Verordnung (EWG) Nr. 2400/92 der Kommission vom 17. August 1992 über den Verkauf von bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetztem Preis zur Verarbeitung im Rahmen eines einzelstaatlichen Hilfsprogramms und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 475/88 Amtsblatt Nr. L 235 vom 18/08/1992 S. 0007 - 0008 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2400/92 DER KOMMISSION vom 17. August 1992 über den Verkauf von bestimmtem Rindfleisch aus Interventionsbeständen zu pauschal im voraus festgesetztem Preis zur Verarbeitung im Rahmen eines einzelstaatlichen Hilfsprogramms und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
475/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Interventionsstelle verfügt noch über Bestände an angekauftem Rindfleisch mit Knochen. Angesichts der hohen Lagerkosten sollte eine weitere Verlängerung der Lagerzeit des Fleisches vermieden werden.
Ein von der italienischen Regierung ausgerichtetes Nahrungsmittelhilfeprogramm sieht die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach bestimmten Drittländern vor. Zur Herstellung dieser Verarbeitungserzeugnisse sollten deshalb bestimmte Mengen des betreffenden Interventionsfleisches zum Verkauf angeboten werden. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 429/77 (4), können die Verkaufspreise für von den Interventionsstellen angekauftes gefrorenes Rindfleisch pauschal im voraus festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, auf dieses Verkaufssystem zurückzugreifen.
Dieser Verkauf müsste vorbehaltlich der mit dieser Verordnung vorgesehenen abweichenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (6), und der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 (8), durchgeführt werden. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Bestandsverwaltung sollte vorgesehen werden, daß die Interventionsstelle vorrangig Fleisch verkauft, das am längsten gelagert ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 475/88 der Kommission (9) sollte aufgehoben werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Rahmen eines einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfeprogramms wird die italienische Interventionsstelle ermächtigt, der italienischen Regierung 2 000 Tonnen Vorderviertel zu den im Anhang angegebenen Preisen zur Verarbeitung zu verkaufen. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2173/79 und (EWG) Nr. 2182/77. (3) Die italienische Interventionsstelle verkauft vorrangig die am längsten gelagerten Erzeugnisse.
Artikel 2 (1) Die Kaufanträge gelten nur, wenn sie von einer zuständigen italienischen Behörde gestellt werden. (2) In den Ankaufsanträgen ist/sind das Kühlhaus/die Kühlhäuser nicht anzugeben, in dem/denen die beantragten Erzeugnisse gelagert sind. (3) Die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Sicherheiten werden nicht geleistet. (4) Die zuständigen italienischen Behörden können einen oder mehrere Bevollmächtigte für die Verarbeitung des Interventionsfleisches zu den bezeichneten Erzeugnissen sowie für die spätere Ausfuhr dieser Erzeugnisse benennen.
(5) Die zuständigen italienischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die verarbeiteten Erzeugnisse jederzeit als Teil des Nahrungsmittelhilfeprogramms identifiziert werden können. (6) Die zuständigen italienischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das gesamte gemäß diesem Artikel erworbene Fleisch zu den bezeichneten Erzeugnissen verarbeitet und anschließend als Nahrungsmittelhilfe innerhalb von 180 Tagen ab dem Vertragsabschluß mit der Interventionsstelle ausgeführt wird. Die zuständigen italienischen Behörden versuchen möglichst Sicherheit darüber zu gewinnen, daß die betreffenden Erzeugnisse in dem im Nahrungsmittelhilfeprogramm vorgesehenen Bestimmungsland verbraucht werden.
Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 475/88 wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 3. September 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. August 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49. (3) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 2. (4) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 18. (5) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12. (6) ABl. Nr. L 170 vom 30. 6. 1987, S. 23. (7) ABl. Nr. L 251 vom 1. 10. 1977, S.
60. (8) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 31. (9) ABl. Nr. L 47 vom 20. 2. 1988, S. 29. PARARTIMA ANEXO - BILAG - ANHANG - - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO Precio de venta expresado en ecus por 100 kg Salgspris i ECU pr. 100 kg af produkterne Verkaufspreise in ECU je 100 kg des Erzeugnisses Timi poliseos se ECU ana 100 kg proionton Selling price in ECU per 100 kg of product Prix de vente en écus par 100 kg de produits Prezzi di vendita in ECU per 100 kg di prodotti Verkoopprijzen uitgedrukt in Ecu per 100 kg produkt Preço de venda expresso em Ecus por 100 kg ITALIA - Quarti anteriori, taglio a 5 costole, il pancettone fa parte del quarto anteriore, proveniente da:
Categoria A, classi U, R, O 70,0 Dirección del organismo de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Diefthynseis ton organismon paremvaseos - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao ITALIA: Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) via Palestro 81, I-00185 Roma Tel. 49 49 91 Telex 61 30 03