ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14.01.1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 027 vom 04/02/1992 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14.01.1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG An die Anmelderin Betrifft: <ind> Fall Nr.IV/M.183 - Schweizer Rück/ELVIA <ind> <ind> <ind> Ihre Anmeldung gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung Nr. 4064/89 (Fusionsverordunung) Sehr geehrte Damen und Herren, 1. <ind> Der Zusammenschluß, der am 16.12.1991 angemeldet wurde, betrifft den Mehrheitserwerb der Anteile der ELVIA Versicherungen durch die Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Schweizer Rück). 2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionsverordnung fällt, und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. <ind> I. <ind> DIE PARTEIEN 3. <ind> Die Schweizer Rück ist ein grosser schweizer Versicherungskonzern, der im wesentlichen im Rückversicherungsgeschäft und über seine Tochtergesellschaften auch im Bereich Lebens- und Sachver-sicherungen tätig ist.
Er ist darüber hinaus auch im Bankgeschäft tätig. 4. <ind> ELVIA ist ein schweizer Versicherungskonzern, der im Lebens- und Sachversicherungsgeschäft tätig ist. ELVIA erzielt mehr als 60% seiner Bruttoprämien in der Schweiz. <ind> II. <ind> DER ZUSAMMENSCHLUSS 5. <ind> Die Schweizer Rück hat mehr als 50% des Kapitals von ELVIA und damit die Kontrolle über ELVIA im Sinne von Artikel 3(1)(b) der Fusionsverordung erworben. <ind> III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 6. <ind> Unter Berücksichtigung von Artikel 5(3)(b) der Fusionsverordnung überstieg der weltweite Gesamtumsatz der Parteien im Jahre 1990 5.000 Mio.
ECU, der Schweizer-Rück- Konzern erzielte ca. 8.443 Mio. ECU und ELVIA ca. 1.204 Mio. ECU. Beide Parteien erreichen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Die Parteien erzielten keine zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der Zusammenschluß hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1(2) der Fusionsverordnung. <ind> IV. <ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT <ind> A. <ind> Die betroffenen Produktmärkte 7. <ind> Es wird angenommen, daß so viele unterschiedliche Produktmärkte bestehen, wie Versicherungen für die unterschiedlichen Arten von Risiken.
Rückversicherungen, Lebensversicherungen und jede Art von Sachversicherugen (Kranken-, Haftpflichtversicherungen, usw.) bilden daher eigenständige Produktmärkte; denn ihre Merkmale, Prämien und Zwecke sind aus Sicht der Verbraucher deutlich unterscheidbar. 8. <ind> Der Zusammenschluß betrifft im Grundsatz alle Versicherungsmärkte, da beide Parteien eine nahezu vollständige Produktpalette anbieten. Überschneidungen bestehen nicht bei Rückversicherungen und Reiseversicherungen, weil ELVIA bzw. die Schweizer Rück in diesen Märkten nicht tätig sind. <ind> B. Die geographischen Referenzmärkte 9. <ind> Der Markt für Rückversicherungen wird als weltweit betrachtet, da die Policen nicht an Konsumenten veräussert werden, sondern von Branchenspezialisten gehandelt werden und weil die Überwachung des Marktes durch die nationalen Aufsichtsbehörden weniger umfassend ist als für Versicherungen, die an Konsumenten verkauft werden.
10. <ind> Alle anderen Versicherungsmärkte werden als nationale Märkte angesehen, weil sich die Vertriebskanäle, die Haltung der Konsumenten sowie die öffentliche Aufsicht und Regulierung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden. Dies gilt insbesondere für Versicherungen, die an Privatkunden verkauft werden, wohingegen Versicherungen, die an industrielle Kunden verkauft werden, dahin tendieren, sich zu gemeinschaftsweiten Märkten zu entwickeln. 11. <ind> Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß die Abgrenzung des geographischen Referenzmarktes für diese Produkte, sei es die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten, offen gelassen werden kann.
Auch dann, wenn man von der Existenz nationaler Märkte ausgeht, bleibt hiervon die Beurteilung der Kommission zur Frage der Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung im Ergebnis unberührt. <ind> C. <ind> Wettbewerbliche Beurteilung 12. <ind> Der Zusammenschluß zwischen der Schweizer Rück und ELVIA wird keine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben begründen oder verstärken. 13. <ind> Auf dem Rückversicherungsmarkt ist nur die Schweizer Rück tätig und hält dort Marktanteile von unter 10% in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten (mit der Ausnahme von Deutschland; hier unter 15%).
Auf dem Weltmarkt sind die Anteile noch niedriger. Der Erwerb von ELVIA, das nur ein Erstversicherungsunternehmen ist, ist nicht geeignet, diese Marktposition wesentlich zu verstärken. 14. <ind> Auf allen Produkt- und geographischen Referenzmärkten für Lebensund Sachversicherungen - mit der Ausnahme von Krankenversicherungen in Deutschland und Reiseversicherungen in Deutschland, Frankreich und Italien - halten die betroffenen Parteien auch nach dem Zusammenschluß keine Marktanteile von mehr als 5%. 15. <ind> Der Marktanteil der Schweizer Rück auf dem Krankenver-sicherungsmarkt liegt in Deutschland unter 15%.
Da der Marktanteil von ELVIA unter 1% beträgt, kann die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung ausgeschlossen werden. 16. <ind> ELVIA verfügt in der EG auf dem Nischenmarkt für Reiseversicherungen (das Marktvolumen liegt unter 1% des gesamten Prämienvolumens in der EG) über eine relativ starke Marktstellung. Der Marktanteil von ELVIA liegt in Deutschland und Frankreich unter 25% und in Italien über 20%. Diese Marktstellung wird jedoch durch den Zusammenschluß nicht verändert. Die Schweizer Rück ist auf diesem Produktmarkt nicht tätig und darüber hinaus verfügt das Unternehmen in diesen Ländern auch auf den anderen Erstversicherungsmärkten über kein so bedeutendes Gewicht, daß hierdurch die Marktposition von ELVIA als Anbieter von Reiseversicherungen wesentlich verstärkt werden könnte.
V. GESAMTBEURTEILUNG 38. <ind> Auf Grund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß für ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Aus diesem Gründen hat die Kommission entschieden, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht entgegenzutreten, sondern ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1)(b) der Fusionsverordnung. Für die Kommission