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Verordnung (EWG) Nr. 2344/92 der Kommission vom 10. August 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2139/92

CELEX
31992R2344
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-08-10
In force since
1992-08-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2344/92 der Kommission vom 10. August 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 Amtsblatt Nr. L 227 vom 11/08/1992 S. 0018 - 0021 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2344/92 DER KOMMISSION vom 10. August 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2139/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2322/91 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 sieht eine Dringlichkeitsmaßnahme für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien vor.

Zur Abwicklung dieser Dringlichkeitsmaßnahme müssen Durchführungsbestimmungen für die Sektoren Getreide, Reis, Milch, Zuteilung der betreffenden Lieferung im Wege der Ausschreibung sowie gemeinsame Vorschriften über die in diesem Rahmen zu eröffnenden Ausschreibungen vorzusehen sind. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 kann die unentgeltliche Lieferung in Form von unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, aber auch in Form von artverwandten Verarbeitungserzeugnissen erfolgen. Für die unentgeltliche Lieferung von Verarbeitungserzeugnissen sind ebenfalls Ausschreibungen vorzusehen.

Es sind die Einzelheiten dieser Ausschreibungen festzulegen. Insbesondere ist vorzusehen, daß die Zahlung dieser Lieferungen, der Verarbeitungskosten, der Transport- und anderen anfallenden Kosten als Sachleistungen, d. h. in Form von Rohwaren aus Interventionsbeständen erfolgt. Diese Durchführungsbestimmungen müssen überdies die Leistung einer Sicherheit und Kontrollen zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Abwicklung der Lieferung vorsehen. Um Risiken zu vermeiden, die mit währungsbedingten Verzerrungen bei der Umrechnung der akzeptierten Lieferungsangebote in Ecu zusammenhängen, sollte ein Kurs zugrunde gelegt werden, welcher der wirtschaftlichen Realität näher kommt als der landwirtschaftliche Umrechnungskurs.

Ausserdem muß der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 genannte Berichtigungsfaktor angewandt werden. Die Veröffentlichung eines solchen Umrechnungskurses ist in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission vom 11. November 1985 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/90 (5), vorgesehen. Die zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen fallen unter die Verordnung (EWG) Nr.

569/88 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2315/92 (7). Dabei ist jedoch der Anhang der genannten Verordnung für die Eintragungen zu erweitern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Abwicklung der unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 2 (1) Die Kosten für die Lieferung vom Interventionslager zum vorgesehenen Bestimmungsort werden ausgeschrieben.

(2) Diese Kosten umfassen die Lieferung entweder loser oder in Säcken verpackter, auf Transportmittel verladener Ware ab Lager der Interventionsstelle bis zur Löschung im Seehafen im ehemaligen Jugoslawien auf cif-Stufe, oder, beim Transport auf dem Landweg, bis zur Übernahme durch die zu bestimmenden zuständigen Instanzen. (3) Bei der Lieferung von artverwandten Verarbeitungserzeugnissen umfasst die Ausschreibung jedoch die Mengen an Rohwaren, die als Sachleistung den Interventionsbeständen zu entnehmen sind. Artikel 3 Die Teilnahme an den Ausschreibungen steht zu gleichen Bedingungen allen in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sowie allen, entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften offen, die ihren satzungsmässigen Gesellschaftssitz, ihre Zentralverwaltung oder eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat errichtet haben.

Artikel 4 Zur Teilnahme an der Ausschreibung richten die Bieter ihr Angebot brieflich oder fernschriftlich entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung an die betreffende Interventionsstelle. Artikel 5 (1) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung umfassen die Angebote sämtliche Lieferungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 2 für eine in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Partie oder Gruppe von Partien bis zum festgelegten Bestimmungsort. Sie sind in Ecu pro Tonne anzugeben. Dieser Betrag wird mit dem in Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 genannten, am letzten Tag der Angebotsfrist anzuwendenden repräsentativen Kurs umgerechnet.

(2) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung umfassen die Angebote die Mengen an Rohwaren, die als Sachleistung für die Lieferung den Interventionsbeständen zu entnehmen sind. (3) Die Angebote sind nur gültig mit a) einem Antrag auf Ausfuhrlizenz unter Bezugnahme auf diese Verordnung im Feld 22; b) dem Nachweis über die Leistung einer Ausschreibungssicherheit gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (9). Angebote, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und der Ausschreibungsbekanntmachung entsprechen, sind ungültig.

