Verordnung (EWG) Nr. 211/92 der Kommission vom 30. Januar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 863/91 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion Amtsblatt Nr. L 022 vom 31/01/1992 S. 0016 - 0016 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0112 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0112 VERORDNUNG (EWG) Nr. 211/92 DER KOMMISSION vom 30. Januar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 863/91 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 863/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3265/91 (4), regelt den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr nach der Sowjetunion im Rahmen einer ständigen Ausschreibung für die Zeit bis zum 30. November 1991. Angesichts der kürzlich in der Sowjetunion eingetretenen politischen Änderungen, insbesondere des Entstehens unabhängiger Republiken, sollte die Einfuhr in das Gebiet der früheren Sowjetunion unter Berücksichtigung der sich jetzt in den Bestimmungshäfen ergebenden Schwierigkeiten mit der dortigen durch die zuständigen Behörden bescheinigten Ankunft von Schiff und Fracht als durchgeführt gelten.
Die Bestimmungssicherheit wird weiterhin erst freigegeben, wenn die Einfuhr und Abfertigung zum freien Verkehr auf dem Gebiet der früheren Sowjetunion gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission (5), vollständig nachgewiesen sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 863/91 wird nach Absatz 1 erster Gedankenstrich folgender Unterabsatz eingefügt: "Bei Beförderung der Butter auf dem Seeweg gilt die Einfuhr als durchgeführt, sobald das betreffende Schiff den Bestimmungshafen in dem Gebiet der früheren Sowjetunion erreicht hat.
Die Ankunft eines die Butter befördernden Schiffs vor dem 1. Januar 1992 muß in diesem Fall von den vor Ort oder für das Gebiet des Einfuhrorts zuständigen Behörden bescheinigt werden. Die Butter kann jedoch auch nach der Einfuhr zum freien Verkehr abgefertigt werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die Ausschreibungen Nrn. 8, 9 und 10. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 88 vom 9. 4. 1991, S. 11. (4) ABl. Nr. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 28. (5) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1.