Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates vom 10. Februar 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung insbesondere der Städte Moskau und St. Petersburg Amtsblatt Nr. L 036 vom 13/02/1992 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 330/92 DES RATES vom 10 . Februar 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung insbesondere der Städte Moskau und St . Petersburg DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe :
Zur besseren Versorgung mit Nahrungsmitteln sollten der Bevölkerung der Städte Moskau und St . Petersburg und eventuell anderer Städte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, ohne dadurch die Entwicklung zu einer Versorgung nach den Regeln des Marktes zu beeinträchtigen . Die Gemeinschaft verfügt infolge von Interventionsmaßnahmen über Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen . Angesichts der Marktlage sollten im Rahmen der genannten Hilfsmaßnahme vorrangig diese Bestände abgesetzt werden .
Bei besonderen Anträgen sollten jedoch ebenfalls landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden können . Einer Regulierung der Agrarmärkte ist auch dienlich, wenn die betreffenden Erzeugnisse in Form von Verarbeitungserzeugnissen geliefert werden . Mit der vorgesehen Maßnahme werden hauptsächlich humanitäre Zwecke verfolgt . Sie stützt sich deshalb zusätzlich auf Artikel 235 des Vertrages . Es ist zu prüfen, ob die im Rahmen dieser Aktion an die genannten Städte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ihrem tatsächlichen Verwendungszweck zugeführt werden .
Neben der Zuständigkeit, über die der Rechnungshof in diesem Zusammenhang verfügt, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Durchführung der betreffenden Maßnahmen an Ort und Stelle zu kontrollieren, wobei sie sich erforderlichenfalls von externen Kontrollgremien unterstützen lassen kann . Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Aktion sind von der Kommission zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Gemeinschaft führt eine Dringlichkeitsmaßnahme ( nachstehend Aktion genannt ) zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung der Städte Moskau und St .
Petersburg und eventuell anderer Städte durch . Die Kosten der Aktion sind auf 100 Millionen Haushalts-ECU beschränkt . Artikel 2 Für die Durchführung der Aktion gilt folgendes : 1 . Die Gemeinschaft übergibt kostenlos landwirtschaftliche Erzeugnisse, die infolge einer Interventionsmaßnahme zur Verfügung stehen . Wird die Lieferung von Erzeugnissen beantragt, von denen es keine Interventionsbestände gibt, dürfen diese Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden . 2 . Diese Erzeugnisse werden im Einvernehmen zwischen der Kommission und den örtlichen Stellen zu Preisen verkauft, die zu keiner Störung des Marktes führen und die Schaffung eines Gegenwertfonds zur Unterstützung der bedürftigsten Personengruppen ermöglichen .
3 . Die Lieferung wird von der Gemeinschaft finanziert und im Wege der Ausschreibung vergeben . Die Transportkosten werden von der Gemeinschaft getragen, sofern die Begünstigten der Aktion die Erzeugnisse nicht selbst in der Gemeinschaft übernehmen . Die Lieferung kann die Verarbeitung des gemäß Nummer 1 bereitgestellten Erzeugnisses einschließen . 4 . Wegen der bestehenden Dringlichkeit kann die Kommission die Lieferung freihändig vergeben . 5 . Für die im Rahmen der Aktion gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt .
Artikel 3 Der Buchwert der übergebenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 ( 4 ) festgesetzt . Artikel 4 Die Kommission wird mit der Kontrolle der Lieferungen sowie der Anwendung der geltenden Kriterien bei der Verteilung der Nahrungsmittelhilfe an die Bevölkerung der genannten Städte beauftragt . Artikel 5 ( 1 ) Für die Durchführung der Aktion ist die Kommission verantwortlich . ( 2 ) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 598/91 des Rates vom 5 .
März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (5 ) erlassen . Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 10 . Februar 1992 . Im Namen des Rates Der Präsident Jorge BRAGA DE MACEDO ( 1 ) ABl . Nr . C 11 vom 17 . 1 . 1992, S . 6 . ( 2 ) Stellungnahme vom 17 . Januar 1992 ( im Amtsblatt noch nicht veröffentlicht ).
( 3 ) Stellungnahme vom 29 . Januar 1992 (im Amtsblatt noch nicht veröffentlicht ). ( 4 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( ABL . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 ). ( 5 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1991, S . 20 .