ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12.10.1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.265 - VTG / BPTL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 279 vom 28/10/1992 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12.10.1992 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.265 - VTG / BPTL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHTE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) a ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung 1. VTG Vereinigte Tanklager- und Transmortmittel GmbH, Neue Rabensstrasse 21, D - 2000 Hamburg 36 2. BP Transport und Logistik GmbH, überseering 2, D- 2000 Hamburg 60 über Preussag AG, Karl-Wiechert-Alleee 4, D - 3000 Hannover 61, z. Hdn. Herrn Andreas Göhmann Betriff: <ind> Fall Nr. IV/M.265 - VTG/BPTL <ind> <ind> <ind> Ihre Anmeldung gemäß Art. 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) Sehr Geehrte Damen und Herren, 1. <ind> Das am 10.9.1992 angemeldete Zusammenschlußvorhaben betrifft die Beteiligung der VTG Vereinigte Tanklager- und Transportmittel GmbH (VTG) an der Transpetrol GmbH.
2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt. I. <ind> DIE PARTEIEN UND IHR VORHABEN 3. <ind> VTG, eine Tochtergesellschaft der Preussag AG, beabsichtigt, 51% der Anteile an Transpetrol zu erwerben. Veräusserin der Anteile ist die BP Transport und Logistik GmbH (BPTL), eine Konzerngesellschaft der British Petroleum Company plc. BPTL bleibt mit 29% Gesellschafterin von Transpetrol und wird nach einer Vereinbarung der Gesellschafter auch künftig deren operativen Geschäftsführer stellen, solange sich der BP-Konzern der Transpetrol im wesentlichen Umfang zur Durchführung von Transporten bedient.
VTG wird den nicht operativen Geschäftsführer ernennen. Weitere Anteilseignerin mit 20% ist die Kühne & Nagel AG & Co. II. <ind> DER ZUSAMMENSCHLUß 4. <ind> Das angemeldete Vorhaben ist kein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung, weil die Beteiligung von VTG eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt. 5. <ind> Transpetrol wickelt als Eisenbahnspediteur bisher vor allem für den BP-Konzern Schienentransporte von Mineralöl- und Chemieprodukten ab. Mit 3 Mitarbeitern werden rund 40 MECU Umsatz erzielt.
Es ist beabsichtigt, daß die Gesellschaft ihre Speditionsleistungen zunehmend auch Dritten anbietet. <ind> VTG und BPTL bieten ebenfalls Speditionsleistungen für den Transport von Mineralöl- und Chemieprodukten an. VTG, BPTL und Transpetrol unterscheiden sich im wesentlichen durch die dabei gewählten Verkehrsträger. Transpetrol betreut Schienentransporte, BPTL in erster Linie Strassentransporte und VTG in erster Linie Binnenschiffstransporte. 6. <ind> Selbst wenn von einem - engen - Dienstleistungsmarkt für Speditionsdienstleistungen für den Transport von Mineralöl- und Chemieprodukten auszugehen ist, wie die Anmelder vortragen, so bestehen doch jedenfalls erhebliche potentielle Wettbewerbsbeziehungen zwischen Spediteuren für Schienen-, Strassen- und Binnenschiffstransporte.
Das räumen auch die Anmelder ein. Transpetrol sei als Eisenbahnspediteur dem Wettbewerb mit Spediteuren ausgesetzt, die sich anderer Verkehrsträger bedienen wie u.a. BPTL und VTG. Sie tragen darüber hinaus vor, daß die Marktzutrittsschranken sehr niedrig seien; jeder Spediteur könne sich mit verhältnismässig wenig Aufwand auf dem Eisenbahn Transportmarkt für Mineralöl- und Chemieprodukte betätigen. 7. <ind> Das Beteiligungsvorhaben von VTG führt nicht zu einer dauerhaften Veränderung der Struktur der Gesellschafter von Transpetrol. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum VTG und BPTL auf längere Sicht die von Transpetrol angebotenen Speditionsleistungen nicht auch selbst vornehmen sollten.
8. <ind> Die Anmelder tragen hierzu vor, daß dem die vorgesehene trilaterale Vereinbarung aller drei Gesellschafter (also einschließlich Kühne & Nagel AG & Co) von Transpetrol entgegen stehe. 9. <ind> Kern dieser Vereinbarung ist, daß die Gesellschafter "alle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung anstehenden Schienentransporte von Mineralöl und Mineralölprodukten (ausgenommen Schmierstoffe) für eigene oder fremde Rechnung zur speditionellen Abwicklung der Transpetrol zuweisen". Diese Zuweisungsverpflichtung gilt jedoch nicht absolut, sondern nur, "sofern sich die durch Transpetrol realisierten Konditionen generell auf wettbewerbsfähigem Niveau bewegen und im Einzelfall mindestens dem entsprechen, was der betreffende Gesellschafter bei direkter Ansprache der Deutschen Bundesbahn aufgrund der von ihm eingebrachten Volumina erzielen könnte". <ind> Für Schmierstoffe und Chemieprodukte ist sogar nur eine Zuweisungsoption für jeden Gesellschafter vorgesehen. <ind> Eine derartige schuldrechtliche Vereinbarung lässt die Struktur der Gesellschafter von Transpetrol unberührt.
10. <ind> Die Anmelder tragen ferner vor, daß nicht nur dieser vertragliche Hintergrund den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen ausschließe, sondern auch die Tarifsituation bei der Deutschen Bundesbahn, deren Großverladertarif umso mehr Preisvorteile biete je grösser die zu transportierende Menge sei. <ind> Mengenrabatte schließen nicht schon als solche Wettbewerb aus, auch wenn sie sicherlich einen wirtschaftlichen Anreiz zur Konzentration von Schienentransporten auf das Gemeinschaftsunternehmen geben. Keinesfalls aber wird damit der konzentrative Charakter von Transpetrol begründet.
Das Gemeinschaftsunternehmen tritt damit nur in seiner Funktion als Auftragssammelstelle für seine Gesellschafter zur Erzielung höherer Mengenrabatte deutlich hervor, was seine kooperative Natur unterstreicht. III. <ind> ERGEBNIS 11. <ind> Aus den genannten Gründen hat die Kommission festgestellt, daß die angemeldete Vereinbarung zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens keinen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionsverordnung darstellt und somit nicht in ihren Anwendungsbereich fällt. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 (a) der Fusionskontrollverordnung. 12. <ind> Die Kommission wird die Anmeldung entsprechend des Antrags der Parteien gemäß Artikel 5 der Verordnung der Kommission Nr.
2367/90 als einen Antrag im Sinne von Artikel 2 oder als Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 behandeln. Für die Kommission