Ein Angebot kann weder geändert noch zurückgezogen werden. Artikel 6 (1) Die betreffende Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die erhaltenen Angebote mit. (2) Nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates (10) oder nach den in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen vorgesehenen Verfahren setzt die Kommission für jede Partie entweder die Hoechstkosten oder die Hoechstmenge an Rohwaren fest, die als Sachleistung den Interventionsstellen zu entnehmen ist, oder entscheidet, den Angeboten nicht stattzugeben.

Artikel 7 (1) Die betreffenden Interventionsstellen unterrichten alle Bieter umgehend vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Sie übermitteln den Zuschlagsempfängern fernschriftlich einen Zuschlagsbescheid. (2) Haben mehrere Bieter Angebote gleicher Höhe für dieselbe Partie eingereicht, so wird der Zuschlag von der Interventionsstelle durch Auslosung vorgenommen. Artikel 8 (1) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ist bei Übernahme der Ware eine Sicherheit in Höhe des Ankaufspreises für die Rohware, gegebenenfalls einschließlich der am letzten Tag der Angebotsfrist anwendbaren monatlichen Zuschläge und zuzueglich 10 %, zu leisten.

(2) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung muß der Bieter vor Versand der Ware eine Liefersicherheit leisten. Die Höhe der Sicherheit entspricht dem Ankaufspreis für die zugeschlagene Gesamtmenge an Rohwaren, die den Interventionsbeständen zu entnehmen sind, gegebenenfalls einschließlich der am letzten Tag der Angebotsfrist anwendbaren monatlichen Zuschläge und zuzueglich 10 %. Artikel 9 (1) Ausser im Falle höherer Gewalt trägt der Zuschlagsempfänger alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zur festgelegten Lieferstufe.

(2) Verzögert sich die Übernahme auf der Lieferstufe durch Umstände, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind, so können die zusätzlichen Kosten von der Kommission auf Vorlage entsprechender Belege erstattet werden. (3) Der Zuschlagsempfänger holt beim in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Empfänger eine Bescheinigung über die Übernahme der gelieferten Menge ein. (4) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung werden die Lieferkosten für die in der Übernahmebescheinigung genannte Menge ohne Abzug für normale Gewichtsverluste erstattet. (5) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung werden dem Zuschlagsempfänger die zugeschlagenen Rohwaren zur Verfügung gestellt auf Vorlage - einer Qualitätsbescheinigung, die vor Verladung auf ein Transportmittel ausgestellt wurde; - des Originals der vom Empfänger der Lieferung ausgestellten Übernahmebescheinigung; wurde diese nicht ausgestellt, so ist eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle am Bestimmungsort ausgestellt wurde.

Artikel 10 (1) Beim Verladen für die Ausfuhr und beim Entladen am Bestimmungsort werden von den gelieferten Erzeugnismengen repräsentative Proben gezogen. Das Verladen und das Entladen werden von zwei voneinander unabhänigen Kontrollfirmen überwacht. Diese Firmen werden von der Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Zuschlagsempfänger bestellt. (2) Die Proben werden auf Kosten des Zuschlagsempfängers entnommen und der betreffenden Interventionsstelle zur Verfügung gestellt. Artikel 11 (1) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung gelten als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 a) für die Ausschreibungssicherheit nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Verordnung die Aufrechterhaltung des Angebots und die Übernahme der Ware; b) für die Sicherheit nach Artikel 8 dieser Verordnung die tatsächliche Lieferung der zugeschlagenen Partien bis zur Lieferstufe in einer Qualität, die von der zum Zeitpunkt der Übernahme aus dem Interventionslager festgestellten Qualität nicht wesentlich abweicht. (2) Die Ausschreibungssicherheit nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) wird freigegeben, wenn - dem Angebot nicht stattgegeben wird, - die Ware vom Zuschlagsempfänger übernommen wurde.

