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Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

CELEX
31992R3761
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-12-21
In force since
1992-05-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind Amtsblatt Nr. L 383 vom 29/12/1992 S. 0001 - 0003 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0174 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0174 VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 3761/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungsköffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezuege anwendbar sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und den Anhang XI des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß es nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission angezeigt erscheint, die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 1992 anzugleichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 5 937 bfrs durch den Betrag von 6 180 bfrs ersetzt; - wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 7 646 bfrs durch den Betrag von 7 959 bfrs ersetzt; - wird in Artikel 69 Satz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 13 659 bfrs durch den Betrag von 14 219 bfrs ersetzt; - wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 6 833 bfrs durch den Betrag von 7 113 bfrs ersetzt.

Artikel 2 Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Pauschalzulage: - 3 710 bfrs monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5, - 5 687 bfrs monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3. Artikel 4 Die zum 1. Juli 1992 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt anhand der Tabelle der Monatsgrundgehälter gemäß Artikel 1 Buchstabe a) berechnet.

Artikel 5 Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 wird das in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 1991" durch das Datum "1. Juli 1992" ersetzt. Artikel 6 (1) Mit Wirkung vom 16. Mai 1992 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Griechenland 93,7 Italien (ausser Varese) 120,1 Varese 112,0 Niederlande 105,4 Portugal 95,2 Vereinigtes Königreich (ausser Culham) 126,7 (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

Belgien 100,0 Dänemark 121,9 Deutschland (ausser Berlin und München) 96,1 (*) Berlin 107,1 München 106,0 Griechenland 81,0 Spanien 107,7 Frankreich 114,5 Irland 97,8 Italien (ausser Varese) 113,4 Varese 105,8 Luxemburg 100,0 Niederlande 101,1 Portugal 95,5 Vereinigtes Königreich (ausser Culham) 120,4 Culham 102,9 (*) Unbeschadet der Beschlüsse, die der Rat aufgrund des Vorschlags der Kommission vom 10. September 1991 zu fassen hat. (3) Die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr.

2175/88 (1) finden weiterhin Anwendung. Artikel 7 Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 8 Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 (1) vorgesehen sind, auf 10 752, 16 228, 17 743 und 24 191 bfrs festgesetzt. Artikel 9 Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (2) vorgesehenen Beträge der Koeffizient 3,847570 angewandt.

Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD

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