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Verordnung (EWG) Nr. 3888/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Übergangsbestimmungen im Rindfleischsektor bis zur Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

CELEX
31992R3888
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1992-12-23
In force since
1993-01-01
Status
In force

Text

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Verordnung (EWG) Nr. 3888/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Übergangsbestimmungen im Rindfleischsektor bis zur Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen Amtsblatt Nr. L 391 vom 31/12/1992 S. 0046 - 0049 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0116 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0116 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3888/92 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 mit Übergangsbestimmungen im Rindfleischsektor bis zur Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 (2), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 8, Artikel 4c Absatz 4, Artikel 4d Absatz 8, Artikel 4e Absatz 5, Artikel 4g Absatz 5, Artikel 4h Absatz 2 und Artikel 4k Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Vorschriften über die Beihilfeanträge, die Identifizierung und Registrierung der Rinder sowie die Kontrollen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (3) (nachstehend "integriertes System" genannt) gelten erst ab 1.

Februar 1993. Um zu gewährleisten, daß die mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik geschaffenen Prämienregelungen für den Rindfleischsektor bereits ab 1. Januar 1993 voll anwendbar sind, müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Diese müssen sich soweit wie möglich auf die im Rahmen des integrierten Systems gefundenen Lösungen stützen. Auf die gemäß dieser Übergangsverordnung eingereichten Anträge werden auch bestimmte Vorschriften des integrierten Systems angewendet, vor allem betreffend die Futterflächen, die Kontrollen, die Strafmaßnahmen und die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge.

Die betreffenden Erzeuger sind hierauf hinzuweisen. Der Begriff "Futterfläche" ist genauer zu fassen, um den Erzeugern eine Ausrichtung ihrer Produktion zu ermöglichen. Der landwirtschaftliche Betrieb ist die Bezugseinheit, auf die bei der Verwaltung der vorgenannten Beihilferegelungen zurückgegriffen wird. Um zu vermeiden, daß die stabilisierende Wirkung der Reform auf die landwirtschaftliche Erzeugung durch die künstliche Spaltung bereits bestehender Betriebe wieder aufgehoben wird, ist für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzusehen, solche Aufspaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuerkennen.

Es ist festzulegen, welche Angaben in den Beihilfeanträgen "Tiere" enthalten sein müssen, wobei den Bedürfnissen bei der Verwaltung und Kontrolle der betreffenden Prämienregelungen Rechnung zu tragen ist. Es muß wirskam geprüft werden, ob die einschlägigen Bestimmungen über die gemeinschaftlichen Beihilfen eingehalten werden. In Anbetracht des begrenzten Anwendungszeitraums dieser Verordnung ist es angemessen, sich auf Grundbestimmungen für die Kontrolle der Tiere zu beschränken. Da die Sonderprämie bei der Schlachtung oder der Erstvermarktung jedoch schon ab 1. Januar 1993 voll gewährt werden kann, sind die diesbezueglichen Kontrollkriterien festzulegen.

Angesichts der bisherigen Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der besonderen Probleme im Zusammenhang mit Fällen höherer Gewalt und natürlichen Umständen sind Bestimmungen zu erlassen, um Unregelmässigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden bzw. zu ahnden. Zu diesem Zweck sind vor allem unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Beihilferegelung "Tiere" je nach Schwere der Unregelmässigkeit unterschiedlich hohe Strafen vorzusehen, wobei die Erzeuger im Schlimmstfall während des betreffenden und des folgenden Jahres von der Beihilferegelung ausgeschlossen werden.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfeanträge "Tiere", die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen im Rahmen der Regelung für - die Sonderprämie, - die Saisonentzerrungsprämie, - die Mutterkuhprämie und - den Ergänzungsbetrag gemäß den Artikeln 4a bis 4h sowie 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 eingereicht worden sind.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 werden die Bestimmungen für die Beihilfeanträge "Flächen", die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort, die Strafmaßnahmen bei Futterflächen und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, die auf die in Absatz 1 genannten Anträge anwendbar sind, jedoch später im Rahmen des integrierten Systems festgelegt. Artikel 2 (1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Grundsätze: a) eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist und gleichzeitig für eine Kultur im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genutzt wird, gilt als landwirtschaftlich genutzte Parzelle, sofern diese Kultur unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet möglich ist. b) Werden Futterflächen gemeinschaftlich genutzt, so teilen sie die zuständigen Behörden je nach dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder ihrer Nutzungsrechte auf diese auf. c) Jede Futterfläche muß für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Zwecke der Tierhaltung zur Verfügung stehen, wobei der Beginn dieses Zeitraums vom Mitgliedstaat auf einen Termin zwischen dem 1.

