Verordnung (EWG) Nr. 128/92 der Kommission vom 21. Januar 1992 über den Verkauf von bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zur Verarbeitung im Rahmen eines einzelstaatlichen Hilfsprogramms und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2857/90 Amtsblatt Nr. L 015 vom 22/01/1992 S. 0005 - 0007 VERORDNUNG (EWG) Nr. 128/92 DER KOMMISSION vom 21. Januar 1992 über den Verkauf von bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zur Verarbeitung im Rahmen eines einzelstaatlichen Hilfsprogramms und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
2857/90 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Interventionsstelle verfügt über angekauftes Rindfleisch mit Knochen. Angesichts der hohen Lagerkosten sollte eine weitere Verlängerung der Lagerzeit des Fleisches vermieden werden.
Ein von der französischen Regierung ausgerichtetes Nahrungsmittelhilfeprogramm sieht die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach bestimmten Drittländern vor. Zur Herstellung dieser Verarbeitungserzeugnisse sollten deshalb bestimmte Mengen des betreffenden Interventionsfleisches zum Verkauf angeboten werden. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 429/77 (4), können die Verkaufspreise für von den Interventionsstellen angekauftes gefrorenes Rindfleisch pauschal im voraus festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, auf dieses Verkaufssystem zurückzugreifen.
Dieser Verkauf müsste vorbehaltlich der mit dieser Verordnung vorgesehenen abweichenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 des Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (6), und der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 (8), durchgeführt werden. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Bestandsverwaltung sollte vorgesehen werden, daß die Interventionsstelle vorrangig Fleisch verkauft, das am längsten gelagert ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Im Rahmen eines nationalen Nahrungsmittelhilfeprogramms wird die französische Interventionsstelle ermächtigt 800 Tonnen Vorderviertel zum Zweck der Verarbeitung zu den im Anhang festgesetzten Preisen zu verkaufen. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79 und (EWG) Nr. 2182/77. (3) Die genannten Interventionsstellen verkaufen vorrangig die Erzeugnisse mit der längsten Lagerdauer. Artikel 2 (1) Der Kaufantrag ist nur gültig, wenn er durch die zuständigen Behörden Frankreichs gestellt wird. (2) In den Ankaufsanträgen ist/sind das Kühlhaus/die Kühlhäuser nicht anzugeben, in dem/denen die beantragten Erzeugnisse gelagert sind.
(3) Die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Sicherheiten werden nicht geleistet. (4) Die in Absatz 1 aufgeführten zuständigen Behörden können einen oder mehrere Bevollmächtigte für die Verarbeitung des Interventionsfleisches zu den bezeichneten Erzeugnissen sowie für die spätere Ausfuhr dieser Erzeugnisse benennen. (5) Die in Absatz 1 aufgeführten zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die verarbeiteten Erzeugnisse jederzeit als Teil des Nahrungsmittelhilfeprogramms identifiziert werden können.
(6) Die in Absatz 1 aufgeführten zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das gesamte gemäß diesem Artikel erworbene Fleisch zu den bezeichneten Erzeugnissen verarbeitet und anschließend als Nahrungsmittelhilfe innerhalb von 180 Tagen ab dem Vertragsabschluß mit der Interventionsstelle ausgeführt wird. Die zuständigen Behörden versuchen möglichst, Sicherheit darüber zu gewinnen, daß die betreffenden Erzeugnisse in dem im Nahrungsmittelhilfeprogramm vorgesehenen Bestimmungsland verbraucht werden. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 2857/90 wird aufgehoben.
Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 30. Januar 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Januar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I Precio de venta expresado en ecus por 100 kg Salgspris i ECU/100 kg af produkterne Verkaufspreise in ECU je 100 kg des Erzeugnisses ÔéìÞ ðùëÞóaaùò óaa Ecu áíÜ 100 kg ðñïúüíôùí Selling price in ecus per 100 kg of product Prix de vente en écus par 100 kilogrammes de produit Prezzi di vendita in ecu per 100 kg di prodotti Verkoopprijzen in ecu per 100 kg produkt Preço de venda expresso em ecus por 100 kg FRANCE - Quartiers avant, provenant de: catégorie A/C, classe U, R ou O 70,0 ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéaaõèýíóaaéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñaaìâÜóaaùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção >PLATZ FÜR EINE TABELLE>