Verordnung (EWG) Nr. 1145/92 der Kommission vom 5. Mai 1992 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von Moskau und St. Petersburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 121 vom 06/05/1992 S. 0007 - 0013 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1145/92 DER KOMMISSION vom 5. Mai 1992 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl als Soforthilfe zugunsten der Bevölkerung von Moskau und St. Petersburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
330/92 des Rates vom 10. Februar 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung insbesondere der Städte Moskau und St. Petersburg (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 ist eine Dringlichkeitsmaßnahme zur kostenlosen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung Moskau und St.
Petersburg und eventuell anderer Städte vorgesehen. Diese Städte haben auch um die Lieferung von raffiniertem Rapsöl nachgesucht. Dem Wunsch sollte entsprochen werden. Gemäß Artikel 2 der vorgenannten Verordnung werden die Lieferungen im Wege der Ausschreibung vergeben. Es sind die Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung und die Erteilung des Zuschlags für die Lieferungen sowie die Auflagen für die Zuschlagsempfänger festzulegen. Auf die von den Wirtschaftsbeteiligten zu leistenden Sicherheiten muß die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3745/89 (5), Anwendung finden. Es sind geeignete Mitteilungen vorzusehen, um die Begleitung der Maßnahmen bis zur Übernahme am Bestimmungsort unter den bestmöglichen Bedingungen sicherzustellen. Um währungsbedingte Marktverzerrungen zu vermeiden, sind bei der Bestimmung der Lieferkosten für das Saatenöl und bei der Leistung der Sicherheiten die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3237/90 (7), zugrunde zu legen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 330/92 des Rates und den Bedingungen dieser Verordnung werden Ausschreibungen für die Zuteilung der Lieferungen von raffiniertem Rapsöl eröffnet. Die Definition der Lieferungen gemäß Anhang I kann hinsichtlich der mengenmässigen geographischen Aufteilung unter Berücksichtigung der Angebote geändert werden, die im Rahmen der Einzelausschreibungen eingereicht wurden.
(2) Jede Lieferung umfasst: a) die Bereitstellung von in der Gemeinschaft erzeugtem raffiniertem Rapsöl. Die zu liefernden Waren dürfen nicht im Rahmen des aktiven Veredelunsverkehrs hergestellt oder aufgemacht worden sein. b) Das zu liefernde Erzeugnis muß die in Anhang II genannte Qualität und die entsprechenden Merkmale aufweisen. Das Erzeugnis wird gemäß demselben Anhang aufgemacht und gekennzeichnet; c) die Beförderung bis zu dem in Anhang I genannten Bestimmungsort zu Lasten des Zuschlagsempfängers spätestens bis zu dem dort angegebenen Datum. Die Lieferung umfasst die Entladung und die Einlagerung am Bestimmungsort.
Bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz muß die Beförderung spätestens bis zu dem für einen solchen Fall angegebenen Datum erfolgen. Die Zuschlagsempfänger schließen auf eigene Kosten die entsprechenden Versicherungen bis zu der für die Lieferung festgesetzten Stufe ab. Artikel 2 (1) Die Angebote sind fernschriftlich an die zuständige Interventionsstelle des Mitgliedstaats zu richten, in dem die Aufmachung der Ware stattgefunden hat. (2) Die Angebote müssen vollständig bis zum 13. Mai 1992 um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) eingegangen sein. Wird kein Zuschlag gemäß Artikel 5 Absatz 1 erteilt, so wird eine weitere Frist für die Einreichung der Angebote eingeräumt, die am 27.
Mai 1992 um 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) abläuft. Artikel 3 (1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es folgende Angaben enthält: a) genaue Bezugnahme auf diese Verordnung und auf eine Einzellieferung gemäß Anhang I; b) Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Bieters, insbesondere Telex- und/oder Telefaxnummer; c) das Angebot bezieht sich auf die gesamte Partie (Nettogewicht), die für die Anhang I definierte Einzellieferung vorgesehen ist; d) den Gesamtbetrag des Angebots für die betreffende Lieferung, ausgedrückt in Ecu je Tonne. Dabei sind der für die Herstellung und Aufmachung der Ware gebotene Preis einerseits und die Kosten (einschließlich der Versicherung) für die Beförderung bis zum Bestimmungsort andererseits getrennt anzugeben; e) im Falle eines Seetransports den Verschiffungshafen in der Gemeinschaft; f) genaue Anschriften des Aufmachungsorts und des Lagers, in dem die Ware vor dem Versand verbleibt; g) den beigefügten Nachweis, daß der Bieter gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr.
