ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10.09.1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.251 - ALLIANZ / DKV) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 258 vom 07/10/1992 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10.09.1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.251 - ALLIANZ / DKV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
VERÖFFENTLICHTE VERSION FUSIONSVERFAHREN Artikel 6 (1) b ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit EMPFANGSBESTÄTIGUNG An die Anmelder Betrifft: <ind> Fall Nr. IV/M.251 - Allianz / DKV <ind> <ind> Ihre Anmeldung gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) Sehr Geehrte Damen und Herren, 1. <ind> Das am 07.08.1992 angemeldete Zusammenschlußvorhaben betrifft den Mehrheitserwerb der Deutschen Krankenversicherung AG (DKV) durch die Allianz AG Holding (Allianz). 2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontroll-verordnung fällt, und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen.
I. <ind> ZUSAMMENSCHLUß 3. <ind> Allianz beabsichtigt, seine Minderheitsbeteiligung an DKV von 26,51% auf 51% aufzustocken und damit die alleinige Kontrolle über DKV zu erwerben. Veräusserin der Aktien ist die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG, die nach dem Zusammenschluß noch mit 10% direkt und mit weiteren 39% indirekt über die Hamburg-Mannheimer VersicherungsAG beteiligt bleibt. Der Mehrheitserwerb der Allianz findet im Rahmen eines umfangreichen Aktientausches zwischen der Allianz und der Münchener Rück statt, der insgesamt 7 deutsche Versicherungsgesellschaften betrifft.
Wesentliches ergebnis des Aktientausches ist, daß entweder die Allianz oder die Münchener Rück jeweils allein die Mehrheit der Anteile an 5 Versicherungsgesellschaften übernehmen. II. <tab> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 4. <ind> Der weltweite Gesammtumsatz von Allianz und DKV betrug 1991 mehr als 5 Milliarden ECU (Allianz 23,7 Mrd. ECU, DKV 1,8 Mrd. ECU). Beide beteiligte Unternehmen erreichten jeweils einen gemeinschaftweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU. 5. <ind> Allianz und DKV erzielten ihren jeweiligen gemeinschaftsweiten Umsatz nicht in einem und demselben Mitgliedstaat. Dabei bleiben bei der Allianz die Beiträge aus der Rückstellung für Rückerstattung in der Lebensversicherung in Höhe von 1 Mrd.
ECU unberücksichtigt. Hierbei handelt es sich um Überschüsse aus der Lebensversicherung, die den Versicherungsnehmern jährlich gutgeschrieben werden. <ind> Die Allianz rechnet diese Gutschriften zwar in ihrer Bilanz den Beitragseinnahmen hinzu, was nach deutschem Recht zulässig ist. Doch handelt es sich hierbei um keine vereinnahmten Bruttoprämien im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Punkt b) der Fusionskontrollverordnung. Die Beiträge aus der Rückstellung für Rückerstattung sind bereits eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Obwohl als Beitrag bezeichnet, berühren sie die Prämienzahlungspflicht nicht und bewirken auch nicht den Abschluß eines zusätzlichen Versicherungsvertrages.
Die aus Deutschland stammenden Brutto-Prämien-einnahmen der Allianz belaufen sich deshalb auf 11,5 Mrd. ECU und machen damit weniger als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Umsatzes in Höhe von 17,4 Mrd. ECU aus. <ind> Der Zusammenschluß hat daher eine gemeinschaftweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung. III. <tab> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 6. <ind> Die DKV ist in Deutschland, Belgien, den Niederlanden und Luxemburg im privaten Krankenversicherungsgeschäft tätig. Dabei werden nur in Deutschland bedeutende Marktanteile erzielt, die allerdings auf keinem der mässig konzentrierten Märkte mehr als 25% betragen.
Nur wenn ein eigener Markt für Gruppenverträge für Krankenversicherungen bestehen sollte, würde die DKV auf diesem Markt über einen etwas über 25% betragenden Marktanteil verfügen. 7. <ind> Die Allianz ist die Obergesellschaft zahlreicher Versicherungsunter-nehmen, unter denen sich jedoch keine private Krankenversicherung befindet [Der von der Allianz- Tochtergesellschaft Deutsche Versicherungs-AG geführte Krankenversicherungsbestand wurde gekündigt.]. Da die DKV auch vor dem Zusammenschluß schon im Vertrieb ihrer Versicherungen mit der Allianz kooperiert hat, führt der Austausch ihres Mehrheitsgesellschafters weder zur Begründung noch zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben.
IV. <tab> GESAMTBEURTEILUNG 8. <ind> Auf Grund dieser Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß für ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Aus diesem Gründen hat die Kommission entschieden, den angemeldeten Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission