92/443/EWG: Empfehlung des Rates vom 27. Juli 1992 zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betriebserträgen (einschließlich Kapitalbeteiligung) Amtsblatt Nr. L 245 vom 26/08/1992 S. 0053 - 0055 EMPFEHLUNG DES RATES vom 27. Juli 1992 zur Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betriebserträgen (einschließlich Kapitalbeteiligung) (92/443/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, nach Kenntnisnahme von dem Empfehlungsentwurf der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über ihr Aktionsprogramm zur Anwendung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ihre Absicht bekundet, ein Gemeinschaftsinstrument betreffend die Kapital- und sonstige finanzielle Beteiligung von Arbeitnehmern vorzuschlagen. Es ist ein Bericht über die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden, in dem festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft eine grosse Vielfalt derartiger Systeme anzutreffen ist, darunter die Barausschüttung von Gewinnanteilen, verschiedene Systeme auf Aktienbasis, die Verwendung von Gewinnanteilen zur Bildung von Mitarbeiterkapital sowie verschiedene spezifische Systeme der Kapitalbeteiligung.
Die Förderung von Systemen der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betrieben ohne unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts oder der Staatsangehörigkeit kann als Instrument zur breiteren Verteilung des Vermögens der Betriebe, das die Arbeitnehmer mit erwirtschaftet haben, angesehen werden. Ferner begünstigt die Förderung von im Unternehmen selbst entwickelten Systemen der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer an den Betrieben insbesondere die stärkere Einbindung der Arbeitnehmer in die Entwicklung ihrer Unternehmen. Die bisherigen empirischen Untersuchungen über die Wirkung solcher Beteiligungssysteme lassen noch nicht eindeutig den Schluß zu, daß sie insgesamt einen entscheidenden Vorteil bringen, aber es gibt genügend Anzeichen dafür, daß diese Systeme eine Reihe positiver Auswirkungen haben, insbesondere auf die Motivation und die Produktivität der Arbeitnehmer und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.
Es erscheint angebracht, eine weitere Verbreitung der Systeme der finanziellen Beteiligung in der Gemeinschaft zu fördern, ohne jedoch eine aktive Harmonisierung oder eine Einschränkung der Vielfalt der bestehenden Systeme anzustreben. Der bedeutenden Rolle und weitgehenden Verantwortung der Sozialpartner in diesem Bereich, von deren Interesse und aktiver Mitwirkung der Erfolg dieser Gemeinschaftsinitiative letzten Endes abhängt, ist Rechnung zu tragen. Die vorliegende Maßnahme erscheint erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen - I.
FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, 1. die Vorteile anzuerkennen, die eine umfassendere individuelle oder kollektive Anwendung sehr vielfältiger Systeme der Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn und am Betriebsergebnis in Form einer Gewinn- oder Kapitalbeteiligung oder einer Kombination dieser beiden Varianten bringen kann; 2. entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten der Rolle und Verantwortung der Sozialpartner in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen; II. EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, 1. sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die bestehenden rechtlichen Strukturen die Einführung der in dieser Empfehlung genannten Systeme der Beteiligung ermöglichen;
2. die Möglichkeit zu prüfen, als Anreiz für die Einführung bestimmter Beteiligungssysteme steuerliche oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren; 3. die Anwendung solcher Systeme durch Erleichterung einer angemessenen Information aller relevanten Gruppen zu fördern: 4. bei der Auswahl der zu fördernden Systeme der Beteiligung die in den übrigen Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen; 5. dafür zu sorgen, daß die betreffenden Parteien im Rahmen der in den Mitgliedstaaten möglicherweise bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Gepflogenheiten über eine breite Palette von Systemen oder Modalitäten verfügen, deren Anwendung im gegebenen Fall Gegenstand von Konsultationen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder ihren Vertretern ist;
6. dafür zu sorgen, daß diese Wahl auf einer Ebene erfolgen kann, die unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten in bezug auf Tarifverhandlungen möglichst nahe bei der Ebene der Arbeitnehmer und Unternehmen liegt; 7. zu erwägen und/oder darauf hinzuwirken, daß bei der Entwicklung neuer Systeme der finanziellen Beteiligung oder bei der Überprüfung bereits bestehender Systeme die im Anhang enthaltenen Punkte beachtet werden; 8. nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach der Verabschiedung dieser Empfehlung die auf nationaler Ebene verfügbaren Angaben über die Entwicklung der finanziellen Beteiligung der Arbeitnehmer zu untersuchen und der Kommission die Ergebnisse dieser Untersuchung mitzuteilen;
9. die Sozialpartner für die vorstehenden Punkte zu sensibilisieren; III. NIMMT VON DER ABSICHT DER KOMMISSION KENNTNIS, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß innerhalb von vier Jahren nach der Verabschiedung dieser Empfehlung anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Durchführung dieser Empfehlung zu berichten. Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1992. Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT (1) ABl. Nr. C 245 vom 20. 9. 1991, S. 12 und ABl Nr. C 140 vom 3. 6. 1992, S. 5.(2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992, S. 241.(3) ABl.
