Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 162/92 der Kommission vom 24. Januar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 über die Ausschreibung des Verkaufs zur Ausfuhr von Tabakballen aus Beständen der deutschen, griechischen und italienischen Interventionsstelle

CELEX
31992R0162
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-01-24
In force since
1992-01-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 162/92 der Kommission vom 24. Januar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 über die Ausschreibung des Verkaufs zur Ausfuhr von Tabakballen aus Beständen der deutschen, griechischen und italienischen Interventionsstelle Amtsblatt Nr. L 018 vom 25/01/1992 S. 0016 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0108 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0108 VERORDNUNG (EWG) Nr. 162/92 DER KOMMISSION vom 24. Januar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 über die Ausschreibung des Verkaufs zur Ausfuhr von Tabakballen aus Beständen der deutschen, griechischen und italienischen Interventionsstelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1737/91 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 der Kommission (5) erfolgt eine Ausschreibung für den Verkauf von Tabakballen aus Beständen der deutschen, griechischen und italienischen Interventionsstelle zur Ausfuhr.

Die der Übernahme des Tabaks durch den Zuschlagsempfänger gesetzte Frist sollte insbesondere den betreffenden Mengen, der erworbenen Erfahrung sowie den Anforderungen an eine gute Finanzverwaltung Rechnung tragen. Die Umrechnungskurse sind so festzulegen, daß die Bieter die von ihnen gebotenen Preise bei Einreichung ihrer Angebote endgültig berechnen können. Bei den im Rahmen des vierten Verkaufs angebotenen Tabaksorten handelt es sich um sehr gefragte Sorten. Die im Rahmen der zwei ersten Ausschreibungen erzielten Ergebnisse haben die auf dem Weltmarkt erreichten guten Notierungen bestätigt, so daß sich ein höherer Verkaufswert ergeben dürfte, wenn bei den zu verkaufenden Partien nach ihrem Erntejahr unterschieden würde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 genannte Frist für die Abnahme des Tabaks durch den Zuschlagsempfänger ist auf Ende des dritten Monats nach dem Tag der Veröffentlichung des Ausschreibungsergebnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt." 2. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 Die in Ecu ausgedrückten Beträge werden mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am Ende der Angebotsfrist gemäß Artikel 3 gilt." 3.

Die im Anhang für den vierten Verkauf vorgenommene Partienbeschreibung wird durch die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Januar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 11. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31.

7. 1990, S. 9. (5) ABl. Nr. L 222 vom 10. 8. 1991, S. 23. ANHANG "Vierter Verkauf Partie Nr. Sorte Ernte Interventionsstelle Gewicht in kg 1 Basmas 1986 Ydagep 238 844 2 Basmas 1987 Ydagep 91 826 3 Basmas 1988 Ydagep 3 119 982 4 Basmas 1989 Ydagep 3 168 839 5 Katerini 1986 Ydagep 459 948 6 Katerini 1988 Ydagep 2 617 348 Katerini 1988 AIMA 402 322 7 Katerini 1989 Ydagep 1 817 793 Katerini 1989 AIMA 98 170 8 Kaba Koulak Cl. 1986 Ydagep 1 190 990 9 Kaba Koulak Cl. 1988 Ydagep 5 723 391 10 Kaba Koulak Cl. 1989 Ydagep 5 411 171"

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions