Verordnung (EWG) Nr. 944/92 der Kommission vom 14. April 1992 über die Lieferung von Säuglings- und Kleinkindernahrung als Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der Bevölkerung von Moskau und St. Petersburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 101 vom 15/04/1992 S. 0044 - 0052 VERORDNUNG (EWG) Nr. 944/92 DER KOMMISSION vom 14. April 1992 über die Lieferung von Säuglings- und Kleinkindernahrung als Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der Bevölkerung von Moskau und St. Petersburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
330/92 des Rates vom 10. Februar 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung insbesondere der Städte Moskau und St. Petersburg (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 ist eine Dringlichkeitsmaßnahme zur kostenlosen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Moskau und St.
Petersburg vorgesehen. Diese Städte haben auch um die Lieferung von Säuglings- und Kleinkindernahrung nachgesucht. Dem Wunsch sollte entsprochen werden. Gemäß Artikel 2 der vorgenannten Verordnung werden die Lieferungen im Wege der Ausschreibung vergeben. Es sind die Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung und die Erteilung des Zuschlags für die Lieferungen sowie die Auflagen für die Zuschlagsempfänger festzulegen. Säuglings- und Kleinkindernahrung kann unter Verwendung verschiedener landwirtschaftlicher Rohstoffe hergestellt werden. Deren Preisstützung unterscheidet sich je nach den betroffenen Sektoren.
Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, diesen Preisunterschieden bei den landwirtschaftlichen Grundstoffen Rechnung zu tragen. Dies kann dadurch geschehen, daß die Erstattung, auf die sie im Fall einer kommerziellen Ausfuhr Anspruch haben, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3381/90 (5), in Abzug gebracht wird. Gemäß Artikel 2 Punkt 5 der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 werden für die gelieferten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gewährt und auf sie auch keine Ausgleichsbeträge angewendet. Um währungsbedingte Marktverzerrungen zu vermeiden, sind bei der Bestimmung der Lieferkosten und bei der Leistung der Sicherheiten die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3237/90 (7), zugrunde zu legen. Es sind geeignete Mitteilungen vorzusehen, um die Begleitung der Maßnahmen bis zur Übernahme am Bestimmungsort sicherzustellen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 und den Bedingungen dieser Verordnung werden Ausschreibungen für die Zuteilung der in Anhang I festgelegten Lieferungen von Säuglings- und Kleinkindernahrung eröffnet. Die Definition der Lieferungen gemäß dem vorgenannten Anhang kann unter Berücksichtigung der Angebote geändert werden, die im Rahmen der Einzelausschreibungen eingereicht wurden.
(2) Jede Lieferung umfasst a) die Herstellung der in Anhang II aufgeführten Waren; b) die Aufmachung und Kennzeichnung gemäß Anhang II. Aufmachung und Verpackung erfolgen im Herstellungsbetrieb; c) die Beförderung bis zu dem in Anhang I genannten Bestimmungsort zu Lasten des Zuschlagsempfängers spätestens bis zum 30. Juni 1992. Die Lieferung umfasst die Entladung und Übergabe der Ware am Eingang des Bestimmungslagers. Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz muß die Beförderung spätestens bis 14. Juli 1992 erfolgen. Die Zuschlagsempfänger schließen auf eigene Kosten die entsprechenden Versicherungen bis zu der für die Lieferung festgesetzten Stufe ab.
(3) Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs hergestellt worden sein. Artikel 2 (1) Die Angebote sind fernschriftlich an die zuständige Stelle zu richten, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet wurde, in dem die Herstellung der Ware stattgefunden hat. Diese Stelle muß im Verzeichnis des Anhangs III aufgeführt sein. (2) Die Angebote müssen vollständig bis zum 23. April 1992 um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein. Wird die Lieferung nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 zugeschlagen, so wird eine weitere Frist für die Einreichung der Angebote eingeräumt, die am 7.
Mai 1992 um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) abläuft. Artikel 3 (1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es folgende Angaben enthält: a) genaue Bezugnahme auf die Ausschreibung gemäß Anhang I mit genauer Angabe des Bestimmungsorts, der unter das Angebot fallenden Ware und der verwendeten Aufmachungsart; b) Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Bieters, insbesondere Telex- und/oder Telefaxnummer; c) Anzahl der Partien, auf die sich das Angebot bezieht, und Gesamtnettogewicht; das Angebot bezieht sich auf eine oder mehrere Partien von 50 Tonnen (Nettogewicht) einer in Anhang I aufgeführten Ware; d) den Gesamtbetrag des Angebots für die Lieferung, ausgedrückt in Ecu je Tonne Ware.