(3) Die Sicherheit nach Artikel 8 wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die Übernahmebescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorlegt und nachgewiesen hat, daß die gelieferte Qualität nicht nennenswert von der übernommenen Qualität abweicht. Der Nachweis erfolgt durch die Analyse der zu diesem Zweck entnommenen Proben. (4) Die im Angebot festgesetzten Lieferungskosten werden dem Zuschlagsempfänger auf Vorlage der Übernahmebescheinigung und des Beförderungspapiers erstattet. Artikel 12 (1) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung gelten als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 der Kommission a) für die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Verordnung die Aufrechterhaltung des Angebots und die Übernahme der als Sachleistung dienenden Ware aus den Interventionsbeständen; b) für die Sicherheit gemäß Artikel 8 dieser Verordnung die tatsächliche Lieferung der zugeschlagenen Partien bis zur Lieferstufe in einer Qualität, die von der in der Ausschreibung vorgesehenen Qualität nicht wesentlich abweicht. (2) Die Ausschreibungssicherheit nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) wird freigegeben, wenn - dem Angebot nicht stattgegeben wird; - vom Zuschlagsempfänger die Ware als Sachleistung bei den Interventionsstellen übernommen wird.

(3) Die Sicherheit nach Artikel 8 wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die Übernahmebescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorlegt und nachgewiesen hat, daß die gelieferte Qualität nicht wesentlich von der in der Ausschreibung vorgesehenen und bei der Probeentnahme festgestellten Qualität abweicht. Der Nachweis erfolgt durch die Analyse der zu diesem Zweck entnommenen Proben. (4) Auf Vorlage der Übernahmebescheinigung und der Papiere über die Beförderung und die Qualität des Verarbeitungserzeugnisses durch den Zuschlagsempfänger kann die zugeschlagene Ware als Sachleistung aus den Interventionsbeständen übernommen werden.

Artikel 13 Im Anhang Teil I der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 "Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden" wird folgende Ziffer 133 mit zugehöriger Fußnote hinzugefügt: "133. Verordnung (EWG) Nr. 2344/92 der Kommission vom 10. August 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 des Rates (133). (133) ABl. Nr. L 227 vom 11. 8. 1992, S. 18." Artikel 14 Feld 20 der Ausfuhrlizenzen enthält folgenden Eintrag: "Humanitäre Hilfe Verordnung (EWG) Nr.

2139/92 des Rates. Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträge nicht anwendbar". Artikel 15 (1) Für die Ausschreibung nach Artikel 2 Absatz 1 veröffentlicht die betreffende Interventionsstelle mindestens acht Tage vor dem Zeitpunkt der ersten Teilausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung, die folgende Bestimmungen enthält: - mit dieser Verordnung vereinbare zusätzliche Klauseln und Bedingungen; - ausgeschriebene Partien bzw. Gruppen von Partien unter Angabe von Namen und Anschriften der Lagerstellen und der jeweiligen Bestimmungsorte für die Lieferung; - wichtigste physische und technische Merkmale der verschiedenen Partien laut Feststellung beim Ankauf durch die Interventionsstelle oder bei später vorgenommenen Kontrollen; - Fristen für die Übernahme und die Lieferung.

(2) Für die Ausschreibung nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung veröffentlichen die betreffenden Interventionsstellen mindestens acht Tage vor dem Zeitpunkt der ersten Teilausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung, die folgende Bestimmungen enthält: - mit dieser Verordnung vereinbare zusätzliche Klauseln und Bedingungen; - ausgeschriebene Partien bzw. Gruppen von Partien unter Angabe der Lagerstellen und der jeweiligen Bestimmungsorte für die Lieferung; - Menge, Qualität und Aufmachung des zu liefernden Verarbeitungserzeugnisses; - Lieferfristen; - die Lagerstellen, in denen sich die als Sachleistung zu entnehmenden Rohwaren befinden.

Diese Bekanntmachung sowie alle Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt. Artikel 16 Der Buchwert der in Anwendung dieser Verordnung abgegebenen Erzeugnisse wird in Ecu pro Tonne in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung festgesetzt. Die Umrechnung in Landeswährung erfolgt zu den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen vom 1. August 1992. Artikel 17 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 1992 Für die Kommission Jean DONDELINGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 8. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1991, S. 64. (4) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 18. (6) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 222 vom 7. 8. 1992, S. 46. (8) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (9) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54. (10) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

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