2220/85 eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 15 ECU je Tonne zugunsten der Interventionsstelle geleistet hat. Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht. (2) Angebote, die nicht gemäß diesem Artikel eingereicht werden oder die andere als die in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtigt. (3) Ein eingereichtes Angebot darf nicht geändert oder zurückgezogen werden. Artikel 4 Die in Artikel 2 genannten zuständigen Stellen übermitteln der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist getrennt für jede der in Anhang I definierten Lieferungen fernschriftlich folgende Angaben: a) die Anzahl Angebote, die während der in Artikel 2 genannten Frist eingereicht wurden und Artikel 3 entsprechen: b) für jedes Angebot getrennt und deutlich - den gebotenen Preis in Ecu, global sowie aufgeschlüssel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d), - die Orte der Aufmachung und der Lagerung vor dem Versand, - den Firmennamen des in der Gemeinschaft ansässigen Bieters.
Artikel 5 (1) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote - wird der Zuschlag dem Bieter mit dem kostengünstigsten Angebot erteilt; im Fall gleicher Angebote entscheidet das Los; - wird gegebenenfalls kein Zuschlag erteilt, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über den üblichen Marktpreisen liegen. (2) Die Kommission unterrichter jeden Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist über die angenommenen Angebote und die nicht zugeteilten Lieferungen. (3) Innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist unterrichtet die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Stelle alle Bieter fernschriftlich über das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung.
Dieselbe Stelle übermittelt dem Zuschlagsempfänger unverzueglich fernschriftlich eine Mitteilung über den Zuschlag. Artikel 6 Die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) wird unverzueglich freigegeben, wenn - das Angebot nicht berücksichtigt oder die Lieferung nicht zugeteilt wurde; - der Bieter, der Zuschlagsempfänger ist, den Nachweis über die Leistung der Liefersicherheit gemäß Artikel 7 erbracht hat. Artikel 7 Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung des Zuschlags weist der Zuschlagsempfänger der in Artikel 2 genannten Interventionsstelle nach, daß er gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr.
2220/85 eine Liefersicherheit in Höhe von 10 % des Angebotsbetrags zu ihren Gunsten geleistet hat. Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht. Artikel 8 (1) Der Zuschlagsempfänger beantragt die Zahlung der Lieferungen bei der in Artikel 2 genannten Interventionsstelle. Dem Antrag müssen beigefügt sein: - das Original der Übernahmebescheinigung, das gemäß dem Muster in Anhang III vom Begünstigten oder seinem Vertreter ausgestellt wurde; - die Bescheinigungen, die nach Abschluß der gemäß Artikel 9 durchgeführten Kontrollen ausgestellt werden.
Hat der Begünstigte keine Bescheinigung erteilt, so stellt die von der Kommission bezeichnete Stelle eine Bescheinigung nach dem vorgenannten Muster aus. (2) Die Zahlung erfolgt für die in der Übernahmebescheinigung angegebene Warenmenge (Nettogewicht). Artikel 9 (1) Die Ware wird auf Antrag der Stelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet wurde, in dem der Aufmachungs- und Lagerort liegt, einer Kontrolle unterworfen. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Qualität, die Aufmachung und die Kennzeichnung der Lieferung. Die Stelle fertigt nach Abschluß der Kontrolle eine Konformitätsbescheinigung aus.
(2) Der Zuschlagsempfänger unterwirft sich ausserdem den von der Kommission geforderten Kontrollen, die durch von ihr beauftragte Beamte oder die von ihr bezeichnet Stelle durchgeführt werden. Der Zuschlagsempfänger übermittelt zu diesem Zweck alle gewünschten und für die Lieferung zweckdienlichen Angaben. Artikel 10 (1) Für die Freigabe der Liefersicherheit bestehen die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 in der Durchführung dieser Lieferung zu den vorgeschriebenen Bedingungen. Die gelieferte Menge gilt als zufriedenstellend, wenn das bei der Übernahme durch den Begünstigten festgestellte Nettogewicht um höchstens 1 % geringer ist als die vorgesehene Menge.
(2) Der Nachweis für die Erfuellung der Lieferverpflichtungen wird der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in Artikel 8 genannten Unterlagen erbracht. (3) Im Falle höherer Gewalt wird die Liefersicherheit unverzueglich freigegeben. (4) Im Falle besonderer Schwierigkeiten bei der Übernahme trifft die Kommission alle geeigneten Maßnahmen. Artikel 11 Im Falle höherer Gewalt wird der Zuschlagsempfänger von allen oder einem Teil seiner Verpflichtungen entbunden. In einem solchen Fall trifft die mit der Zahlung beauftragte zuständige Stelle nach Anhörung der Kommission alle geeigneten Maßnahmen.
