Verordnung (EWG) Nr. 508/92 der Kommission vom 28. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Säuglingsmilch und Vollmilchpulver an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates Amtsblatt Nr. L 055 vom 29/02/1992 S. 0079 - 0079 VERORDNUNG (EWG) Nr. 508/92 DER KOMMISSION vom 28. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Säuglingsmilch und Vollmilchpulver an Rumänien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerung Rumäniens und Bulgariens (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 der Kommission (2) sind die zu beschaffenden Erzeugnisse vor dem 31. Januar 1992 zu liefern und zu entladen. Da sich die rumänischen Behörden jedoch nicht in der Lage sahen, die gesamte Lieferung rechtzeitig abzunehmen, sollte die genannte Frist um einen Monat verlängert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3421/91 wird der "31. Januar 1992" durch den "29. Februar 1992" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 7. (2) ABl. Nr. L 324 vom 26. 11. 1991, S. 19.