Dabei sind der für die Herstellung und Aufmachung gebotene Preis einerseits und die Kosten (einschließlich der Versicherung) für die Beförderung vom Herstellungsbetrieb oder Lager bis zum Bestimmungsort andererseits getrennt anzugeben; e) Informationen über die Mengen der zu verwendenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse zur Berechnung der Erstattung, die für die Ware im Fall einer kommerziellen Ausfuhr gemäß den Artikeln 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 gewährt würde; f) genaue Anschrift des Herstellungsbetriebs der Ware und des Lagers, in dem die Ware vor dem Versand verbleibt; und wenn ihm folgendes beiliegt: g) der Nachweis, daß die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 4 vor Ablauf der Angebotsfrist geleistet wurde.
Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht. (2) Angebote, die nicht gemäß diesem Artikel eingereicht werden oder die andere als die in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtigt. (3) Ein eingereichtes Angebot darf nicht geändert oder zurückgezogen werden. Artikel 4 (1) Die Ausschreibungssicherheit beträgt 30 ECU/Tonne. (2) Diese Sicherheit wird zugunsten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Stelle in Form einer Bürgschaft durch ein in einem Mitgliedstaat anerkanntes Kreditinstitut geleistet. Sie muß für mindestens einen Monat geleistet werden.
Sie darf nur auf Veranlassung der vorgenannten Stelle freigegeben werden. Ihre Freigabe oder ihr Verfall erfolgt gemäß Artikel 7. Artikel 5 Die in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen übermitteln der Kommission innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist getrennt für jede der in Anhang I definierten Lieferungen fernschriftlich folgende Angaben: a) die Anzahl Angebote, die während der in Artikel 2 genannten Frist eingereicht wurden und Artikel 3 entsprechen, sowie die Gesamtmenge (Nettogewicht) der unter die Angebote fallenden Waren; b) für jedes Angebot getrennt und deutlich - die Anzahl der unter das Angebot fallenden Partien, - den gebotenen Preis in Ecu, global sowie aufgeschlüsselt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d), - den Herstellungs- und Aufmachungsort, - die Höhe der im Fall einer kommerziellen Ausfuhr geltenden Erstattung, - den Firmennamen des in der Gemeinschaft ansässigen Bieters.
Artikel 6 (1) Für jede Ware gilt unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote folgendes: - Der Zuschlag wird dem/den Bieter(n) mit den kostengünstigsten Angeboten erteilt, - oder es erfolgt gegebenenfalls kein Zuschlag, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über den üblichen Marktpreisen liegen. (2) Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, werden sie um die Ausfuhrerstattung verringert, die im Fall einer kommerziellen Ausfuhr anwendbar wäre; gegebenenfalls werden sie um die geltenden (Währungs- oder Beitritts-)Ausgleichsbeträge berichtigt. (3) Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist über die angenommenen Angebote und die nicht zugeteilten Lieferungen.
(4) Innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist unterrichtet die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Dieselbe Stelle übermittelt dem Zuschlagsempfänger unverzueglich fernschriftlich eine Mitteilung über den Zuschlag. Artikel 7 Die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) wird unverzueglich freigegeben, wenn - das Angebot nicht berücksichtigt oder die Lieferung nicht zugeteilt wurde; - der Bieter, der Zuschlagsempfänger ist, den Nachweis über die Leistung der Liefersicherheit gemäß Artikel 8 erbracht hat.
Artikel 8 Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung des Zuschlags weist der Zuschlagsempfänger der in Artikel 2 genannten Stelle nach, daß er zu ihren Gunsten eine Liefersicherheit in Höhe von 200 ECU/t für die in Anhang II genannten Waren D und E und in Höhe von 150 ECU/t für die in Anhang II genannten Waren A, B und C geleistet hat. Diese Sicherheit wird in Form einer Bürgschaft durch ein in einem Mitgliedstaat anerkanntes Kreditinstitut geleistet. Sie muß für mindestens vier Monate geleistet werden. Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht.
