Verordnung (EWG) Nr. 1776/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 über die Lagerung von Getreide und Reis in Zollagern vor der Ausfuhr Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/07/1992 S. 0027 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0047 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0047 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1776/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Lagerung von Getreide und Reis in Zollagern vor der Ausfuhr DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29.
Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 674/92 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 674/92, insbesondere auf Artikel 17, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Zollager (4), insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: Erzeugnisse, die Gegenstand eines Zollagerverfahrens sind, dürfen nur den in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 der Kommission (5) genannten Behandlungen unterzogen worden sein. Andere als die genannten Behandlungen sind für die jeweiligen Sektoren gesondert definiert. Damit sich die vorhandene Lagerkapazität besser verwalten lässt, sollten zwei oder mehr Partien von Getreide- oder Reiserzeugnissen einer Unterposition der Erstattungsnomenklatur in ein und demselben Silo oder Lagerhaus gelagert werden dürfen. Diese Möglichkeit ist jedoch auf Gemeinschaftserzeugnisse vergleichbarer Herkunft zu beschränken, um zu vermeiden, daß früheres Interventionsgetreide und Getreide des freien Marktes zusammen gelagert werden und die Identität von Getreidepartien aus Interventionsbeständen in Frage gestellt wird.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Werden in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannte Erzeugnisse, Erzeugnisse der KN-Codes 1102 und 1107 sowie in Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannte Erzeugnisse im Zollager- oder Freizonenverfahren gelagert, um für sie Vorschüsse auf die Erstattung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (6) zu erhalten, dürfen sie nicht nur nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 behandelt sondern auch am selben Lagerort vermischt sein mit anderen Erzeugnissen derselben Unterposition der Erstattungsnomenklatur, welche vergleichbare technische Eigenschaften aufweisen, die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen erfuellen und unter eine der Verordnungen (EWG) Nr. 3665/87 und (EWG) Nr. 565/80 fallen. Erzeugnisse, für welche die Interventionsregelung nicht mehr gilt, dürfen jedoch nur zusammen mit anderen Interventionserzeugnissen gelagert werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 7. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 1. (5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.