Verordnung (EWG) Nr. 2335/92 des Rates vom 7. August 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Estland, Lettland und Litauen Amtsblatt Nr. L 227 vom 11/08/1992 S. 0002 - 0003 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2335/92 DES RATES vom 7. August 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Estland, Lettland und Litauen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29.
Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen können für den Markt Angebotsverhältnisse kennzeichnend sein, die den Absatz dieser Erzeugnisse unter besonderen Bedingungen rechtfertigen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3861/91 (2) erfolgt eine erste Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln an die Bevölkerung von Estland, Lettland und Litauen. Es ist angezeigt, mit einer weiteren Maßnahme die Lieferung von Getreideerzeugnissen an die Bevölkerung von Estland, Lettland und Litauen fortzusetzen, um die Versorgung der dortigen Bevölkerung zu verbessern und den Viehbestand in diesen Ländern zu erhalten.
Die Gemeinschaft verfügt infolge von Interventionsmaßnahmen über landwirtschaftliche Erzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung. Zur Durchführung der genannten Maßnahme sollte auf diese Erzeugnise zurückgegriffen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme sind von der Kommission zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach Maßgabe der nachstehenden Artikel werden im Rahmen einer Dringlichkeitsmaßnahme noch zu bestimmende Getreideerzeugnisse, die infolge von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen, kostenlos an die Bevölkerung Estlands, Lettlands und Litauens geliefert.
Für diese Maßnahme können höchstens 45 Millionen ECU gebunden werden. Artikel 2 (1) Die Erzeugnise können in unverarbeitetem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert werden. (2) Die Maßnahme kann sich auch auf Nahrungsmittel erstrecken, die aus einem kommerziellen Austausch von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen gegen Erzeugnisse derselben Erzeugnisgruppe stammen. (3) Die Lieferkosten einschließlich der Transport- sowie gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreibung oder, wegen der bestehenden Dringlichkeit, freihändig bestimmt. (4) Die Kosten werden den Unternehmern für Lieferungen erstattet, bei denen nachgewiesen wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die vorgesehene Lieferstufe erreicht haben.
(5) Für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt. Artikel 3 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen. Artikel 4 Die Kommission ist für die Kontrolle der Lieferungen sowie die Anwendung der geltenden Kriterien bei der Verteilung der Nahrungsmittelhilfe an die Bevölkerung zuständig. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. August 1992. Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1). (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 87.