Nr. C 18 vom 21. 4. 1992, S. 40. ANHANG PUNKTE, AUF DIE IN ABSCHNITT II NUMMER 7 VERWIESEN WIRD 1. Regelmässigkeit: die Anwendung der Beteiligungssysteme auf einer regelmässigen Grundlage und die Gewährung von "Ausschüttungen bzw. Zuweisungen" zumindest einmal jährlich. 2. Im voraus festgelegte Berechnungsformel: die eindeutige Festlegung der Formel für die Berechnung der Arbeitnehmeranteile vor Beginn des jeweiligen Bezugszeitraums. 3. Beibehaltung der Tarifverhandlungen: Das Bestehen eines Systems der finanziellen Beteiligung sollte weder den normalen Verhandlungen über die Löhne und Gehälter und die sonstigen Arbeitsbedingungen noch der Festsetzung der Löhne und Gehälter und sonstigen Arbeitsbedingungen im Wege dieser Verhandlungen entgegenstehen.
Eine Einigung über neue Bestimmungen für die finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer kann im Rahmen der normalen Verhandlungen über feste Löhne und Gehälter und die sonstigen Arbeitsbedingungen angestrebt werden; sie soll diese Verhandlungen nicht ersetzen. 4. Freiwilligkeit: Sowohl die Unternehmen als auch die Arbeitnehmer haben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten möglicherweise geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie vertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeit, sich für den Beitritt zu einem Beteiligungssystem zu entscheiden oder das System oder die Modalitäten der finanziellen Beteiligung zu wählen, an denen sie sich beteiligen möchten.
5. Berechnung der Arbeitnehmeranteile: Die Höhe der Arbeitnehmeranteile sollte im allgemeinen nicht im voraus festgelegt, sondern nach einer vorher festgelegten Formel bestimmt werden, die die Leistung des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum widerspiegelt (wobei für diese Leistung der Gewinn oder ein anderer Indikator gewählt werden kann), und zwar nach eindeutiger Angabe des Indikators für die Messung der Unternehmensleistung. 6. Höhe der Arbeitnehmeranteile: Aufgrund der Berechnungsformel für die Arbeitnehmeranteile sollte die beabsichtigte motivierende Wirkung erzielt werden können, ohne daß jedoch eine gewisse Obergrenze (in absoluten Beträgen oder prozentual) überschritten wird, damit es nicht zu übermässigen Schwankungen bei den Einkommen kommt.
7. Risiken: Die Arbeitnehmer sollten auf die in der Natur der Systeme der finanziellen Beteiligung liegenden Risiken hingewiesen werden; abgesehen vom Risiko gewisser Einkommensschwankungen, das in der Natur derartiger Systeme liegt, können sich für die beteiligten Arbeitnehmer zusätzliche Risiken ergeben, wenn die Beteiligung in Form wenig gestreuter Anlagen erfolgt; hier ist zu prüfen, ob Schutzmechanismen gegen eine mögliche Wertminderung bei diesen Vermögenswerten vorgesehen werden können. 8. Begünstigte: Begünstigt sind in erster Linie Arbeitnehmer, also Arbeiter und Angestellte mit Arbeitsvertrag; soweit möglich, sollten die Systeme der Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern eines Unternehmens zugänglich sein.
Generell sollten für Arbeitnehmer, die unter gleichen objektiven Bedingungen arbeiten, gleiche Voraussetzungen für den Zugang zu den Beteiligungssystemen gelten. 9. Art der Unternehmen: Beteiligungssysteme können sowohl von Privatunternehmen als auch von öffentlichen Unternehmen eingeführt werden, sofern zuverlässige Indikatoren für die Ergebnisse oder den Gewinn des Unternehmens vorliegen oder festgelegt werden können. 10. Grösse der Unternehmen: a) Kleine und mittlere Unternehmen sollten ausreichende Möglichkeiten zur Anwendung eines Systems der finanziellen Beteiligung ihrer Arbeitnehmer haben; insbesondere müssten die verwaltungsmässigen Auflagen in einem realistischen Rahmen bleiben und dürften die finanziellen Mindestanforderungen, soweit überhaupt erforderlich, nicht zu hoch angesetzt werden. b) Bei grossen Unternehmen und insbesondere im Fall multinationaler Gesellschaften kann es sich als zweckmässig erweisen, die Arbeitnehmeranteile ganz oder teilweise an die Leistung der einzelnen Betriebe oder Betriebseinheiten und nicht an die Gesamtleistung des Gesamtunternehmens zu binden. c) Die Grösse der Unternehmen kann auch die Wahl des am besten geeigneten Systems bedingen.
11. Übersichtlichkeit: Komplizierte Systeme sollten nach Möglichkeit vermieden werden. 12. Information und Schulung der Mitarbeiter: Der Erfolg eines jeden Systems dieser Art erfordert erhebliche Anstrengungen, um alle betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu informieren und gegebenenfalls zu schulen.