Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 der Kommission vom 6. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates über eine befristete Entschädigung für die Auswirkung der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland Amtsblatt Nr. L 187 vom 07/07/1992 S. 0028 - 0029 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0058 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0058 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1840/92 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates über eine befristete Entschädigung für die Auswirkung der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
525/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über eine befristete Entschädigung für die Auwirkung der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 wurde eine auf 1991 befristete Entschädigung für den Versand von frischem Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (3), das mit Kühllastwagen oder -waggons aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien befördert wird, eingeführt.
Es sind sowohl die in Frage kommenden Spediteure als auch die Lieferungen, für welche diese Entschädigung gewährt werden kann, zu bestimmen sowie die Mindestangaben zu regeln, die in dem Antrag auf Gewährung dieses finanziellen Ausgleichs enthalten sein müssen. Seit dem 21. Juni 1991 muß Jugoslawien wegen der dort eingetretenen Verhältnisse umfahren werden. Es sind die von den griechischen Behörden der Kommission mitzuteilenden Angaben sowie die Frist für ihre Mitteilung festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 genannte finanzielle Entschädigung wird gewährt: a) Spediteuren, d.h. natürlichen und juristischen Personen, welche die Kosten der betreffenden Lieferungen tatsächlich zu tragen haben; b) für Lieferungen, die das griechische Hoheitsgebiet zwischen dem 21. Juni und 31. Dezember 1991 verlassen haben; c) für Mengen, die in einen anderen Mitgliedstaat ausser Griechenland und Italien tatsächlich verbracht wurden. Artikel 2 (1) Die finanzielle Entschädigung ist bei der zuständigen griechischen Behörde spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
Der Antrag muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers; b) Gesamtmengen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 und Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, ausgedrückt in Nettogewicht und aufgegliedert nach Erzeugnis und Fracht; c) je Fracht: - Gesamtmenge je nach Erzeugnis, ausgedrückt in Nettogewicht und unterteilt nach Erzeugnissen; - Bestimmungsmitgliedstaat; - verwendetes Transportmittel; - auf den Namen des Antragstellers ausgestellte und bezahlte Transportrechnung oder eine Kopie des Frachtbriefs, wenn diesem die Person zu entnehmen ist, welche die betreffende Fracht finanziert hat; - Kopie der Bescheinigung der griechischen Abgangszollstelle; - Kopie der Bescheinigung der Ankunftszollstelle über das Verbringen des Erzeugnisses in den Bestimmungsmitgliedstaat; - Erklärung des Antragstellers, nach der die betreffende Fracht zusätzliche Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
525/92 verursacht hat. (2) Die zuständige griechische Behörde entscheidet über die Zulässigkeit der Anträge. Artikel 3 Spätestens zwei Monate nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Frist teilt die zuständige griechische Behörde der Kommission die gesamten Erzeugnismengen mit, für die gemäß dieser Verordnung gültige Anträge gestellt wurden, unterteilt nach Erzeugnissen, Transportmitteln und Bestimmungsmitgliedstaaten. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission