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Verordnung (EWG) Nr. 2222/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Freigabe der Sicherheiten, welche im Sektor Schweinefleisch für die in der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 vorgesehenen Einfuhrlizenzen geleistet wurden

CELEX
31992R2222
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-07-31
In force since
1992-08-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2222/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Freigabe der Sicherheiten, welche im Sektor Schweinefleisch für die in der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 vorgesehenen Einfuhrlizenzen geleistet wurden Amtsblatt Nr. L 218 vom 01/08/1992 S. 0085 - 0086 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2222/92 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1992 zur Freigabe der Sicherheiten, welche im Sektor Schweinefleisch für die in der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 vorgesehenen Einfuhrlizenzen geleistet wurden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

518/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Polen andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 564/92 der Kommission (3) hat die den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit der Republik Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Interimsabkommen festgelegt. Die Richtlinie 91/688/EWG des Rates (4) änderte die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (6), dahingehend, daß ab dem 1.

Juli 1992 hinsichtlich der klassischen Schweinepest Schweine von dem Territorium eines Drittlandes kommen müssen, welches: - seit mindestens 12 Monaten frei von klassischer Schweinepest ist, und - Impfungen in den letzten 12 Monaten nicht zugelassen hat. Mit der Entscheidung 92/244/EWG der Kommission (7) wurde die Entscheidung 91/449/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (8) hinsichtlich gewisser osteuropäischer Länder geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß unvollständig hitzebehandelte Fleischerzeugnisse nicht aus Länder wie Polen oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik eingeführt werden dürfen, da in diesen Ländern gegen die klassische Schweinepest geimpft wird.

Das durch die genannten Veterinärmaßnahmen eingeführte Einfuhrverbot verhindert die Einfuhren von gewissen Erzeugnissen des Schweinefleischsektors aus Polen oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik in die Gemeinschaft ab dem 1. Juli 1992. Es ist deshalb angebracht, die im Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 vorgesehenen Sicherheiten für Einfuhrlizenzen, die aufgrund der Veterinärmaßnahmen nicht benutzt werden konnten, freizugeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Für Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse mit den Gruppennummern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 564/92, welche vor dem 1. Juli 1992 erteilt wurden oder welche am 23. Juli 1992 erteilt werden, für welche aber die Einfuhrverpflichtungen nicht erfuellt werden können, da die Erzeugnisse nicht den in der Richtlinie 72/462/EWG oder den im Anhang D der Entscheidung 91/449/EWG vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, werden die Sicherheiten freigegeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Juli 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 3. (2) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 6. (3) ABl. Nr. L 61 vom 6. 3. 1992, S. 9. (4) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 18. (5) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (6) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69. (7) ABl. Nr. L 124 vom 9. 5. 1992, S. 40. (8) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28.

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