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Verordnung (EWG) Nr. 1022/92 der Kommission vom 24. April 1992 über die Lieferung von Weißzucker als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von St. Petersburg, Saratow, Tscheljabinsk und Nischni-Nowgorod gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates

CELEX
31992R1022
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-04-24
In force since
1992-04-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1022/92 der Kommission vom 24. April 1992 über die Lieferung von Weißzucker als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von St. Petersburg, Saratow, Tscheljabinsk und Nischni-Nowgorod gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 108 vom 25/04/1992 S. 0021 - 0025 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1022/92 DER KOMMISSION vom 24. April 1992 über die Lieferung von Weißzucker als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von St. Petersburg, Saratow, Tscheljabinsk und Nischni-Nowgorod gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

330/92 des Rates vom 10. Februar 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung insbesondere der Städte Moskau und St. Petersburg (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 ist eine Dringlichkeitsmaßnahme zur kostenlosen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Moskau und St.

Petersburg und eventuell anderer Städte vorgesehen. Diese Städte haben auch um die Lieferung von Weißzucker nachgesucht. Dem Wunsch sollte entsprochen werden. Gemäß Artikel 2 der vorgenannten Verordnung werden die Lieferungen im Wege der Ausschreibung vergeben. Es sind die Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung und die Erteilung des Zuschlags für die Lieferungen sowie die Auflagen für die Zuschlagsempfänger festzulegen. Auf die von den Wirtschaftsbeteiligten zu leistenden Sicherheiten muß die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

3745/89 (5), Anwendung finden. Für die gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; auch werden auf sie keine Ausgleichsbeträge angewendet. Es sind geeignete Mitteilungen vorzusehen, um die Begleitung der Maßnahmen bis zur Übernahme am Bestimmungsort unter den bestmöglichen Bedingungen sicherzustellen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 und den Bedingungen dieser Verordnung werden Ausschreibungen für die Zuteilung der Lieferung von 7 000 Tonnen C-Weißzucker eröffnet.

Die Definition der Lieferungen gemäß Anhang I kann hinsichtlich der mengenmässigen geographischen Aufteilung unter Berücksichtigung der Angebote geändert werden, die im Rahmen der Einzelausschreibungen eingereicht wurden. (2) Jede Lieferung umfasst a) die Bereitstellung von in der Gemeinschaft erzeugtem C-Weißzucker gemäß Artikel 24 Absatz 1a Unterabsatz 6 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates (6); b) der zu liefernde Zucker muß die in Anhang II genannte Qualität und die entsprechenden Merkmale aufweisen. Das Erzeugnis wird gemäß demselben Anhang aufgemacht und gekennzeichnet; c) die Beförderung bis zu dem in Anhang I genannten Bestimmungsort zu Lasten des Zuschlagsempfängers spätestens bis zum 6.

Juni 1992. Die Lieferung umfasst die Entladung und die Einlagerung am Bestimmungsort. Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz muß die Beförderung spätestens bis 16. Juni 1992 erfolgen. Die Zuschlagsempfänger schließen auf eigene Kosten die entsprechenden Versicherungen bis zu der für die Lieferung festgesetzten Stufe ab. Artikel 2 (1) Die Angebote sind fernschriftlich an die zuständige Interventionsstelle des Mitgliedstaats zu richten, in dem die Herstellung der Ware und die Lagerung vor dem Versand stattgefunden haben. (2) Die Angebote müssen vollständig bis zum 29. April 1992 um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein.

Wird kein Zuschlag gemäß Artikel 5 Absatz 1 erteilt, so wird eine weitere Frist für die Einreichung der Angebote eingeräumt, die am 15. Mai 1992 um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) abläuft. Artikel 3 (1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es folgende Angaben enthält: a) genaue Bezugnahme auf diese Verordnung und eine Einzellieferung gemäß Anhang I; b) Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Bieters, insbesondere Telex- und/oder Telefaxnummer; c) das Angebot bezieht sich auf die gesamte Partie (Nettogewicht), die für die in Anhang I definierte Einzellieferung vorgesehen ist; d) den Gesamtbetrag des Angebots für die betreffende Lieferung, ausgedrückt in Ecu je Tonne.

