Verordnung (EWG) Nr. 1755/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Amtsblatt Nr. L 180 vom 01/07/1992 S. 0025 - 0026 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0016 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0016 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1755/92 DES RATES vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 (3) wurden für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, insbesondere aus Tomaten, Garantieschwellen eingeführt. Diese Schwellen sind unter besonderer Berücksichtigung der Erzeugung in den neuen Ländern in Deutschland anzupassen, die Aufteilung der Gesamtmenge auf die einzelnen Kategorien von Fertigerzeugnissen ist entsprechend zu ändern.
Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 wird die für das folgende Wirtschaftsjahr geltende Erzeugungsbeihilfe herabgesetzt, wenn die für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten vorgesehene Garantieschwelle während eines gegebenen Wirtschaftsjahres überschritten ist. Die Schwellenüberschreitung wird berechnet unter Zugrundelegung des Durchschnitts der in den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen, für welches die Beihilfe gilt. Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 ergäben sich bei Anwendung dieser Bestimmungen unabhängig von der Verarbeitungsmenge keine finanziellen Auswirkungen und für das Wirtschaftsjahr 1993/94 nur dann, wenn zusätzlich zur geltenden Garantieschwelle noch rund 1 Million Tonnen verarbeitet würde.
In diesem Fall handelt es sich um die Auswirkungen des Übergangs von einer Regelung auf eine andere. Eine derartige Situation scheint bei einer Erzeugung, die seit mehreren Jahren Gegenstand von Regulierungsmaßnahmen ist, eindeutig den in diesem Sektor bekannten Bemühungen um Anpassung der Erzeugung an die Absatzmöglichkeiten entgegenzuwirken. Damit bestimmte Mindestvoraussetzungen erfuellt bleiben, d. h. schwere Marktstörungen vermieden werden, sollten die geltenden Bestimmungen mit Wirkung ab Ende der Gültigkeitsdauer der Quotenregelung angepasst werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 989/84 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten wird für das Wirtschaftsjahr 1992/93 eine Garantieschwelle festgesetzt, die einer Menge von 6 596 787 Tonnen frischen Tomaten entspricht. Diese Menge wird folgendermassen aufgeteilt: - 4 317 339 Tonnen für die Herstellung von Tomatenkonzentrat, - 1 543 228 Tonnen für die Herstellung von ganzen geschälten Tomaten, - 736 220 Tonnen für die Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten." b) Absatz 2 wird gestrichen.
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Wird die Garantieschwelle für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten überschritten, so wird die Beihilfe für das laufende Wirtschaftsjahr entsprechend der Schwellenüberschreitung und nach Maßgabe der Überschreitung der in dem genannten Absatz festgesetzten Einzelmengen herabgesetzt. (2) Die Überschreitung gemäß Absatz 1 wird unter Zugrundelegung der Mengen berechnet, für welche im Wirtschaftsjahr 1992/93 die Erzeugungsbeihilfe beantragt wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Arlindo MARQUES CUNHA (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 1).(2) ABl. Nr. C 119 vom 11. 5. 1992, S. 63.(3) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1204/90 (ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 71).