Verordnung (EWG) Nr. 3006/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4288/88 betreffend die Schutzklausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 Amtsblatt Nr. L 304 vom 20/10/1992 S. 0002 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0023 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0023 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3006/92 DES RATES vom 12. Oktober 1992 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4288/88 betreffend die Schutzklausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr.
5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 22. Juli 1972 ein Abkommen (1) geschlossen, das am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist. Das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des genannten Abkommens ist, wurde mit dem Beschluß Nr.
5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz vom 6. Dezember 1988 (2) im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln geändert. Eine besondere Schutzklausel wurde in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgesehen. Am 21. Dezember 1988 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4282/88 (3) zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung der genannten Schutzklausel erlassen. Der Beschluß Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz und die Verordnung (EWG) Nr. 4282/88 waren bis zum 31. Dezember 1991 gültig. Der Gemischte Ausschuß EWG-Schweiz hat am 8. September 1992 den Beschluß Nr. 2/92 (4) zur Verlängerung des Beschlusses Nr.
5/88, ebenfalls hinsichtlich der Schutzklausel in Artikel 2, für unbestimmte Zeit mit Wirkung vom 1. Januar 1992 angenommen. Es ist daher erforderlich, auch die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4282/88 zu verlängern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 4282/88 wird für unbestimmte Zeit verlängert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1992. Im Namen des Rates Der Präsident W. WALDEGRAVE (1) ABl. Nr. L 300 vom 31. 12. 1972, S. 189. (2) ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1988, S. 22. (3) ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1988, S. 35. (4) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.