Januar und dem 31. März festzusetzen ist. (2) Die zuständige Behörde betrachtet mehrere Betriebe als einen einzigen Betrieb, wenn diese getrennten Betriebe nach dem 30. Juni 1992 vor dem Hintergrund aller wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten in erster Linie mit dem Ziel gegründet wurden, die Bestimmungen über die Begrenzung des Anspruchs auf die Prämien gemäß den Artikeln 4a bis 4k der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 zu umgehen. Vorstehender Absatz findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller nachweisen kann, daß die Umwandlung des bestehenden Betriebs ausschließlich durch eine substantielle Änderung dessen betrieblicher oder finanzieller Verhältnisse begründet ist.

(3) Liegt eine Futterfläche in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, so gilt diese Fläche für die Anwendung des integrierten Systems auf entsprechenden Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern - sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und - die Mehrheit aller vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet. Artikel 3 (1) Jeder Erzeuger, der in den Genuß einer der in Artikel 1 genannten Regelungen kommen will, reicht spätestens zu den für die betreffenden Regelungen vorgeschriebenen Terminen einen oder mehrere Beihilfeanträge "Tiere" (nachstehend "Anträge" genannt) ein.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (4) enthaltenen Vorschriften für die Beihilfeanträge muß der Antrag alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere: - die Personalien des Betriebsinhabers; - die Anzahl der Rinder, für die eine Prämie beantragt wird; - gegebenenfalls die Verpflichtung des Erzeugers, diese Rinder während des vorgegebenen Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, sowie die Angabe der jeweiligen Haltungsorte, gegebenenfalls mit den betreffenden Zeiträumen, und der Identifzierungsnummer. Etwaige Änderungen der angegebenen Haltungsorte während dieses Zeitraums sind der zuständigen Behörde vom Erzeuger vorher schriftlich mitzuteilen; - gegebenenfalls die individuelle Hoechstgrenze für die betreffenden Tiere; - gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Anwendungsjahrs der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde.

Ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt; - eine Erklärung des Erzeugers, von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben. Sofern bestimmte Informationen der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, kann der Mitgliedstaat anordnen, daß diese im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen. (3) Müssen einem Antrag ergänzende Unterlagen beigefügt werden, so gelten diese als Teil des Antrags. (4) Die Mitgliedstaaten können anordnen, daß sich ein einziger Antrag auf mehrere Beihilfeanträge "Tiere" bezieht, wobei jedoch die in der Gemeinschaftsregelung für die Antragstellung vorgeschriebenen Termine oder Fristen eingehalten werden müssen.

Artikel 4 (1) Der Mitgliedstaat nimmt eine Verwaltungskontrolle der Anträge vor. (2) Die Verwaltungskontrollen werden durch Kontrollen vor Ort ergänzt. (3) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, daß zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Prämiengewährung eingehalten wurden. (4) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt und erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die ein oder mehrere Anträge gestellt wurden. Eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist, die in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten darf, ist allerdings zulässig.

(5) Abweichend von vorstehendem Absatz erstreckt sich die Kontrolle vor Ort im Fall der Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung oder bei der Erstvermarktung der Tiere zwecks Schlachtung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 unter anderem auf folgende Prüfvorgänge: - Überprüfung anhand des besonderen vom Erzeuger geführten Registers, ob alle Tiere, für die bis zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort Anträge eingereicht worden sind, während des gesamten Haltungszeitraums auch im Betrieb gehalten wurden, und - Überprüfung, ob alle im Betrieb vorhandenen männlichen Rinder mit einem Alter von mehr als 30 Tagen ordnungsgemäß identifiziert und im besonderen Register geführt sind.

Artikel 5 Vorbehaltlich höherer Gewalt verringern sich bei verspäteter Einreichung eines Antrags die betreffenden Prämienansprüche des Erzeugers um 1 % pro Arbeitstag Verspätung. Beträgt die Terminüberschreitung mehr als 20 Tage, so wird der Antrag abgelehnt, und jeder Zahlungsanspruch entfällt. Artikel 6 (1) Gilt eine individuelle Hoechstgrenze, so darf die Zahl der in den Prämienanträgen angegebenen Tiere nicht über der jeweiligen Zahl der für den betreffenden Erzeuger festgesetzten Hoechstgrenze liegen. (2) Wird festgestellt, daß die Zahl der bei der Kontrolle festgestellten tatsächlich prämienfähigen Rinder unter der Zahl der in einem Prämienantrag angegebenen Tiere liegt, so wird der Prämienbetrag auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet.

