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Verordnung (EWG) Nr. 391/92 der Kommission vom 18. Februar 1992 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die französischen überseeischen Departements

CELEX
31992R0391
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-02-18
In force since
1992-02-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 391/92 der Kommission vom 18. Februar 1992 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die französischen überseeischen Departements Amtsblatt Nr. L 043 vom 19/02/1992 S. 0023 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0007 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0007 VERORDNUNG (EWG) Nr. 391/92 DER KOMMISSION vom 18. Februar 1992 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft an die französischen überseeischen Departements DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3763/91 des Rates vm 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird der Bedarf der französischen überseeischen Departements an Getreide mengen-, preis- und qualitätsmässig durch Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft unter Bedingungen gedeckt, die einer Freistellung von der Erhebung von Abschöpfungen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, daß für dieses Getreide eine Beihilfe gewährt wird.

Bei der Festsetzung dieser Beihilfe muß wiederum den bei den jeweiligen Versorgungsquellen entstehenden Kosten und den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen Rechnung getragen werden. Zu diesem Zweck sind je Erzeugnis und Departement unterschiedliche Preise zu bestimmen. Die Verordnung (EWG) Nr. 131/92 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit bestimmten Agrarerzeugnissen wie Getreide. Zusätzliche und abweichende Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 388/92 der Kommission vom 18.

Februar 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz (3) erlassen. Damit sich die Beihilferegelung ordnungsgemäß anwenden lässt, sollte bei der Beihilfenberechnung folgendes berücksichtigt werden: - Bei Währungen, die untereinander innerhalb eines jeweiligen Abstandes von höchstens 2,25 % schwanken, ein vom Leitkurs abgeleiteter Umrechnungskurs, multipliziert mit dem Berichtigungsfaktor gemäß Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.

1676/85 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (5); - bei den anderen Währungen ein Umrechnungskurs, der sich auf den Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum veröffentlichten und mit dem genannten Faktor multiplizierten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Ecu-Kurse stützt. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die jetzige Getreidemarktlage, insbesondere auf die Notierungen oder Preise der betreffenden Erzeugnisse im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt hat für die Versorgung der französischen überseeischen Departements die nachstehenden Beihilfen zur Folge.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 für die Lieferung von Getreide mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements gewährt werden, sind im Anhang angegeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 15 vom 22. 1. 1992, S. 13. (3) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts. (4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. ANHANG (in Ecu/Tonne) Erzeugnis (KN-Code) Beihilfe für Lieferung Bestimmungsland Guadeloupe Martinique Guyana Réunion Weichweizen (1001 90 99) 92,00 92,00 97,00 98,00 Gerste (1003 00 90) 84,00 84,00 88,00 89,00 Mais (1005 90 00) 85,00 85,00 89,00 90,00

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