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Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31992R1911
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-07-09
In force since
1992-08-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1911/92 der Kommission vom 9. Juli 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1992 S. 0023 - 0030 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0131 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0131 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1911/92 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.

Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1039/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Es ist angezeigt festzulegen, daß vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezueglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die mit dieser Verordnung nicht mehr übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.

3796/90 der Kommission (3) weiterverwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates (4) geschlossen hat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen für die Erzeugnisse Nr. 1, 3, 4 bis 9 der beigefügten Tabelle der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat für das Erzeugnis Nr. 2 der beigefügten Tabelle nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezueglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.

3796/90 weiterverwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geschlossen hat. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Juli 1992 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 42. (3) ABl.

Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17. (4) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1. ANHANG Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) 1. Leichtes einfarbiges Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, über die Taille reichend, mit langen Ärmeln. Es hat einen runden, enganliegenden Halsausschnitt mit einem enganliegenden, angenähten gerippten Stehbündchen (4 cm breit). Vorn ist es, vom Halsausschnitt ausgehend, teilweise geöffnet. Die Öffnung lässt sich durch Knöpfe rechts über links schließen. In Schulterhöhe befinden sich Fältchen und innen Schulterpolster.

(Siehe Fotografie 501 (*)). 6106 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6106 und 6106 10 00. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu KN-Code 6106. Da das Kleidungsstück nach Schnitt, Verzierungen und allgemeinem Aussehen den Charakter einer Hemdbluse hat, kann es nicht als eine einem Pullover ähnliche Ware des KN-Codes 6110 eingereiht werden. 2. Warenzusammenstellung, bestehdn aus zwei Kleidungsstücken, in Aufmachung für den Einzelverkauf: a) Gestreiftes zweifarbiges Kleidungsstück aus gewirktem oder gestricktem Samt (80 % Baumwolle, 20 % Polyamid), den Oberkörper bedeckend, mit langen Ärmeln und rundem Halsausschnitt ohne Öffnung.

Das Kleidungsstück hat am Halsausschnitt, am unteren Rand und an den Ärmelenden angebrachte Wirkbündchen. (Siehe Fotografie 504 A (*)); b) Hose aus einfarbigem gewirktem oder gestricktem Samt (80 % Baumwolle, 20 % Polyamid), von der Taille bis zu den Knöcheln reichend, ohne Öffnung an der Taille. Das Kleidungsstück wird in Taillenhöhe mit einem elastischen Band verengt und hat an den Beinenden angebrachte Wirkbündchen (Siehe Fotografie 504 B (*)). 6108 31 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6108, 6108 31 und 6108 31 90.

Aufgrund des allgemeinen Aussehens der Kleidungsstücke und der Art des Stoffes ist die Warenzusammenstellung als Pyjama anzusehen. 3. Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), den oberen Teil des Körpers bis über die Taille bedeckend, mit geripptem Kragen, der rechts über links überlappt, ohne Öffnung des Halsausschnitts, mit kurzen Ärmeln. Dieses Kleidungsstück weist ferner ein Ziermotiv in Brusthöhe sowie einen Saum am Ärmelende und am unteren Rande des Kleidungsstücks auf (Siehe Fotografie 453 (*)). 6110 20 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6110, 6110 20 und 6110 20 99.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu KN-Code 6110. Bei dem Kleidungsstück handelt es sich um eine pulloverähnliche Ware. 4. Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Chemiefasern), den oberen Teil des Körpers bis über die Taille bedeckend, mit Kragen, ohne Öffnung des Halsausschnitts, mit langen Ärmeln, mit Rippenbund am Ärmelende und mit Saum am unteren Rand. Dieses Kleidungsstück besitzt ferner einen dreieckigen Einsatz aus geripptem Gewirk am Halsausschnitt (Siehe Fotografie 452 (*)). 6110 30 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6110, 6110 30 und 6110 30 99.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu KN-Code 6110. 5. Kleidungsstück aus einem beidseitig mit Gewirke oder Gestricke überzogenen Zellkautschuk, zur Bedeckung des Unterkörpers von der Taille bis über die Knie, die Beine getrennt umhüllend, ohne Öffnung. Die Nähte des Kleidungsstücks sind mit einem gummielastischen Band überzogen (kurze Hose) (Siehe Fotografie 503 (*)). 6113 00 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 e) zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6113 und 6113 00 10. (*) Die Fotografie hat lediglich hinweisenden Charakter.

6. Fußbekleidung aus Spinnstoffen, aus Gewirken oder Gestricken (85 % Acryl, 13 % Nylon, 2 % andere), ohne angebrachte Sohlen, mit rutschfesten Streifen aus Polyvinylchlorid (PVC) auf dem mit dem Boden in Berührung befindlichen Teil, zur Erleichterung des Gehens auf polierten oder glatten Flächen (Siehe Fotografie 467 (*)) 6115 93 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6115, 6115 93 und 6115 93 99. 7. Zusammenstellung von konfektionierten Spinnstoffwaren aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe (100 % Baumwolle), für den Einzelverkauf aufgemacht, bestehend aus einem a) Kleidungsstück für ein Kleinkind, rechteckig, das an einer Ecke eine mit einem Schmuckelement versehene Kapuze aufweist; zwei Kordeln, die auf Taillenhöhe gebunden werden sollen, sind an zwei Aussenseiten befestigt (Badeumhang) (Siehe Fotografie 466 A (*)); b) Waschlappen, rechteckig (Siehe Fotografie 466 B (*)); c) Lätzchen mit zwei Kordeln, die um den Hals gebunden werden (Siehe Fotografie 466 C (*)).

6209 20 00 6302 60 00 6209 20 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6209, 6209 20 00, 6302 und 6302 60 00. Diese Zusammenstellung aus Spinnstoffwaren kann nicht als Warenzusammenstellung angesehen werden. Siehe auch die Erkläuterungen zum Harmonisierten System, Allgemeine Vorschrift 3 b), Absatz 5 b). 8. Ware, konfektioniert aus elastischen Gewirken oder Gestricken, den Knöchel und einen Teil des Fusses umhüllend, mit einer Öffnung für die Ferse. Die Enden und die Ränder um die Öffnung weisen ein gummielastisches Band auf (Knöchelschützer) (Siehe Fotografie 469 (*)) 6307 90 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 10.

9. Ware, konfektioniert aus einem beidseitig mit Gewirke oder Gestricke überzogenen Zellkautschuk, das Knie und einen Teil des Beins umhüllend, mit einer Öffnung für die Kniescheibe. Die Ware weist ferner auf der Rückseite ein gummielastisches Band über der Naht auf (Knieschützer) (Siehe Fotografie 502 (*)) 6307 90 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 10. (*) Die Fotografie hat lediglich hinweisenden Charakter.

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