Dabei sind der für die Herstellung und Aufmachung der Ware gebotene Preis einerseits und die Kosten (einschließlich der Versicherung) für die Beförderung vom Lager bis zum Bestimmungsort andererseits getrennt abzugeben; e) im Falle eines Seetransports den Verschiffungshafen in der Gemeinschaft; f) genaue Anschrift des Aufmachungsorts und des Lagers, in dem die Ware vor dem Versand verbleibt; g) den beigefügten Nachweis, daß der Bieter gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 20 ECU je Tonne zugunsten der Interventionsstelle geleistet hat.

Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht. (2) Angebote, die nicht gemäß diesem Artikel eingereicht werden oder die andere als die in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtigt. (3) Ein eingereichtes Angebot darf nicht geändert oder zurückgezogen werden. Artikel 4 Die in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen übermitteln der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist getrennt für jede der in Anhang I definierten Lieferungen fernschriftlich folgende Angaben: a) die Anzahl Angebote, die während der in Artikel 2 genannten Frist eingereicht wurden und Artikel 3 entsprechen; b) für jedes Angebot getrennt und deutlich - den gebotenen Preis in Ecu, global sowie aufgeschlüsselt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d), - die Orte der Aufmachung und der Lagerung vor dem Versand, - den Firmennamen des in der Gemeinschaft ansässigen Bieters.

Artikel 5 (1) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote - wird der Zuschlag dem/den Bieter(n) mit den kostengünstigsten Angeboten erteilt; im Fall gleicher Angebote entscheidet das Los; - wird gegebenenfalls kein Zuschlag erteilt, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über den üblichen Marktpreisen liegen. (2) Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist über die angenommenen Angebote und die nicht zugestellten Lieferungen. (3) Innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist unterrichtet die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung.

Dieselbe Stelle übermittelt dem Zuschlagsempfänger unverzueglich fernschriftlich eine Mitteilung über den Zuschlag. Artikel 6 Die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) wird unverzueglich freigegeben, wenn - das Angebot nicht berücksichtigt oder die Lieferung nicht zugeteilt wurde; - der Bieter, der Zuschlagsempfänger ist, den Nachweis über die Leistung der Liefersicherheit gemäß Artikel 7 erbracht hat. Artikel 7 Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung des Zuschlags weist der Zuschlagsempfänger der in Artikel 2 genannten Interventionsstelle nach, daß er gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 eine Liefersicherheit in Höhe von 10 % des Angebotsbetrags zu ihren Gunsten geleistet hat. Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht. Artikel 8 (1) Der Zuschlagsempfänger beantragt die Zahlung der Lieferung bei der in Artikel 2 genannten Interventionsstelle. Dem Antrag müssen beigefügt sein: - das Original der Übernahmebescheinigung, das gemäß dem Muster in Anhang III vom Begünstigten oder seinem Vertreter ausgestellt wurde; - die Bescheinigungen, die nach Abschluß der gemäß Artikel 9 durchgeführten Kontrollen ausgestellt werden.

Hat der Begünstigte keine Bescheinigung erteilt, so stellt die von der Kommission bezeichnete Stelle eine Bescheinigung nach dem vorgenannten Muster aus. (2) Die Zahlung erfolgt für die in der Übernahmebescheinigung angegebene Warenmenge (Nettogewicht). Artikel 9 (1) Die Ware wird auf Antrag der Stelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet wurde, in dem der Aufmachungs- und Lagerort liegt, einer Kontrolle unterworfen. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Qualität, die Aufmachung und die Kennzeichnung der Lieferung. Die Kosten für diese Kontrolle gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers. Die Stelle fertigt nach Abschluß der Kontrolle eine Konformitätsbescheinigung aus.

(2) Der Zuschlagsempfänger unterwirft sich ausserdem den von der Kommission geforderten Kontrollen, die durch von ihr beauftragte Beamte oder die von ihr bezeichnete Stelle durchgeführt werden. Der Zuschlagsempfänger übermittelt zu diesem Zweck alle gewünschten und für die Lieferung zweckdienlichen Angaben. Artikel 10 (1) Für die Freigabe von Liefersicherheit bestehen die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der Durchführung dieser Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen. Die gelieferte Menge gilt als zufriedenstellend, wenn das bei der Übernahme durch den Begünstigten festgestellte Nettogewicht um höchstens 1 % geringer ist als die vorgesehene Menge.