Die Sicherheit darf nur auf Veranlassung der vorgenannten Stelle freigegeben werden. Ihre Freigabe oder ihr Verfall erfolgt gemäß Artikel 11. Artikel 9 (1) Der Zuschlagsempfänger beantragt die Zahlung der Lieferung bei der Stelle, bei der das Angebot gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingereicht wurde. Dem Antrag müssen beigefügt sein: - das Original der Übernahmebescheinigung, das gemäß dem Muster im Anhang IV vom Begünstigten oder seinem Vertreter ausgestellt wurde; - die Bescheinigungen, die nach Abschluß der gemäß Artikel 10 durchgeführten Kontrollen ausgestellt werden. Hat der Begünstigte keine Bescheinigung erteilt, so stellt die von der Kommission bezeichnete Stelle eine Bescheinigung nach dem vorgenannten Muster aus.
(2) Die Zahlung erfolgt für die in der Übernahmebescheinigung angegebene Warenmenge. Artikel 10 (1) Die Ware wird auf Antrag der Stelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet wurde, in dem der Herstellungs- und Aufmachungsort liegt, einer Kontrolle unterworfen. Diese Kontrolle bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung der Konsistenz- und Körnungswerte gemäß den in Anhang II genannten Normen, die allgemeinen Hygienebedingungen in den Herstellungsräumen gemäß dem WHO/FAO-Kodex CAC/RCP 21-1979 sowie auf die nach den Normen in Anhang II Nummer 1 und den Sonderbedingungen des genannten Anhangs hergestellte Ware.
Zu diesem Zweck teilt der Zuschlagsempfänger dieser Stelle unverzueglich Ort und Zeitpunkt der Herstellung und Aufmachung der Ware sowie die Anschrift des Lagers mit, in dem die Ware vor ihrem Versand aufbewahrt wird. Die Stelle fertigt nach Abschluß der Kontrollen für die aus Milch gewonnenen Waren eine Konformitätsbescheinigung darüber aus, daß die zur Herstellung verwendete Milch von gesunden Tieren stammt, die frei von Maul- und Klauenseuche sowie anderen Infektions- oder ansteckenden Krankheiten sind. (2) Der Zuschlagsempfänger unterwirft sich ausserdem den von der Kommission geforderten Kontrollen, die durch von ihr beauftragte Beamte oder die von ihr bezeichnete Stelle durchgeführt werden.
Der Zuschlagsempfänger übermittelt zu diesem Zweck alle gewünschten und für die Lieferung zweckdienlichen Angaben (insbesondere über die Beförderung). Artikel 11 Die Liefersicherheit wird auf Vorlage der in Artikel 9 genannten Unterlagen unverzueglich anteilmässig für diejenigen Mengen freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger seine Verpflichtungen erfuellt hat. Die gelieferte Menge gilt als zufriedenstellend, wenn das Nettogewicht der gelieferten Ware um höchstens 1 % geringer ist als die vorgesehene Menge. Im Fall höherer Gewalt wird die Liefersicherheit unverzueglich freigegeben.
Ausser im Fall höherer Gewalt werden bei Überschreitung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Frist je Überschreitungstag 0,5 % der Liefersicherheit einbehalten. Artikel 12 Im Fall höherer Gewalt wird der Zuschlagsempfänger von allen oder einem Teil seiner Verpflichtungen entbunden. In einem solchen Fall trifft die mit der Zahlung beauftragte zuständige Stelle nach Anhörung der Kommission alle geeigneten Maßnahmen. Artikel 13 Das Ausfuhrpapier trägt in Feld 20 (Besondere Angaben) den Vermerk "Soforthilfe - Verordnung (EWG) Nr. 944/92. Nichtanwendung der Ausfuhrerstattungen und der (Währungs- und Beitritts-) Ausgleichsbeträge." Artikel 14 Die Umrechnungskurse für die Bezahlung der Angebote und für die Leistung der Ausschreibungs- und der Liefersicherheit sind die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr.
3152/85, die am letzten Tag der Angebotsfrist gültig sind. Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Angaben über die Abwicklung der Lieferungen, insbesondere die Ergebnisse der Kontrollen, die tatsächlichen Lieferfristen und alle etwaigen Zwischenfälle bei der Lieferung mit. (2) Die Kommission teilt den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten rechtzeitig alle erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemässe Lieferung mit. Insbesondere übermittelt die Delegation der Kommission in Moskau die erforderlichen Richtlinien, um die Abwicklung der Lieferungen und der Übernahmen zu erleichtern.
