Verordnung (EWG) Nr. 3616/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 über die auf die Tabaksorten Mavra, Tsebelia, Forchheimer Havanna IIc und der Geudertheimer Hybriden anwendbaren Umstellungsmaßnahmen Amtsblatt Nr. L 367 vom 16/12/1992 S. 0013 - 0014 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0230 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0230 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3616/92 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1992 über die auf die Tabaksorten Mavra, Tsebelia, Forchheimer Havanna IIc und der Geudertheimer Hybriden anwendbaren Umstellungsmaßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 14, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Dank der Umstellung der Tabaksorten Mavra, Tsebelia, Forchheimer Havanna IIc und Geudertheimer Hybriden auf andere Sorten oder landwirtschaftliche Kulturpflanzen sollten sich die im Rahmen der garantierten Hoechstmengen erzeugten Mengen des betreffenden Tabaks auf die ab der Ernte 1993 geltenden besonderen Garantieschwellen verringern lassen.
Die Umstellung auf andere Tabaksorten kann, soweit Quoten verfügbar sind, für Mengen durchgeführt werden, die Ausgaben bewirken, die denjenigen für die Umstellung auf andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen entsprechen. Die durch eine Umstellungsmaßnahme begünstigten Erzeuger müssen endgültig auf ihren Anspruch auf Erzeugung einer der in Frage stehenden prämienfähigen Tabaksorten verzichten und sich verpflichten, andere Tabaksorten oder landwirtschaftliche Kulturpflanzen anzubauen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 (4) müssen die so freigesetzten Quoten anderen Erzeugern im Rahmen der besonderen Garantieschwellen der betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin zur Verfügung stehen.
Die Beihilfe für die Umstellung auf andere Kulturpflanzen als Tabak sollte derjenigen entsprechen, die ein Erzeuger erhalten könnte, wenn er die betreffenden Sorte noch anbaute. Dadurch ließe sich die Vornahme der notwendigen Investitionen und die allmähliche Ausweitung des Anbaus anderer Kulturpflanzen erleichtern. Dagegen ist die Beihilfe der Erzeuger zu verringern, die weiter prämienfähigen Tabak anbauen. Die automatische Einbeziehung in das Umstellungsprogramm der Erzeuger mit Anbauflächen in einem nach der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak (5) nicht mehr anerkannten alten Erzeugungsgebiet ist geeignet die Anwendung von Qualitätsverbesserungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu fördern.
Es sollten die Mengen, für welche eine Umstellung auf andere Tabaksorten vorgesehen ist, im Verhältnis zu den für die Umstellung auf andere Tabaksorten bzw. Kulturpflanzen gewährten Beihilfen festgelegt werden. Daher ist der Umstellung auf den Anbau anderer Kulturpflanzen gegebenenfalls Vorrang einzuräumen. Der zur Umrechnung der Beihilfe in Landeswährung anzuwendende landwirtschaftliche Kurs muß für alle begünstigten Erzeuger gleich sein und dem Kurs entsprechen, der zu Beginn des Vermarktungszeitraums der betreffenden Ernte gilt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vorgesehene Umstellungsprogramm betrifft eine Menge, die der Umstellung des Anbaus für eine Erzeugung von 11 500 Tonnen Mavra und Tsebelia, 5 800 Tonnen Forchheimer Havanna IIc und Geudertheimer Hybriden auf andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen als Tabak entspricht. Artikel 2 (1) Am Umstellungsprogramm können sich Erzeuger beteiligen, die - gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 eine für die Ernte 1993 gültige Produktionsquotenbescheinigung bzw. Anbaubescheinigung aufgrund der von ihnen bei den Ernten 1989, 1990 und 1991 erzeugten Menge einer der in Artikel 1 genannten Sorten erhalten haben; - für die Zukunft ganz auf die Produktionsquotenbescheinigung bzw.
Anbaubescheinigung und ihre entsprechenden Rechte verzichten; - sich verpflichten, auf der betreffenden Fläche andere landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Tabaksorten anzubauen, die einer anderen Sortengruppe angehören. (2) Die Verpflichtung zur Erzeugung anderer Tabaksorten kann nur dann eingegangen werden, wenn der Erzeuger eine Produktionsquotenbescheinigung bzw. Anbaubescheinigung für die betreffende Sortengruppe erhält. (3) Die Mengen, die gemäß Absatz 1 frei werden, weil sich Erzeuger zur Umstellung ihrer Produktion verpflichten, werden nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 auf andere Erzeuger verteilt.
Artikel 3 (1) Jeder Erzeuger, der sich im Programm zur Umstellung auf andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Tabak verpflichtet, erhält für die Ernten 1993, 1994 und 1995 jeweils eine Umstellungsbeihilfe in Höhe von 2 ECU/kg Tabak, für den er auf seine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 ausgestellte Produktionsquoten- bzw. Anbaubescheinigung verzichtet. (2) Verpflichtet sich der Erzeuger zur Umstellung auf den Anbau anderer Tabaksorten, so beläuft sich die Umstellungsbeihilfe jeweils auf 0,8 ECU/kg für die Ernten 1993, 1994 und 1995. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten können in ihrem Programm zur Umstellung auf andere Erzeugnisse als Tabak automatisch Erzeuger von in Artikel 1 genannten Sorten berücksichtigen, deren Anbauflächen in einem ehemaligen Produktionsgebiet liegen, das der Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3478/92 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses nicht mehr als solches anerkennt. In diesem Fall wird die Beihilfe für die Menge gezahlt, die der Produktionsquoten- bzw. Anbaubescheinigung entspricht, auf die der Erzeuger Anspruch gehabt hätte, wenn seine Anbauflächen nicht vom betreffenden Produktionsgebiet ausgeschlossen worden wären. Artikel 5 (1) Bei der Bestimmung der Hoechstmengen, die für das Umstellungsprogramm in Betracht kommen, entspricht 1 kg Tabak, für den eine Umstellung auf andere Erzeugnisse als Tabak stattfindet, 2,5 kg Tabak, für den auf andere Tabaksorten umgestellt wird.
(2) Werden Umstellungsanträge für grössere als die verfügbaren Mengen gestellt, so gibt der Mitgliedstaat mit Vorrang denjenigen Anträgen statt, die eine Umstellung auf andere Erzeugnisse als Tabak zum Ziel haben. Innerhalb der einzelnen Erzeugergruppen trägt der Mitgliedstaat vor allem der Notwendigkeit Rechnung, die Erzeugung solcher Tabaksorten zu fördern, die den Markterfordernissen am ehesten genügen. Artikel 6 (1) Die Umstellungsbeihilfe wird bis spätestens 30. September des Erntejahres ausgezahlt. (2) Die Beihilfe wird zu dem am 1. August des Erntejahres geltenden Kurs in Landeswährung umgerechnet.
Artikel 7 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 11. (5) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 17.