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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 1037/92 der Kommission vom 27. April 1992 über Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse

CELEX
31992R1037
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-04-27
In force since
1992-05-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1037/92 der Kommission vom 27. April 1992 über Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse Amtsblatt Nr. L 110 vom 28/04/1992 S. 0035 - 0040 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0255 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0255 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1037/92 DER KOMMISSION vom 27. April 1992 über Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1632/91 (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse haben in der Gemeinschaft 1978 begonnen und sind seither fortgeführt worden, da sie sich als wirksames Mittel zur Erweiterung der Märkte für Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft erwiesen haben. Es empfiehlt sich daher, sie fortzusetzen und die hierzu befugten Organisationen erneut aufzufordern, von ihnen durchzuführende ausführliche Aktionsprogramme vorzuschlagen.

Die mit diesen Maßnahmen betrauten Organisationen müssen bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Es muß insbesondere darauf geachtet werden, daß Milcherzeugnisse der Gemeinschaft als solche gefördert werden. Dabei sollten die Leitlinien berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Mitteilung 86/C 272/03 betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (3) bekanntgegeben hat. So darf vor allem keine der Tätigkeiten der betreffenden Organisationen dem Ziel der Förderung des Absatzes von Milcherzeugnissen zuwiderlaufen. Daher sind Vorschläge solcher Organisationen auszuschließen, deren Tätigkeit auch die Erzeugung, den Vertrieb oder die Förderung des Verkaufs von Imitationserzeugnissen von Milch und Milcherzeugnissen betrifft.

Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen müssen die Bestimmungen der früheren Verordnungen geändert werden. Um die Einhaltung der Frist für die Vorlage des Berichts durch den Vertragsinhaber zu gewährleisten, ist bei Überschreitung dieser Frist die Einbehaltung eines bestimmten Prozentsatzes der gewährten Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten des menschlichen Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft teilweise finanziert.

(2) Als Maßnahme im Sinne von Absatz 1 gilt jede von der Kommission nach dem in Artikel 5 festgelegten Verfahren in Betracht gezogene Maßnahme zur Verkaufsförderung und Werbung. (3) Die Maßnahmen sind binnen einem Jahr nach Unterzeichnung des Vertrages nach Artikel 5 Absatz 1 durchzuführen. (4) Die in Absatz 3 festgelegte Durchführungsfrist schließt nicht aus, daß a) nachträglich eine Verlängerung der betreffenden Laufzeit vereinbart wird, wenn der Vertragspartner vor Ablauf dieser Durchführungsfrist bei der zuständigen Stelle einen entsprechenden Antrag stellt und nachweist, daß es ihm aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, für die er nicht verantwortlich ist, nicht möglich ist, den ursprünglich vorgesehenen Termin einzuhalten.

Diese Verlängerung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten, b) die nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen gemäß Absatz 2 für die Gemeinschaftsbeteiligung in Betracht kommen. Artikel 2 (1) Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 werden a) von Organisationen vorgeschlagen, die auf dem Gebiet der Verkaufsförderung von Milch und Milcherzeugnissen eine mehrjährige Erfahrung besitzen, für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend qualifiziert sind und einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten gewährleisten können, b) von der vorschlagenden Organisation selbst durchgeführt.

Falls diese Untervertragsnehmer einschalten muß, ist der Antrag auf Abweichung im Vorschlag eingehend zu begründen. (2) Diese Maßnahmen müssen - die bestgeeigneten Werbemittel einsetzen, um eine grösstmögliche Wirkung der Aktion zu erzielen, - die besonderen Bedingungen bei Vermarktung und Verbrauch von Milch und Milcherzeugnissen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, - allgemeiner Art sein und dürfen insbesondere nicht auf Erzeugnismarken oder einzelne Firmen ausgerichtet sein, - Milcherzeugnisse der Gemeinschaft fördern, ohne das Herstellungsland oder das Herstellungsgebiet zu erwähnen; dieser letzteren Bedingung steht jedoch nicht entgegen, daß der traditionelle Name des Erzeugnisses, der einen bestimmten Ort, eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land der Gemeinschaft umfasst, angegeben wird, - etwa bestehende Aktionen erweitern können, ohne sie jedoch zu ersetzen.