Artikel 16 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. April 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 36 vom 13. 2. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27. (5) ABl. Nr. L 327 vom 27. 11. 1990, S. 4. (6) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. (7) ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S.
18. ANHANG I In Artikel 1 genannte Zuteilungen: 1. Moskau: - 500 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe B entsprechen; - 500 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe C entsprechen; - 1 000 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe D entsprechen. Anschrift des Empfängers: J. Borisov Stellvertretender Premierminister der Regierung Skatertny Pereulok 4 Moskau; Tel.: 290 06 65. 2. St. Petersburg: - 400 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe B entsprechen; - 600 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe D entsprechen. Anschrift des Empfängers: Sergüy Prokovsky Präsident des Lebensmittelausschusses von St.
Petersburg Gertzena st. 59 190000 St. Petersburg; Tel.: 319 90 82. 3. Saratow: - 100 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe A entsprechen; - 150 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe B entsprechen; - 150 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe D entsprechen; - 100 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe E entsprechen. Anschrift des Empfängers: Yuri Vasilievich Belykh Leiter der Regionalverwaltung Ulitsa Lenina 72 Region Saratow. Tel.: 8452 24 22 21. 4. Cheliabinsk: - 100 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe A entsprechen; - 150 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe B entsprechen; - 150 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe D entsprechen; - 100 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe E entsprechen.
Anschrift des Empfängers: V. Nikitin Ausschuß für technische und humanitäre Hilfe Direktion für soziale Angelegenheiten Regionalverwaltung Cheliabinsk; Tel.: 33 66 04 - 33 85 67. 5. Nischni-Nowgorod: - 100 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe A entsprechen; - 150 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe B entsprechen; - 150 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe D entsprechen; - 100 Tonnen Waren, die Anhang II Nummer 1 Buchstabe E entsprechen. Anschrift des Empfängers: V.N. Yevlampiev Stellvertretender Gouverneur Direktion für Handel und internationale Wirtschaftsbeziehungen Regionalverwaltung Nischni Nowgorod 603019 Nischni Nowgorod;
Telefax: 83 12 35 04 50. ANHANG II 1. Produktspezifikationen der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Waren A. Mehl mit Milchpulverzusatz auf Getreide- und/oder Reisbasis für Säuglinge und Kleinkinder Das Mehl muß Punkt 2.2 (Mehl aus aus vorgekochtem Getreide, einfach oder gemischt) oder Punkt 2.3 (Mehl aus enzymbehandeltem Getreide) sowie den Punkten 4 bis 9 der internationalen Norm CODEX STAN 74-1981 über behandelte Lebensmittel auf Getreidebasis für Säuglinge und Kleinkinder entsprechen. Mindestens 24 Gewichtshundertteile der Ware müssen von Kuhmilch stammen. B. Behandelte Pulvermischungen auf Frucht- oder Gemüsebasis für Säuglinge und Kleinkinder Die Mischungen müssen in Pulverform geliefert werden und entweder der internationalen Norm CODEX STAN 74-1981 bei Frucht- oder Gemüsezusatz oder der internationalen Norm CODEX STAN 73-1981 über verschiedene Kindernahrungsmittel ( "Baby foods") entsprechen.
Mindestens 5 Gewichtshundertteile der Ware müssen von Obst oder Gemüse stammen. C. Anderes Mehl auf Getreide- und/oder Reisbasis für Säuglinge und Kleinkinder (ursprünglicher Wortlaut des Buchstabens A von "Das Mehl muß Punkt 2.2 . . ." bis "für Säuglinge und Kleinkinder entsprechen".) D. Zubereitungen mit Milchpulverzusatz für Säuglinge (Säuglingsalter) Die Zubereitungen für Säuglinge müssen in Pulverform aufgemacht sein und mindestens der internationalen Norm CODEX STAN 72-1981 über Zubereitungen für Säuglinge entsprechen. Sie müssen dem Säuglingsalter (0 bis 6 Monate) angepasst sein und Punkt 10.1.3 der vorgenannten Norm entsprechen.
