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Verordnung (EWG) Nr. 1533/92 der Kommission vom 12. Juni 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31992R1533
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-06-12
In force since
1992-07-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1533/92 der Kommission vom 12. Juni 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 162 vom 16/06/1992 S. 0005 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0128 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0128 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1533/92 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.

Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1039/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr.

3796/90 der Kommission (3) weiterverwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 der Kommission (4) geschlossen hat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat für das Erzeugnis Nr. 6 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiterverwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr.

1715/90 geschlossen hat. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juni 1992 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 42. (3) ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17. (4) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung 1. Hellgelbes Pulver mit dem Geschmack von getrockneter Milch, mit den folgenden analytischen Merkmalen (in GHT): - Milchfett 11,4 - Fettfreier Milchtrockenstoff 85,9 - Wasser 2,7 - Proteine (N × 6,38) 30,6 - Lactose 42,9 - Phospholipide (P × 26) (bezogen auf den Fettanteil) 17 Das Erzeugnis wird unter der Bezeichnung "mit Milchfett angereichertes süsses Buttermilchpulver" gehandelt.

0403 90 13 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 0403, 0403 90 und 0403 90 13. Die Positionen 0402 und 0404 sind ausgeschlossen, da das Erzeugnis aufgrund seiner analytischen Merkmale (insbesondere aufgrund des Gehalts an Phospholipiden) den Charakter eines Buttermilchpulvers hat. 2. Gekochte Zubereitung aus Schweinefleisch bestehend aus einer rosa-braunen Fleischmasse, die bis zu 6 cm grosse Fleischstücke sowie Fettstücke und Gelatine enthält. Der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 226/89 ermittelte Gehalt an Fleisch und Fett beträgt mehr als 80 GHT.

Nach Grösse und Beschaffenheit des Muskelgewebes ist nicht erkennbar, daß die Stücke von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammen. Die Zubereitung ist in Weißblechdosen mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g aufgemacht. 1602 49 19 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 16 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1602, 1602 49 und 1602 49 19. 3. Lebensmittelzubereitung in Form einer Emulsion Wasser in Milchfette bestehend aus: - Milchfett 38,5 % - Wasser 52,4 % - Natriumcaseinat 5,0 % - Gelatine 2,0 % - Salz 1,5 % - Emulgatoren 0,6 % Das Erzeugnis, das nach Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geschmack einer Butter ähnelt, findet als fettarmer Brotaufstrich Verwendung.

2106 90 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 99. Angesichts des geringen Milchfettgehaltes sowie des Gehalts an Stoffen, die keine natürlichen Milchbestandteile sind, kann die Zubereitung nicht als Erzeugnis des KN-Codes 0405 00 10 angesehen werden. 4. Zubereitung, die im wesentlichen aus einer Mischung von etwa 60 GHT Hexacalciumtrinatriumpentakis (orthophosphat) und etwa 40 GHT Tricalciumbis (orthophosphat) besteht, zur Verwendung bei der Tierfütterung. 2309 90 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 99 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 23.09, Teil II Buchstabe C).

Die Ware stimmt nicht mit der Beschreibung in der Anmerkung 3 A zu Kapitel 31 überein. 5. Primidon (INN) 2933 79 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Kapitel 29 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2933 und 2933 79 00. Die Ware ist als Lactam einzureihen. 6. Zur Trockene eingeengter Auszug aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen: - Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger, - Säurezahl von 110 oder weniger und - Schmelzpunkt von 100 °C oder höher 3823 90 98 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3823, 3823 90 und 3923 90 98.

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