Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zu den agromonetären Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0022 - 0023 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0052 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0052 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3820/92 DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zu den agromonetären Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben. Um den Übergang zwischen der bis zum 31. Dezember 1992 und der danach geltenden agromonetären Regelung zu erleichtern, ist vorübergehend eine Verbindung zwischen den in diesen Regelungen vorgesehenen Bestimmungen zu gewährleisten und besonders in bezug auf die maßgebenden Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs.
Gemäß Artikel 26a der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission vom 5. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1734/92 (5), wird bis zum 30. Juni 1993 auf die Bruttobeihilfe in Ecu und auf die später zahlbare Beihilfe in Ecu der Währungsberichtigungsbetrag angewandt. Danach wird die endgültige Beihilfe zu dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse geerntet wurden, in die Währung dieses Mitgliedstaats umgerechnet.
Aufgrund der für die Berechnung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ab 1. Januar 1993 geltenden Modalitäten und der auf den Differenzbetrag angewandten Freimarge von fünf Punkten ist der Wert des Währungsberichtigungsbetrags stets Null. Mithin ist die Bruttobeihilfe in Ecu direkt zu dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse verarbeitet werden, in Landeswährung umzurechnen. Die 1992 für 1993 identifizierte Erzeugnisse im voraus festgesetzten Beihilfen müssen unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Identifizierung gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses angepasst werden.
In diesen Fällen sind die Differenzbeträge zur Vermeidung von Marktverzerrungen zu streichen. Daher ist die im voraus festgesetzte Beihilfe in Ecu direkt zu dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse verarbeitet werden, in Landeswährung umzurechnen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 bzw. für die Erzeugnisse des Sektors Schaf- und Ziegenfleisch, des Fischereisektors sowie für Tomaten, Gurken, Zucchini und Auberginen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94 werden die Bestimmungen, die sich auf die Verordnung (EWG) Nr.
1676/85 beziehen, so angewandt, als würden sie sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 beziehen. Artikel 2 (1) Der Differenzbetrag für ab dem 1. Januar 1993 identifizierte Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen wird auf Null festgesetzt. (2) Abweichend von Artikel 26a der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 gilt folgendes: a) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L, sofort nach seiner Festsetzung lediglich den Betrag der Bruttobeihilfe in Ecu je 100 kg des Erzeugnisses; b) die endgültige Beihilfe ist gleich dem Betrag der Bruttobeihilfe in Ecu bzw. gleich dem Betrag der später zahlbaren Beihilfe in Ecu, der zu dem für diesen Mitgliedstaat am Tag der Identifizierung geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in die Landeswährung des Mitgliedstaates umgerechnet wird, in dem die Verarbeitung der Erzeugnisse stattfindet.
(3) Wurde die Beihilfe im Jahr 1992 für 1993 identifizierte Erzeugnisse im voraus festgesetzt, so wird der Betrag der endgültigen Beihilfe und der Betrag der im voraus in Ecu festgesetzten Bruttobeihilfe zu dem für diesen Mitgliedstaat am Tag der Identifizierung geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in die Landeswährung des Mitgliedstaats umgerechnet, in dem die Verarbeitung der Erzeugnisse stattfindet. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 342 vom 19. 12. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 179 vom 30. 6. 1992, S. 120.