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Verordnung (EWG) Nr. 3429/92 der Kommission vom 27. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3698/91 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

CELEX
31992R3429
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-11-27
In force since
1992-12-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3429/92 der Kommission vom 27. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3698/91 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien Amtsblatt Nr. L 347 vom 28/11/1992 S. 0043 - 0043 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0044 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0044 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3429/92 DER KOMMISSION vom 27. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3698/91 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3601/90 (6), werden Erzeugnisse, die für besondere Zwecke bestimmt sind, zu im voraus festgesetzten oder im Wege der Ausschreibung bestimmten Preisen verkauft. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 der Kommission vom 10. April 1989 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol (7) können unverarbeitete getrocknete Trauben zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien verkauft werden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3698/91 der Kommission (8) wurden die bei dem Verkauf von getrockneten Trauben zur Destillation anzuwendenden Preise festgesetzt, um Störungen des Gemeinschaftsmarkts für Alkohol und Spirituosen zu vermeiden. Ausserdem wurde die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 genannte Verarbeitungssicherheit nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem normalen Marktpreis für getrocknete Trauben und dem bei ihrem Verkauf zur Destillation geltenden Preis bestimmt. Da sich die Qualität dieser Trauben wegen sehr langer Lagerung verschlechtert hat, sollten diese Preise und die genannte Sicherheit verringert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3698/91 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Die im Anhang angeführten griechischen Einlagerungsstellen verkaufen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 626/85 und (EWG) Nr. 913/89 eine Hoechstmenge von 15 000 Tonnen Sultaninen der Ernte 1989 zu 7 ECU/100 kg netto. (2) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 913/89 genannte Verarbeitungssicherheit beträgt 5 ECU/100 kg netto." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. November 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4. (5) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7. (6) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 54. (7) ABl. Nr. L 97 vom 11. 4. 1989, S. 5. (8) ABl. Nr. L 350 vom 19. 12. 1991, S. 29.

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