Ausser im Fall höherer Gewalt und nach Anwendung von Absatz 5 wird der betreffende einheitliche Prämienbetrag jedoch wie folgt gekürzt: a) bei einem höchstens 20 Tiere betreffenden Antrag - um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 2 Tiere beträgt; - um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als 2, jedoch nicht mehr als 4 Tiere beträgt. Beträgt die festgestellte Differenz mehr als 4 Tiere, so wird keine Prämie gewährt; b) in allen anderen Fällen - um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 % beträgt; - um 20 %, wenn die festgestellte Differenz mehr als 5 %, jedoch nicht mehr als 10 % beträgt; - um 40 %, wenn die festgestellte Differenz mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der festgestellten Zahl, so wird keine Prämie gewährt. Die in Buchstabe a) genannten Prozentsätze werden anhand der beantragten Zahl und die in Buchstabe b) genannten Prozentsätze anhand der festgestellten Zahl berechnet. Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund schwerer Nachlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Erzeuger ausgeschlossen - von der Gewährung der betreffenden Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr und - von der Gewährung derselben Beihilfe im folgenden Kalenderjahr. Konnte der Erzeuger seiner Haltungspflicht infolge höherer Gewalt nicht nachkommen, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der bei Eintreten der höheren Gewalt tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten.

In keinem Fall werden Prämien für mehr als die im Beihilfeantrag angegebene Zahl der Tiere gewährt. Für die Anwendung dieses Absatzes werden Tiere, die für eine andere Prämie in Betracht kommen, gesondert berücksichtigt. (3) Unbeschadet des vorstehenden Absatzes wird - sofern bei der Gewährung der Sonderprämie bei der Schlachtung oder der Erstvermarktung festgestellt wird, daß die Zahl der im Betrieb vorhandenen und für einen Antrag in Betracht kommenden Tiere nicht der Zahl der im besonderen Register geführten Tiere entspricht - der Gesamtbetrag der Sonderprämien, die dem Erzeuger für das betreffende Kalenderjahr zu gewähren sind, ausser im Fall höherer Gewalt proportional gekürzt.

Jedoch - wird für das betreffende Kalenderjahr keine Prämie gewährt, wenn sich die bei einer Kontrolle vor Ort festgestellte Differenz auf 20 % der Zahl der vorhandenen Tiere oder mehr beläuft oder innerhalb eines Kalenderjahres bei zwei Kontrollen jedesmal eine Differenz von mindestens 3 % oder 2 Tieren festgestellt wird; - wird der Erzeuger von der Gewährung der Sonderprämie im laufenden und im folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen, wenn er im Register absichtlich oder aufgrund schwerer Nachlässigkeit falsche Eintragungen gemacht hat. (4) Die Rinder werden nur berücksichtigt, wenn es sich um die im Beihilfeantrag identifizierten und bei Anwendung von Absatz 3 um die im Register eingetragenen Tiere handelt.

Jedoch kann eine für die Prämie angegebene Mutterkuh durch eine andere Mutterkuh ersetzt werden, sofern dies innerhalb einer Frist von 20 Tagen geschieht, nachdem das Tier den Betrieb verlassen hat, und diese Ersetzung spätestens am dritten Tag nach der Ersetzung im Register eingetragen wird. (5) Ist jedoch der Erzeuger aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, die für eine Prämie angegebenen Tiere so lange zu halten, wie dies erforderlich wäre, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten, die während der vorgeschriebenen Zeit gehalten werden, sofern der Erzeuger die zuständige Behörde hierüber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung des zahlenmässigen Rückgangs dieses Tierbestands schriftlich unterrichtet hat.

Artikel 7 (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Strafen gelten unbeschadet der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen zusätzlichen Strafen. (2) Fälle von höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. (3) Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können die zuständigen Behörden insbesondere folgende Fälle höherer Gewalt anerkennen: a) Todesfall des Erzeugers; b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Erzeugers; c) Enteignung eines wesentlichen Teils der vom Erzeuger bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs, soweit diese Enteignung am Tag der Antragstellung nicht vorherzusehen war; d) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; e) zufällige Zerstörung von zur Rinderhaltung bestimmten Stallgebäuden des Erzeugers; f) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Rinderbestands des Erzeugers.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle, die sie als Fälle höherer Gewalt anerkennen. Artikel 8 Ausser im Fall höherer Gewalt wird der Antrag abgelehnt, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden konnte. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen. Sie unterstützen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen. Artikel 10 Während des Anwendungszeitraums dieser Verordnung gelten Verweisungen auf die im Rahmen des integrierten Systems anwendbaren Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

3886/92 als Verweisungen auf diese Verordnung. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49. (3) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. (4) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

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