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Verordnung (EWG) Nr. 2907/92 der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Höchstgarantiemengen für Tabak

CELEX
31992R2907
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-10-06
In force since
1992-10-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2907/92 der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Höchstgarantiemengen für Tabak Amtsblatt Nr. L 291 vom 07/10/1992 S. 0006 - 0006 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0105 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0105 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2907/92 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Hoechstgarantiemengen für Tabak DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

727/70 des Rates vom 21. April 1970 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 861/92 des Rates (3) werden die garantierten Hoechstmengen für die Ernte 1992 beibehalten. Es sollten deshalb auch die Bestimmungen zur Durchführung dieser Regelung unverändert bleiben, d. h. die Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3699/91 (5), angewandt werden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 860/92 hat der Rat die Begrenzung der Preis- und Prämienminderung im Fall der Überschreitung der garantierten Hoechstmenge geändert. Diese Änderung betrifft nur die Ernte 1992. Die Ernten 1989 bis 1991 unterliegen daher weiterhin der Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 in ihrer Fassung vor der gegenwärtigen Änderung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rohtabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2824/88 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: "Für die Ernte 1992 darf die Kürzung jedoch 23 % nicht überschreiten." 2.

In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Vor der Feststellung der tatsächlichen Erzeugung gemäß Artikel 1 dürfen die Interventionspreise und die Prämien nur in Höhe von 77 % des für die Ernte 1992 festgesetzten Betrags gezahlt werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, 100 % dieser Preise und Prämien zu zahlen, wenn eine Sicherheit von jeweils 23 % für die betreffende Ernte gestellt wird." 3. In Artikel 4 erhalten die ersten zwei Gedankenstriche folgende Fassung: "- in dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fall die Sicherheit für die Ernte 1992 um 23 % erhöhen oder die betreffenden Vorschüsse um 23 % verringern; - in dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Fall vorschreiben, daß für die Ernte 1992 eine Sicherheit von jeweils 23 % der Prämie gestellt oder der jeweilige Vorschuß um den vorgesehenen Prozentsatz verringert wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Ernte 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Oktober 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 2. (4) ABl. Nr. L 254 vom 14. 9. 1988, S. 9. (5) ABl. Nr. L 350 vom 19. 12. 1991, S. 31.

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