Artikel 12 Die Umrechnungskurse für die Angebote und für die Leistung der Ausschreibungs- und der Liefersicherheit sind die repräsentativen Marktkurse gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85, die am letzten Tag der Angebotsfrist gültig sind. Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Angaben über die Abwicklung der Lieferungen, insbesondere die Ergebnisse der Kontrolle gemäß Artikel 9 Absatz 1, die tatsächlichen Lieferfristen und alle etwaigen Zwischenfälle bei der Lieferung mit. (2) Die Kommission teilt den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten rechtzeitig alle erforderlichen Angaben für eine ordnungsgemässe Lieferung mit.
Inbesondere übermittelt die Delegation der Kommissin in Moskau die erforderlichen Informationen, um die Abwicklung der Lieferungen und der Übernahmen zu erleichtern. Artikel 14 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Mai 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 36 vom 13. 2. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.
(4) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (5) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54. (6) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. (7) ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18. ANHANG I BESTIMMUNG DER IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN LIEFERUNGEN Lieferfrist PARTIE A Lieferung von 2 000 Tonnen Rapsöl nach St. Petersburg 1. Angebot: 24. 6. 1992 2. Angebot: 8. 7. 1992 Vertreter des Begünstigten: M. Sergiy Pokrovsky, Chairman of Foodstuffs, Committee of St. Petersburg, Gertzena Str. 59, 190000 St. Petersburg. PARTIE B Lieferung von 2 000 Tonnen Rapsöl nach St. Petersburg 1. Angebot: 3. 7. 1992 2. Angebot:
17. 7. 1992 Vertreter des Begünstigten: wie Partie A PARTIE C Lieferung von 1 500 Tonnen Rapsöl nach St. Petersburg 1. Angebot: 10. 7. 1992 2. Angebot: 24. 7. 1992 Vertreter des Begünstigten: wie Partie A PARTIE D Lieferung von 3 000 Tonnen Rapsöl nach Moskau wie Partie A Vertreter des Begünstigten: Sergay Borison, Vice-Premier Ministre du Gouvernement de Moscou, Shatenty Pereulok 4, Moscou, (Tel. 290 06 65 oder 200 22 65), PARTIE E Lieferung von 3 000 Tonnen Rapsöl nach Moskau wie Partie B Vertreter des Begünstigten: wie Partie D PARTIE F Lieferung von 3 000 Tonnen Rapsöl nach Moskau wie Partie B Vertreter des Begünstigten: wie Partie D PARTIE G Lieferung von 3 000 Tonnen Rapsöl nach Moskau wie Partie C Vertreter des Begünstigten: wie Partie D ANHANG II 1.
Anforderungen an die Zusammensetzung und die Qualität: Raffiniertes Rapsöl (HCOLZ) Das raffinierte Rapsöl muß von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und folgenden Anforderungen genügen: - Wasser und Verunreinigungen: höchstens 0,2 %, - freie Fettsäuren: höchstens 0,15 %, ausgedrückt in Ölsäure, - Erukasäure höchstens 5 % der enthaltenen Fettsäuren insgesamt, - Brassicasterin: mindestens 5 % des Steringehalts insgesamt, - frei von Seifen, - frei von Fremdgeruch und -geschmack, - Peroxindex: unter 10 Aktivsauerstoff-Milliäquivalenten je Kilogramm Öl, - zulässige Zusatzstoffe:
100 mg Butyl-Hydroxy-Toluol (BHT-E-321) je Kilogramm Öl. 2. Verpackung Das pflanzliche Öl ist in luftdicht verschlossenen 1-Liter-Flaschen aus für Lebensmittel geeignetem PET enthalten. Die Flaschen müssen einen Sicherheitsverschluß haben. Die 1-Liter-Flaschen sind in Kartons verpackt, die jeweils 12 bis 15 Stück enthalten. Der gegebenenfalls bei der Herstellung und dem Verschluß der Kartons verwendete Klebstoff muß wasserbeständig sein. Das gegebenenfalls verwendete Klebeband darf sich in feuchter Umgebung nicht ablösen. Das fertige Packstück muß widerstandsfähig genug sein, um folgende Fallversuche zu überstehen: - Erster Versuch: flach auf die Unterseite, - zweiter Versuch: flach auf die Oberseite, - dritter Versuch: flach auf die längste Seite, - vierter Versuch: flach auf die kürzeste Seite, - fünfter Versuch: auf eine der oberen Ecken (Je ein Exemplar pro Fallversuch).
Fallhöhe: 1,20 m. 3. Kennzeichnung: Die Europaflagge (siehe ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, Anhänge I und II). ANHANG III ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete: (Name, Vorname, Firma) bescheinigt im Namen von im Auftrag der Regierung die Übernahme der nachstehend aufgeführten, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1145/92 der Kommission gelieferten Waren: - Ort und Tag der Übernahme: - Art des Erzeugnisses: - Übernommenes Gewicht in Tonnen (netto): - Aufmachung: Anmerkungen: Unterschrift: Datum: