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Verordnung (EWG) Nr. 3831/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 zur Erstellung der Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, frisch, die dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen, und zur Bestimmung der Erzeugnisse, die im Handel mit Spanien weiterhin diesem Mechanismus unterliegen

CELEX
31992R3831
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-12-28
In force since
1993-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3831/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 zur Erstellung der Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, frisch, die dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen, und zur Bestimmung der Erzeugnisse, die im Handel mit Spanien weiterhin diesem Mechanismus unterliegen Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0047 - 0048 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0065 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0065 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3831/92 DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.

816/89 zur Erstellung der Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, frisch, die dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen, und zur Bestimmung der Erzeugnisse, die im Handel mit Spanien weiterhin diesem Mechanismus unterliegen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 setzt voraus, daß Behinderungen des Handels nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31.

Dezember 1985, sondern auch und soweit möglich zwischen diesen und den neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden. Der im Handel mit Spanien geltende ergänzende Mechanismus muß in den Fällen aufgehoben werden, in denen er nicht unbedingt erforderlich ist. Im Handel mit Spanien ist dieser Mechanismus entbehrlich - für das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 bei den Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 der Kommission (1); - für das Marktgleichgewicht in Spanien im Fall der lebenden Rinder und der Milch in Kleinpackungen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des zuständigen Sonderausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. (2) Von den Lieferungen nach Spanien unterliegen lediglich folgende Erzeugnisse dem mit Artikel 81 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen ergänzenden Handelsmechanismus: KN-Code Warenbezeichnung ex 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Umschließungen mit einem Nettoinhalt von höchstens 2 Litern ex 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), nicht eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, nicht aromatisiert, ohne Zusatz von Früchten und Kakao, in Umschließungen mit einem Nettoinhalt von höchstens 2 Litern ex 0404 Molke, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln;

Erzeugnisse aus natürlichen Milchbestandteilen, in Umschließungen mit einem Nettoinhalt von höchstens 2 Litern 0102 90 Rinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und für Corridas bestimmte Tiere Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 35. ANHANG Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die bei der Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31.

Dezember 1985 dem "EHM" unterliegen KN-Code Erzeugnis 0702 00 Tomaten 0709 10 00 Artischocken 0807 10 90 Melonen (andere als Wassermelonen) 0809 10 00 Aprikosen ex 0809 30 00 Pfirsiche (ausser Brugnolen und Nektarinen) 0810 10 Erdbeeren

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