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Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3766/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Berichtigung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 hinsichtlich der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind

CELEX
31992R3766
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-12-21
In force since
1991-11-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3766/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Berichtigung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 hinsichtlich der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind Amtsblatt Nr. L 383 vom 29/12/1992 S. 0011 - 0012 VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 3766/92 DES RATES vom 21.

Dezember 1992 zur Berichtigung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 hinsichtlich der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich anwendbar sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 (2), insbesondere auf die Artikel 64 und 82 und den Anhang XI des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften hat gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs XI zum Statut die Kaufkraftparitäten berechnet, mit denen die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezuegen festgelegt werden, die - im Vergleich zu Brüssel - an die in den Mitgliedstaaten beschäftigten Beamten der Europäischen Gemeinschaften bezahlt werden.

Diese Kaufkraftparitäten hatten nicht endgültig berechnet werden können, als der Rat die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 (3) und die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2014/92 (4) erließ. Es empfiehlt sich daher, die Verordnungen, mit denen der Berichtigungsköffizient für Portugal ab 16. Mai 1991 und die Berichtigungsköffizienten für Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich ab 1. Juli 1991 festgesetzt werden, zu ändern. Bei einer Erhöhung der vorläufigen Berichtigungsköffizienten in bestimmten Orten der dienstlichen Verwendung ist nachträglich eine entsprechende Anpassung der Bezuege der betreffenden Beamten vorzunehmen; im Falle eines Rückgangs muß die Wiedereinziehung der zuviel gezahlten Beträge erfolgen.

Jedoch sollte der Nennbetrag der Bezuege der von dieser Wiedereinziehung betroffenen Beamten gewahrt werden. In Dienstorten, in denen die Berichtigungsköffizienten niedriger als die zum Zeitpunkt, an dem diese Verordnung erstmals Rechtswirkungen hat, geltenden Koeffizienten sind, ist eine gestaffelte Anwendung des Rückgangs durch Anrechnung auf etwaige spätere Zahlungen vorzusehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit Wirkung vom 16. Mai 1991 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

Portugal 87,2 (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Dänemark 123,3 Deutschland (ausser Berlin und München) 94,2 (*) Berlin 105,3 München 103,6 Griechenland 77,9 Spanien 104,6 Frankreich 113,0 Irland 97,0 Italien (ausser Varese) 112,2 Varese 103,5 Niederlande 97,9 Portugal 85,3 Vereinigtes Königreich (ausser Culham) 117,1 Culham 102,2 (*) Unbeschadet der Beschlüsse, die der Rat aufgrund des Vorschlags der Kommission vom 10.

September 1991 zu fassen hat. (3) Mit Wirkung vom 16. November 1991 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient: Griechenland 85,3 (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in den nachstehend aufgeführten Ländern dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten: Spanien 107,6 Portugal 87,6 (5) Die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts festgesetzt.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident D. HURD

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