Nicht berücksichtigt werden Vorschläge von Organisationen, die sich teilweise oder ausschließlich mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Förderung von Milchimitationserzeugnissen befassen. (3) Die Gemeinschaftsfinanzierung ist auf 90 v. H. beschränkt. (4) Bei der Anwendung von Absatz 3 bleiben die Verwaltungskosten unberücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aktionen entstehen. (5) Die Gemeinkosten für die Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 werden nur bis zu 2 v. H. des genehmigten Gesamtbetrags, jedoch höchstens 10 000 ECU, übernommen. Artikel 3 (1) Die Interessenten übermitteln der von dem Mitgliedstaat ihres Gesellschaftssitzes bezeichneten zuständigen Stelle - nachstehend "zuständige Stelle" genannt - detaillierte Vorschläge hinsichtlich der Maßnahmen und fügen diesen eine Zusammenfassung der Grundzuege der vorgeschlagenen Aktionen bei.

Falls die vorgeschlagenen Maßnahmen ganz oder teilweise auf dem Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Staat des Gesellschaftssitzes des Interessenten durchgeführt werden sollen, übermittelt letzterer den zuständigen Stellen dieser anderen Mitgliedstaaten eine Kopie seines Vorschlags. Die Vorschläge müssen bei der zuständigen Stelle vor dem 1. Juni 1992 eingehen. Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird der Vorschlag als null und nichtig angesehen. (2) Für die Einreichung der Vorschläge gelten ferner die im Anhang aufgeführten Bestimmungen. Artikel 4 (1) Der vollständige Vorschlag enthält: a) Name und Anschrift des Interessenten; b) alle Einzelheiten über die vorgeschlagenen Aktionen und deren ausführliche Beschreibung und Begründung mit Angabe der Fristen für die Durchführung, der erwarteten Ergebnisse und gegebenenfalls der Dritten, die bei der Ausführung eingeschaltet werden sollen; c) eine ausführliche Darlegung der geplanten Strategie für das gesamte Programm; d) das Kostenangebot für diese Aktionen ohne Steuern, ausgedrückt in Ecu; dabei ist eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf die einzelnen Posten vorzunehmen und ein entsprechender Finanzierungsplan beizufügen; e) die gewünschten Zahlungsmodalitäten für die Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) oder c); f) den letztverfügbaren Geschäftsbericht, sofern er der zuständigen Stelle nicht bereits vorliegt.

(2) Ein Vorschlag ist nur gültig, wenn ihm die schriftliche Erklärung beigefügt wird, die Vorschriften dieser Verordnung sowie die von den Dienststellen der Kommission festgelegten und dem Interessenten durch die zuständige Stelle zur Verfügung gestellten Verwaltungskriterien einzuhalten. Diese Kriterien zur Verwaltung werden dem Vertrag beigefügt und sind Bestandteil des Vertrages. Artikel 5 (1) Vor dem 1. Juli 1992 erstellt die zuständige Stelle ein Verzeichnis aller eingegangenen Vorschläge und übermittelt dieses der Kommission nebst einer Kopie jedes Vorschlags einschließlich etwaiger ergänzender Belege sowie einer Begründung, in der insbesondere anzugeben ist, ob der Vorschlag den geltenden Rechtsvorschriften entspricht oder nicht.

Die zuständige Stelle überprüft auf bilateraler Basis mit den Kommissionsdienststellen und einer Sachverständigengruppe, der Spezialisten für Marketing, Werbung und Milchabsatz angehören, die eingegangenen Vorschläge und gegebenenfalls die ergänzenden Belege. Nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise und nach Prüfung der Vorschläge durch den Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (4) erstellt die Kommission unverzueglich das Verzeichnis der für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge und setzt den Termin fest, vor dessen Ablauf die zuständigen Stellen die Verträge mit den Interessenten über die in Betracht kommenden Aktionen schließen.

Die Verträge werden von den Interessenten und der zuständigen Stelle unterzeichnet, wobei die Anzahl der Exemplare mindestens der Anzahl der Vertragspartner entspricht. Die zuständigen Stellen verwenden dabei Standardverträge, die ihnen die Kommissionsdienststellen zur Verfügung stellen. (2) Jeder Interessent wird schnellstmöglich von der zuständigen Stelle über das Ergebnis der Prüfung seiner Vorschläge unterrichtet. Artikel 6 (1) Die Verträge beschreiben die Einzelheiten gemäß Artikel 4 oder beziehen sich darauf und ergänzen diese Einzelheiten gegebenenfalls durch zusätzliche Bestimmungen.

(2) Die zuständige Stelle a) übermittelt der Kommission unverzueglich eine Kopie des Vertrages, b) überwacht die Einhaltung der Vertragsbestimmungen, insbesondere durch folgende Kontrollen: - Kontrollen der Verwaltung und Buchführung zur Überprüfung der geleisteten Ausgaben und der Einhaltung der Finanzierungsbestimmungen; - Überprüfung, ob die Durchführung der Aktionen den Vertragsbestimmungen entspricht; - gegebenenfalls weitere Kontrollen vor Ort. Jeder Vertragsinhaber wird während der Vertragsdauer wenigstens zweimal einer Kontrolle unterzogen. Artikel 7 (1) Die zuständige Stelle zahlt dem Interessenten entsprechend der in seinem Vorschlag vermerkten Wahl a) entweder innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 60 v.