(2) Der Nachweis für die Erfuellung der Lieferverpflichtungen wird der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in Artikel 8 genannten Unterlagen erbracht. (3) Im Falle höherer Gewalt wird die Liefersicherheit unverzueglich freigegeben. (4) Im Falle besonderer Schwierigkeiten bei der Übernahme trifft die Kommission alle geigneten Maßnahmen. Artikel 11 Im Falle höherer Gewalt wird der Zuschlagsempfänger von allen oder einem Teil seiner Verpflichtungen entbunden. In einem solchen Fall trifft die mit der Zahlung beauftragte zuständige Stelle nach Anhörung der Kommission alle geeigneten Maßnahmen.

Artikel 12 Der Lizenzantrag und die Ausfuhrlizenz für den C-Zucker tragen in Feld 20 (Besondere Bedingungen) den Vermerk "Soforthilfe - Verordnung (EWG) Nr. 1022/92. Nichtanwendung der Ausfuhrerstattungen und der (Währungs- und Beitritts-)Ausgleichsbeträge." Artikel 13 Die Umrechnungskurse für die Angebote und für die Lieferung der Ausschreibungs- und der Liefersicherheit sind die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die am letzten Tag der Angebotsfrist gültig sind. Artikel 14 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Angaben über die Abwicklung der Lieferungen, insbesondere die Ergebnisse der Kontrolle gemäß Artikel 9 Absatz 1, die tatsächlichen Lieferfristen und alle etwaigen Zwischenfälle bei der Lieferung mit.

(2) Die Kommission teilt den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten rechtzeitig alle erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemässe Lieferung mit. Insbesondere übermittelt die Delegation der Kommission in Moskau die erforderlichen Richtlinien, um die Abwicklung der Lieferungen und der Übernahmen zu erleichtern. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 36 vom 13. 2. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (5) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54. (6) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. ANHANG I BESTIMMUNG DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN LIEFERUNGEN A. Lieferung von 4 000 Tonnen Weißzucker nach St. Petersburg Vertreter des Begünstigten: M. Sergiy Pokrovsky, Chairman of Foodstuffs, Committee of St. Petersburg, Gertzena Str. 59, 190 000 St. Petersburg; B. Lieferung von 1 000 Tonnen Weißzucker nach Saratow Vertreter des Begünstigten:

M. Yuri Vasilievich Belykh, Head of Regional Administration, Ulitsa Lenina 72, Saratov Region, (Tel. 8452 24 22 21, Telefax 8452 24 20 89); C. Lieferung von 1 000 Tonnen Weißzucker nach Nischni-Nowgorod Vertreter des Begünstigten: V. N. Yevlampiev, Deputy Governor, Dept. of Trade and Foreign Economic Relations, Administration of NN Region, 603019 Nizhni-Novgorod, (Telefax: 83 12 35 04 50); D. Lieferung von 1 000 Tonnen Weißzucker nach Tschellabinsk Vertreter des Begünstigten: M. V. Nikitin, Dep. Chairman, Commission for Humanitarian & Technical Aid, Directorate for Social Defence of Population, Administration of Cheliabinsk Region, (Tel.:

33 66 04 - 34 85 67; Telefax 34 33 57); ANHANG II 1. Merkmale und Qualität der Ware: Weißzucker der Standardqualität, Kategorie 2 [Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates (ABl. Nr. L 94 vom 21. 4. 1972, S. 1)], der Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 der Kommission (ABl. Nr. L 246 vom 27. 9. 1977, S. 12) entspricht. Die Kategorie des Zuckers wird durch Anwendung der Regel von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 endgültig bestimmt. 2. Aufmachung und Kennzeichnung: neue Jutesäcke mit Innensack aus mindestens 0,05 mm dickem Polyäthylen, einem Gesamtgewicht von Jute und Polyäthylen von mindestens 420 g und einem Gewicht des Inhalts von 50 kg.

Kennzeichnung: die Europaflagge (siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, Anhänge I und II). 3. Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Die Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses "R" tragen. ANHANG III ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Firma) bestätigt hiermit im Namen von für Rechnung von , daß die unten bezeichneten Waren, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1022/92 der Kommission geliefert wurden, übernommen worden sind: - Ort und Tag der Übernahme: - Art des Erzeugnisses: - Übernommenes Gewicht in Tonnen (netto): - Aufmachung:

Anmerkungen: Unterschrift: Datum:

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