E. Folgezubereitungen für Säuglinge und Kleinkinder. Die Folgezubereitungen für Säuglinge und Kleinkinder müssen in Pulverform aufgemacht sein und mindestens der internationalen Norm CODEX STAN 156-1987 über Folgezubereitungen entsprechen. Mindestens 90 % der Eiweisse müssen von Kuhmilch stammen. 2. Anforderungen an Aufmachung und Kennzeichnung a) Die unter den Buchstaben A, B und C genannten Waren müssen in Verpackungen von mindestens 200 g und höchstens 1 kg Nettogewicht aufgemacht sein; die unter den Buchstaben D und E genannten Waren müssen in Verpackungen von mindestens 400 g und höchstens 1 kg Nettogewicht aufgemacht sein. b) Die Waren werden nach den üblichen Ausfuhrnormen in Kartons verpackt und auf Paletten zusammengestellt. c) Die Angaben über die Zubereitung und die gebräuchlichen Warnungen müssen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift angebracht werden.
Ausserdem muß die Zubereitung der Ware in beschreibenden Piktogrammen dargestellt sein. Die übrigen Angaben dürfen abweichend von den in Nummer 1 genannten Normen in einer der Gemeinschaftssprachen gemacht werden. d) Jede Einzelverpackung trägt das Emblem der Gemeinschaft im Format 4 × 6 cm bzw. 3 × 4 cm im Fall der weniger als 400 g wiegenden Dosen, gemäß dem Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 114 vom 29. April 1991 sowie unverwischbar in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Ware hergestellt wurde, die Angaben " " und "Hilfe der EG für Rußland - Verordnung (EWG) Nr.
330/92". Jeder Karton und jede zusätzliche Verpackung tragen dasselbe Emblem im Format 10 × 15 cm. Bei Metalldosen kann die Etikettierung anhand eines Klebeetiketts gemäß der Norm CODEX STAN 1-1985 erfolgen. In diesem Fall wird die Angabe "Hilfe der EG - Verordnung (EWG) Nr. 330/92" in Reliefdruck auf dem Boden jeder Dose angebracht; das Herstellungsdatum kann dann auf dem Klebeetikett angegeben werden. ANHANG III Liste der Interventionsstellen, bei denen die Ausschreibungsangebote eingereicht werden Belgique - België OBEA / BDBL Rü de Trèves / Trierstraat 80/82 B-1040 Bruxelles / Brussels [tél.
(32-2) 230 17 40] Danmark EF-Direktoratet Frederiksborggade 18 DK-1360 Köbenhavn K (tlf. (45) 33 92 70 00) Deutschland BALM Adickesallee 40 Postfach 180107 D-6000 Frankfurt am Main 8 (Tel. (49) 691 56 40) Ellada DYDAGEP, Acharnon 241 GR-Athina 10438 Til. (30-1) 862 22 48 España SENPA Beneficencia 8 E-28004 Madrid (tel. (34-1) 347 65 00) France ONILAIT 2, rü Saint-Charles F-75740 Paris Cedex 15 [tél.: (33-1) 40 58 70 00] Ireland Department of Agriculture and Food Floor 6C Agriculture House Kildare Street IRL-Dublin 2 (tel. (351-1) 78 90 11) Italia AIMA Via Palestro 81 I-00198 Roma (tel. (39-6) 47 49 91) Luxembourg Ministère de l'agriculture, de la viticulture et du développement rural Rü de la Congrégation 1 L-2913 Luxembourg [tél.:
(352) 47 85 97] Nederland VIB Burg. Kessenplein 3 NL-6431 KM Hönsbrök (tel. (31-45) 23 83 83) Portugal INGA Rua Camilo Castelo Branco 45-1o, 2o e 3o P-1000 Lisboa [tel. (351-1) 53 88 12] United Kingdom Intervention Board Fountain House Queen's Walk 2 UK-Reading RG1 7QW (tel. (44-734) 58 36 26) ANHANG IV ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Firma) bestätigt hiermit im Namen von für Rechnung von , daß die unten bezeichneten Waren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 944/92 der Kommission geliefert wurden, übernommen worden sind: - Ort und Tag der Übernahme: - Art des Erzeugnisses: - Übernommenes Gewicht in Tonnen (netto): - Aufmachung:
Anmerkungen: Unterschrift: Datum: