich Marokko verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Pferdepest in bestimmten Landesteilen zu tilgen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Marokko kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Beschaffung von Impfstoffen erhalten, die im Rahmen der Impfkampagne vom 1. Mai bis 31. Juli 1992 in den Provinzen Tanger, Tétouan, Larache, Kenitra, Sidi Kacem, Taounate, Chefchoün und Al Hoceima gegen die Pferdepest zu verwenden sind. Artikel 2 Die Finanzhilfe gemäß Artikel 1 wird unter dem Vorbehalt gewährt, daß die marokkanischen Behörden in den in Artikel 1 genannten Provinzen folgende Maßnahmen durchgeführt haben bzw. durchführen: - obligatorische Impfung sämtlicher Equiden unter Verwendung eines Impfstoffes des Typs 4; - Erfassung der Besitzer von Equiden; - Kennzeichnung der Equiden zum Zeitpunkt der Impfung durch Gefrierbrandzeichen in Form eines "V", das mindestens 35 mm hoch und mindestens 30 mm breit ist.
Eingetragene und durch einen international anerkannten Pferdepaß ausgewiesene Pferde können jedoch durch Tätowierung an der Lippe gekennzeichnet werden; - Einführung einer Regelung, der zufolge Todesfälle von Equiden anzeigepflichtig sind; - unmittelbare Tötung nicht gekennzeichneter und nicht gegen die Pferdepest geimpfter Equiden ohne Entschädigungsanspruch; - systematische Information und Aufklärung von Tierhaltern und Tierärzten über die Bedeutung der Impfung von Equiden und insbesondere von Fohlen sowie über die Pflicht der Meldung sämtlicher Todesfälle von Equiden bei den zuständigen Behörden; - Abgabe von 20 Dosen jeder Partie des verwendeten Impfstoffes an das gemeinschaftliche Referenzlabor.
Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die dem Königreich Marokko für die Impfstoffbeschaffung entstehen. Artikel 4 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt nach - Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 2 an die Kommission, - Vorlage von Belegen über die Beschaffung und Bezahlung des Impfstoffes, der gemäß Artikel 1 verwendet wurde. (2) Das Königreich Marokko übermittelt die Dokumente gemäß Absatz 1 spätestens bis 18. Dezember 1992. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.