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Verordnung (EWG) Nr. 1036/92 der Kommission vom 27. April 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Übertragung von gemeinschaftlichen Zuschüssen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates für Vorhaben zur Umstrukturierung von Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gewährt worden sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 81/525/EWG über die Anträge auf Vorschüsse und Erstattung der Prämien, die für die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gezahlt werden

CELEX
31992R1036
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-04-27
In force since
1991-03-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1036/92 der Kommission vom 27. April 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Übertragung von gemeinschaftlichen Zuschüssen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates für Vorhaben zur Umstrukturierung von Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gewährt worden sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 81/525/EWG über die Anträge auf Vorschüsse und Erstattung der Prämien, die für die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gezahlt werden Amtsblatt Nr. L 110 vom 28/04/1992 S. 0031 - 0034 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S.

0071 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0071 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1036/92 DER KOMMISSION vom 27. April 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Übertragung von gemeinschaftlichen Zuschüssen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates für Vorhaben zur Umstrukturierung von Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gewährt worden sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 81/525/EWG über die Anträge auf Vorschüsse und Erstattung der Prämien, die für die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gezahlt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

458/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 596/91 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11a Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die gemeinschaftliche Beteiligung, die für Vorhaben gewährt wurde, die die Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 genehmigt hat und die vor Ablauf der für ihre Vollendung vorgesehenen Frist nicht vollständig zu Ende geführt werden können, auf andere Vorhaben zu übertragen.

Bei der Feststellung, ob bzw. inwieweit ein Vorhaben durchgeführt worden ist, sind die von dem ursprünglich Begünstigten erworbenen Ansprüche zu wahren. Die Übertragung von Zuschüssen darf nur Umstrukturierungsmaßnahmen zugute kommen, die den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 genügen. Die Übertragung von Zuschüssen sollte unter Bedingungen erfolgen, die das Risiko einer Überschreitung der durch den Mitgliedstaat zuerkannten Kontingente ausschließen und sicherstellen, daß die von den ursprünglichen Begünstigten erworbenen Rechte gewahrt werden. Da mit dieser Verordnung die Modalitäten für die in der Verordnung (EWG) Nr.

596/91 vorgesehene Übertragung des Zuschusses festgelegt werden, ist es erforderlich, ihre Anrechnung vom Datum des Inkrafttreten der genannten Verordnung an vorzusehen. In Anbetracht der Übertragbarkeit von Zuschüssen auf andere Vorhaben sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen und die Verwaltung der betreffenden Vorhaben zu gewährleisten. Um eine transparente und einheitliche Projektverwaltung zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, jedes Vorhaben zu ändern und entsprechend zu verwalten. Dies erfordert zwangsläufig eine Änderung der Regelung für die Vorlage der Erstattungsanträge gemäß der Entscheidung 81/525/EWG der Kommission (3).

Es gilt also festzulegen, nach welchen Modalitäten und in welchen Zeitabständen die Mitgliedstaaten die Kommission über Projektänderungen zu unterrichten haben. Ferner ist der Stichtag festzulegen, an dem die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 in Angriff genommenen Maßnahmen insgesamt abgeschlossen sein müssen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und ländliche Entwicklung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten können die gemeinschaftliche Beteiligung an einem Vorhaben, - das binnen der in der Entscheidung über seine Genehmigung festgesetzten Durchführungsfrist nicht abgeschlossen sein wird oder - auf das der Begünstigte verzichtet hat, - Zuschüsse, die nach Ablauf des achten Jahres nach der Entscheidung über die Annahme eines Vorhabens verfügbar sind, vorausgesetzt, daß die umstrukturierten Flächen zu diesem Zeitpunkt mindestens 70 % der ursprünglich in diesem Vorhaben vorgesehenen Flächen ausmachen und die Rechte der Begünstigten bis zum Endtermin des Vorhabens gewahrt bleiben, auf ein anderes Vorhaben übertragen.

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die auf andere Vorhaben übertragenen Zuschüsse Umstrukturierungsmaßnahmen zugute kommen, - die für Vorhaben, die die Kommission bereits genehmigt hat, sowie für Flächen vorgesehen sind, die über die bereits genehmigte Hektarfläche hinausgehen, und - die den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 genügen. Artikel 3 Die bereits gezahlten Prämien bleiben den Begünstigten erhalten, deren Vorhaben von der Kommission genehmigt worden und sofern sie einer Hektarfläche zugute kamen, die vollständig umstrukturiert wurde, und sofern die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr.

458/80 erfuellt wurden. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Verlängerung der Durchführungsfrist gemäß Artikel 4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 458/80. Sie unterrichten die Kommission jährlich nach dem Muster gemäß Anhang I über die während des Kalenderjahres beschlossenen Übertragungen und Änderungen. Diese Angaben werden der Kommission zusammen mit den Erstattungsanträgen übermittelt. Artikel 5 Die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an den von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben beschränkt sich auf die ursprünglich und unter den Bedingungen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr.

458/80 zuerkannten Kontingente. Artikel 6 Anhang II der Entscheidung 81/525/EWG der Kommission über die Anträge auf Vorschüsse und Erstattungen der Prämien, die für die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen gezahlt werden, wird durch den Anhang II dieser Verordnung ersetzt. Artikel 7 Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 eingeleiteten Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen sein. Die Erstattungsanträge für die Umstrukturierungsmaßnahmen müssen dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vor dem 1. Juli 1999 vorliegen. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 14. März 1991 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. April 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 57 vom 29. 2. 1980, S. 27. (2) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 16. (3) ABl. Nr. L 196 vom 18. 7. 1981, S. 11. ANHANG I Änderungen an im Rahmen der Verordnung Nr. 458/80 genehmigten Vorhaben (Kalenderjahr 19 . .) Verwaltungseinheiten Laufende Nummer des Vorhabens Der Übertragung entsprechende Hektarfläche Sonstige Änderungen Qualitätsweine Tafelweine + + 1 2 3 ANHANG II Antrag auf Erstattung der während des Kalenderjahres 19 . . getätigten Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

458/80 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen Verwaltungs- einheiten Anzahl Vorhaben Wiederbepflanzte oder neubepflanzte Rebflächen (in ha, Ar, m2) (davon Neupflanzungen) (1) Vom Mitgliedstaat gezahlte Prämien mit Qualitätswein-Rebsorten nach Rodung von Rebflächen für Qualitätswein zur Gewinnung von Tafelwein Kategorie (3) mit Tafelwein- Rebsorten (2) Kategorie (3) insgesamt insgesamt davon erstattungsfähig v.q.p.r.d. Tafelwein 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Insgesamt (1) Bei den einschlägigen Flächenangaben gegebenenfalls in Klammern den Anteil an Neupflanzungen in ha, Ar und m2 angeben.

(2) In der Anlage die gesamte wieder- und neubepflanzte Fläche in den Weinbaugebieten angeben, die nach Abschluß des Vorhabens weniger als 2 ha umstrukturierte Fläche umfassen. (3) In den Spalten 6 und 8 angeben, zu welchen Kategorien im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates die wiederbepflanzten oder neubepflanzten Flächen gehören.

Relations

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