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Verordnung (EWG) Nr. 338/92 der Kommission vom 12. Februar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates hinsichtlich des Gemeinschaftskontingents für die Einfuhr von 8 000 Tonnen Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP- Staaten in das französische Departement Réunion

CELEX
31992R0338
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-02-12
In force since
1992-02-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 338/92 der Kommission vom 12. Februar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates hinsichtlich des Gemeinschaftskontingents für die Einfuhr von 8 000 Tonnen Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP- Staaten in das französische Departement Réunion Amtsblatt Nr. L 036 vom 13/02/1992 S. 0016 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0140 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0140 VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 338/92 DER KOMMISSION vom 12 . Februar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr .

3763/91 des Rates hinsichtlich des Gemeinschaftskontingents für die Einfuhr von 8 000 Tonnen Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten in das französische Departement Réunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3763/91 des Rates vom 16 . Dezember 1991 mit bestimmten landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffenden Maßnahmen zugunsten der überseeischen französischen Departements ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3763/91 wird bei der Einfuhr von Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten in das französische überseeische Departement Réunion im Rahmen eines Jahreskontingents von 8 000 Tonnen keine Abschöpfung erhoben . Die Verwaltung dieses Kontingents sollte vorrangig geregelt werden . Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die Einfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Koeffizienten zur Verringerung der beantragten Mengen zu erteilen . Ausserdem sollte ein Lizenzantrag nach Festsetzung dieses Verringerungsköffizienten vom Antragsteller zurückgezogen werden dürfen .

Damit sich das betreffende Kontingent leichter verwalten lässt, sollte vorgesehen werden, daß Frankreich über die Anwendung des genannten einheitlichen Koeffizienten beschließt . Eine derartige Ermächtigung setzt voraus, daß die Kommission regelmässig über die in diesem Zusammenhang getroffenen Beschlüsse unterrichtet wird . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Diese Verordnung betrifft die Durchführungsbestimmungen zum Gemeinschaftskontingent für die abschöpfungsfreie Einfuhr von 8 000 Tonnen Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten in das französische Departement Réunion gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr .

3763/91 . Artikel 2 ( 1 ) Die Einfuhrlizenzen für das in Artikel 1 genannte Kontingent werden bei der zuständigen französischen Behörde beantragt, die mit ihrer Erledigung jeden Montag oder, wenn es sich nicht um einen Arbeitstag handelt, am folgenden ersten Arbeitstag bis 13 Uhr Brüsseler Zeit beauftragt wird . ( 2 ) Ein Lizenzantrag darf sich auf höchstens die Menge erstrecken, die im Rahmen des genannten Kontingents verfügbar ist . ( 3 ) Geht die Summe der in den Einfuhrlizenzanträgen ausgewiesenen Mengen über die verfügbare Menge hinaus, setzt der ermächtigte Mitgliedstaat innerhalb der drei Arbeitstage nach dem Tag der Antragsstellung einen einheitlichen Koeffizienten fest.

In diesem Fall darf der Lizenzantrag innerhalb des Arbeitstages nach dem Tag des Festsetzung des Verringerungsköffizienten schriftlich zurückgezogen werden . ( 4 ) Die Lizenzen werden spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt . ( 5 ) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 der Kommission ( 2 ) darf höchstens die Menge eingeführt werden, die in den Feldern 17 und 18 einer Einfuhrlizenz ausgewiesen ist . In Feld 19 derselben Lizenz wird deshalb die Ziffer 0 eingetragen . ( 6 ) Ein Einfuhrlizenzantrag und eine Lizenz enthalten in Feld "Anmerkungen" und in Feld 24 den Hinweis "abschöpfungsfrei ( Kontingent Réunion ) - Verordnung ( EWG ) Nr .

338/92 ". ( 7 ) Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus den AKP-Staaten . In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist der AKP-Ursprungsstaat einzutragen . ( 8 ) Eine Einfuhrlizenz gilt 45 Tage gerechnet ab dem gemäß Absatz 4 bestimmten Tag der Erteilung . Die für die Lizenz zu stellende Sicherheit beläuft sich auf 16 ECU/t . ( 9 ) Frankreich teilt der Kommission jeden Freitag bis 13 Uhr Brüsseler Zeit fernschriftlich die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Beschlüsse mit . Diese Mitteilung ergeht getrennt von den über die im Sektor Getreide beantragten anderen Einfuhrlizenzen . Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 12 . Februar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 356 vom 24 . 12 . 1991, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 331 vom 2 . 12 . 1988, S . 1 .

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