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Richtlinie 92/92/EWG des Rates vom 9. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 86/465/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) - Neue Bundesländer

CELEX
31992L0092
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1992-11-09
In force since
1992-11-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 92/92/EWG des Rates vom 9. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 86/465/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) - Neue Bundesländer Amtsblatt Nr. L 338 vom 23/11/1992 S. 0001 - 0039 RICHTLINIE 92/92/EWG DES RATES vom 9. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 86/465/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) - Neue Bundesländer DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.

April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 86/465/EWG (4) werden die Gebiete in Deutschland bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG Änderungen des Gemeinschaftsverzeichnisses im Anhang der Richtlinie 86/465/EWG beantragt.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kommission die Gebiete mitgeteilt, die für die Aufnahme in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete in Betracht kommen, und die entsprechenden Angaben über die Merkmale dieser Gebiete übermittelt. Als Kriterien sind ungewöhnlich schwierige klimatische Verhältnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/268/EWG und eine Höhenlage von mindestens 800 Metern zugrunde gelegt worden (Ortsmittelpunkt oder durchschnittliche Höhe der Gemeinde).

In den Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 75/268/EWG schwierige klimatische Verhältnisse und starke Hangneigung zusammentreffen, ist eine Höhenlage von mindestens 600 Metern und eine Hangneigung von mindestens 18 % festgesetzt worden. Die Gebiete, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 75/268/EWG durch schwach ertragsfähige Böden und deutlich hinter dem Durchschnitt zurückbleibende wirtschaftliche Ergebnisse der Betriebe gekennzeichnet sind, wurden mit Hilfe einer komplexen Kennzahl, der sogenannten "landwirtschaftlichen Vergleichszahl" (LVZ) abgegrenzt.

Gilt die Einstufung nur für eine Teilfläche eines Kreises, so entsprechen die übermittelten Kennzahlen nach der Gemeindefläche gewichteten Durchschnittszahlen der einzustufenden Gemeinden des fraglichen Kreises. Für die Einstufung als benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete darf die durchschnittliche LVZ in jedem der vorgenannten Gebiete maximal 28 betragen, was 70 % des durchschnittlichen nationalen Werts (40) entspricht. In spezifischen Fällen ist diese Durchschnittszahl in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten, in denen der Anteil an Dauergrünland 80 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche übersteigt, auf 32,5 festgesetzt worden; in Mecklenburg-Vorpommern, wo der Anteil der noch in der Landwirtschaft beschäftigten Erwerbstätigen besonders hoch ist und das Fünffache des nationalen Durchschnitts, d. h.

20 % und darüber, beträgt, gilt eine durchschnittliche LVZ von 32,5 je Gemeinde. Das Kriterium für die geringe Bevölkerungsdichte nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 75/268/EWG ist mit 130 Einwohnern je km² relativ hoch angesetzt worden. Die Bevölkerungsdichte wurde je Landkreis anhand von Daten aus dem Jahr 1989 ermittelt. Seither allerdings konnten eine Bevölkerungsabnahme sowie interregionale Wanderbewegungen der Bevölkerung in den neuen Bundesländern verzeichnet werden. Für durch spezifische Nachteile gekennzeichnete Gebiete nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 75/268/EWG, die den benachteiligten Gebieten gleichgestellt werden können, gelten als Kriterien sowohl das Vorhandensein ungünstiger natürlicher Produktionsbedingungen (LVZ im allgemeinen unter 25) als auch solche Nachteile, die aus Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Küstenschutz und der Erhaltung der Landschaft resultieren.

Die Gesamtfläche dieser Gebiete übersteigt nicht 4 % der Gesamtfläche des betreffenden Mitgliedstaats. Eigenart und Niveau der vorgenannten Kriterien, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Abgrenzung der beiden der Kommission übermittelten Gebietsarten herangezogen hat, entsprechen den Merkmalen der Berggebiete und der benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 75/268/EWG - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 86/465/EWG aufgeführte Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland wird durch das Verzeichnis der benachteiligten Gebiete in den neuen Bundesländern im Anhang der vorliegenden Richtlinie ergänzt.

Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 9. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1). (2) ABl. Nr. C 251 vom 28. 9. 1992, S. 1. (3) Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 273 vom 24. 9. 1986, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/26/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1991, S. 27). ANHANG BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 75/268/EWG > PLATZ FÜR EINE TABELLE> BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 75/268/EWG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> BENACHTEILIGTE GEBIETE IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 75/268/EWG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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