H. der Gemeinschaftsbeteiligung, b) oder in Abständen von zwei Monaten vier Vorschüsse von jeweils 20 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung, wobei der erste Vorschuß innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses zu zahlen ist, c) oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Tag des Vertragsabschlusses einen einmaligen Vorschuß in Höhe von 80 v. H. der Gemeinschaftsbeteiligung; diese Zahlungsmodalität kann jedoch nur für Maßnahmen vereinbart werden, die innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach dem Tag des Vertragsabschlusses vollständig abzuschließen sind.

Im Laufe der Ausführung eines Vertrages kann die zuständige Stelle jedoch - die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise aufschieben, wenn sie, namentlich anläßlich der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b), Anomalien bei der Durchführung der betreffenden Maßnahmen oder einen erheblichen Zeitabstand zwischen dem für die Zahlung des Vorschusses vorgesehenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Interessent tatsächlich die vorgesehenen Ausgaben tätigt, feststellt; - in Ausnahmefällen die Zahlung eines Vorschusses ganz oder teilweise auf begründeten Antrag des Interessenten vorziehen, wenn der Interessent einen erheblichen Teil der Ausgaben zu einem Zeitpunkt tätigen muß, der weit vor dem für die Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt liegt.

(2) Die Zahlung jedes Vorschusses ist an die Leistung einer Sicherheit bei der zuständigen Stelle in Höhe des Vorschusses zuzueglich 10 v. H. gebunden. (3) Die Freigabe der Sicherheit und die Zahlung des Restbetrags sind abhängig von a) der Übermittlung des Berichtes im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 an die Kommission und die zuständige Stelle und der Überprüfung der Angaben dieses Berichtes, b) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent seine im Vertrag festgelegten Verpflichtungen erfuellt hat und c) der Feststellung durch die zuständige Stelle, daß der Interessent oder ein im Vertrag namentlich genannter Dritter seinen eigenen Beitrag zu dem vorgesehenen Zweck geleistet hat.

Auf begründeten Antrag des Interessenten jedoch kann der Restbetrag nach Abschluß der Maßnahmen und Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 1 gezahlt werden, falls Sicherheiten in Höhe des gesamten Gemeinschaftsbeitrags zuzueglich 10 v. H. geleistet wurden. (4) Soweit die Bedingungen gemäß Absatz 3 nicht erfuellt werden, verfallen die Sicherheiten. In diesem Fall wird der betreffende Betrag von den Ausgaben der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und namentlich von den Ausgaben für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.

1079/77 abgezogen. Artikel 8 (1) Alle Interessenten, die mit einer der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung beauftragt sind. übermitteln der Kommission und der zuständigen Stelle binnen vier Monaten nach Ablauf des in dem Vertrag für die Durchführung der Aktionen festgesetzten Endtermins einen ausführlichen Bericht über die Verwendung der gewährten Gemeinschaftsmittel und über die voraussichtlichen Ergebnisse der betreffenden Maßnahmen, insbesondere über die Entwicklung des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen. Wird der Bericht nach Ablauf der vorgesehenen Frist von vier Monaten vorgelegt, so wird für jeden angefangenen Monat der Verspätung 10 v.

H. der Gemeinschaftsbeteiligung einbehalten. (2) Nach Ausführung eines jeden Vertrages übermittelt die zuständige Stelle der Kommission eine Abschlußbescheinigung sowie ein Exemplar des Abschlußberichts. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. April 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 23. (3) ABl. Nr. C 272 vom 28. 10. 1986, S. 3. (4) ABl. Nr. L 148 vom 28.

6. 1968, S. 13. ANHANG Gemäß Artikel 3 werden die Interessenten davon unterrichtet, daß die Vorschläge innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums in einem Original und fünf Durchschriften per Einschreibebrief oder Boten gegen Empfangsbestätigung an die untenstehenden zuständigen Stellen zu richten sind: Mitgliedstaat Zuständige Stelle Belgien Office national du lait et de ses dérivés Rü Froissart 95-99 B-1040 Bruxelles Dänemark EF-Direktoratet Frederiksborggade 18 DK-1360 Köbenhavn K Bundesrepublik Deutschland Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) Adickesallee 40 D-6000 Frankfurt am Main Griechenland Direction for the management of agricultural products (DIDAGEP) 241 Acharnon Street 104-46 Athens (Greece) Frankreich Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers (ONILAIT) 2, rü St.

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